Zusätzliche Publikationsmittel Musterklauseln

Zusätzliche Publikationsmittel. Der Erstattungsbetrag (maximal in Höhe der bewilligten Summe) wird von der DFG grundsätzlich auf das persönliche Konto überwiesen (nicht an den Dienstleister oder die Universität). Durch geeignete Belege (z.B. Überweisungsbelege, Kopie des Konto- oder Kreditkartenauszugs) ist nachzuweisen, dass die Kosten von der Bewilligungsempfän- gerin bzw. dem Bewilligungsempfänger selbst getragen wurden. Die Mittel können bis zu zwei Jahre nach Abschluss des Stipendiums in Anspruch ge- nommen werden. Sofern zeitgleich eine Sachbeihilfe beantragt wird, können nur dort zusätzliche Publika- tionsmittel abgerechnet werden. Dies gilt auch für Umwandlungen von Stipendien in eine Heisenberg-Professur.
Zusätzliche Publikationsmittel. Der Erstattungsbetrag (maximal in Höhe der bewilligten Summe) wird von der DFG grundsätzlich auf das persönliche Konto überwiesen (nicht an den Dienstleister oder die Universität). Durch geeignete Belege (z. B. Überweisungsbelege, Kopie des Konto- oder Kreditkartenauszugs) ist nachzuweisen, dass die Kosten von der Bewilligungsempfän- gerin bzw. dem Bewilligungsempfänger selbst getragen wurden. Die Mittel können bis zu zwei Jahre nach Abschluss des Stipendiums in Anspruch ge- nommen werden. Sofern zeitgleich eine Sachbeihilfe beantragt wird, können nur dort zusätzliche Publika- tionsmittel abgerechnet werden. Dies gilt auch für Umwandlungen von Stipendien in eine Heisenberg-Professur. Auslandsaufenthalte - Auslandszuschlag Für beabsichtigte Auslandsaufenthalte können auf Antrag Auslandszuschläge gewährt werden. Diese Anträge - mit einer entsprechenden Begründung sowie ggf. einer Einla- dung der Gastgeber oder einer Arbeitsplatzzusage - können auch während der Stipen- dienlaufzeit an den Fachbereich oder an die DFG gestellt werden. Sie müssen der DFG jedoch vor Beginn des Aufenthaltes vorliegen, damit eine Begutachtung und Bewilligung noch vor der Reise erfolgen kann. Für die Dauer des beantragten Auslandsaufenthaltes einschließlich der Reisetage wird ein Auslandszuschlag sowie ggf. ein Kaufkraftausgleich gezahlt. Die Berechnung des Auslandszuschlags erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesbesoldungs- gesetzes (§ 53 ff. BBesG) in der jeweils gültigen Fassung, wobei sich der Auslandszu- schlag der Höhe nach stets nach Grundgehaltsspanne 1 gemäß der Tabelle Anlage VI.1 i. V. m. § 53 Abs.2 BBesG bemisst. Rückwirkende Änderungen (auch Kürzungen) sind in Übereinstimmung mit dem Bundesbesoldungsgesetz zulässig und möglich. Der Auslandszuschlag erhöht sich für die berücksichtigungsfähigen Personen • Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebens- partner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebensgemeinschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG), • Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wie folgt: Sofern die Stipendiatin oder der Stipendiat von einer dieser Personen für eine Dauer von mindestens drei Monaten (ohne Unterbrechung) an den ausländischen Stipendienort im Gastland begleitet wird, erhöht sich der Auslandszuschlag um insgesamt maximal 40%. Sollte keine dieser berücksichtigungsfähigen Personen die Stipendiatin oder den Stipen- diaten ununterbrochen für mindestens drei Monate an den ausländischen Stipendienort ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.