Common use of Zusammenarbeit der Beteiligten Clause in Contracts

Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden.

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Samples: Inklusionsvereinbarung

Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebersdas Staatliche Schulamt Heilbronn, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat beim Staatlichen Schulamt Heilbronn eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden.

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Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Inklusionsbeauftragte/r Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung Schwerbe- hindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden.

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Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitungdas Staatliche Schulamt, der/die Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden.

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