Common use of Zusammenarbeit der Beteiligten Clause in Contracts

Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbe- hindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden. Die Schulleitung gewährt bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises entsprechend § 5 der geltenden Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO), eine Deputatsermäßi- gung für die Dauer der Schwerbehinderung. Diese wird von der Schulleitung in ASD-BW ein- getragen. Des Weiteren fertigen die Schulleitungen bei neu anerkannten Schwerbehinderungen bzw. bei Verlängerungen drei Kopien des Schwerbehindertenausweises und senden diese an das Staatliche Schulamt Nürtingen zur Weiterleitung an die personalverwaltende Stelle und die Schwerbehindertenvertretung. Gleiches gilt bei Vorlage eines Bescheides mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30. ► vgl. §§ 166,165 SGB IX, Ziffer 3, 5.6 SchwbVwV Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt werden. Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, soll ihnen bei insgesamt gleicher Eignung der Vorzug vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermög- lichen, sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 des GG solche schwerbehinderte Be- werberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle oder in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer bewer- teten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind. Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwer- behindertenvertretung hierüber unmittelbar nach Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstel- lungs- und Auswahlgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Be- werberinnen und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungs- und Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies aus- drücklich ablehnt. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach § 178 SGB IX bleiben hiervon unberührt. Das gilt nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen i. S. § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX.

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Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Beauftragte des Arbeitgebersdas Staatliche Schulamt Heilbronn, die Schwerbe- hindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat beim Staatlichen Schulamt Heilbronn eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden. Die Schulleitung gewährt bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises entsprechend § 5 der geltenden Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO), eine Deputatsermäßi- gung für die Dauer der Schwerbehinderung. Diese wird von der Schulleitung in ASD-BW ein- getragen. Des Weiteren fertigen die Schulleitungen bei neu anerkannten Schwerbehinderungen bzw. bei Verlängerungen drei Kopien des Schwerbehindertenausweises und senden diese an das Staatliche Schulamt Nürtingen zur Weiterleitung an die personalverwaltende Stelle und die Schwerbehindertenvertretung. Gleiches gilt bei Vorlage eines Bescheides mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30. ► vgl. §§ 166,165 164,165 SGB IX, Ziffer Xxxxxx 3, 5.6 SchwbVwV Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt werden. Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, soll ihnen bei insgesamt gleicher Eignung der Vorzug vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt werden. Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermög- lichen, sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 des GG solche schwerbehinderte Be- werberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle oder in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer bewer- teten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind. Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwer- behindertenvertretung hierüber unmittelbar nach Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstel- lungs- und Auswahlgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Be- werberinnen und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungs- und Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies aus- drücklich ablehnt. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach § 178 SGB IX bleiben hiervon unberührt. Das gilt nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen i. S. § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX.

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Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Beauftragte Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers, die Schwerbe- hindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden. Die Schulleitung gewährt bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises entsprechend § 5 der geltenden Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO), eine Deputatsermäßi- gung für die Dauer der Schwerbehinderung. Diese wird von der Schulleitung in ASD-BW ein- getragen. Des Weiteren fertigen die Schulleitungen bei neu anerkannten Schwerbehinderungen bzw. bei Verlängerungen drei Kopien des Schwerbehindertenausweises und senden diese an das Staatliche Schulamt Nürtingen zur Weiterleitung an die personalverwaltende Stelle und die Schwerbehindertenvertretung. Gleiches gilt bei Vorlage eines Bescheides mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30. ► vgl. §§ 166,165 164, 165 SGB IX, Ziffer 33.5, 5.6 SchwbVwV Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt werden. Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, soll ihnen bei insgesamt gleicher Eignung der Vorzug vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermög- lichen, sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 des GG solche schwerbehinderte Be- werberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle oder in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer bewer- teten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind. Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwer- behindertenvertretung hierüber unmittelbar nach Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstel- lungs- und Auswahlgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Be- werberinnen und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungs- und Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies aus- drücklich ablehnt. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach § 178 SGB IX bleiben hiervon unberührt. Das gilt nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen i. S. § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX.

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Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitungdas Staatliche Schulamt, der/die Beauftragte Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers, die Schwerbe- hindertenvertretung Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden. Die Schulleitung gewährt bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises entsprechend § 5 der geltenden Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO), eine Deputatsermäßi- gung für die Dauer der Schwerbehinderung. Diese wird von der Schulleitung in ASD-BW ein- getragen. Des Weiteren fertigen die Schulleitungen bei neu anerkannten Schwerbehinderungen bzw. bei Verlängerungen drei Kopien des Schwerbehindertenausweises und senden diese an das Staatliche Schulamt Nürtingen zur Weiterleitung an die personalverwaltende Stelle und die Schwerbehindertenvertretung. Gleiches gilt bei Vorlage eines Bescheides mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30. ► vgl. §§ 166,165 164, 165 SGB IX, Ziffer 33.5, 5.6 SchwbVwV Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt werden. Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, soll ihnen bei insgesamt gleicher Eignung der Vorzug vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermög- lichen, sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 des GG solche schwerbehinderte Be- werberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle oder in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer bewer- teten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind. Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwer- behindertenvertretung hierüber unmittelbar nach Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstel- lungs- und Auswahlgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Be- werberinnen und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungs- und Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies aus- drücklich ablehnt. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach § 178 SGB IX bleiben hiervon unberührt. Das gilt nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen i. S. § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX.

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Zusammenarbeit der Beteiligten. ► vgl. §§ 166 Absatz1 S.1, 178 Absatz 2, 181, 182 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schul- aufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/die Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbe- hindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die eine einzelne schwerbe- hinderte Lehrkraft oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Ent- scheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Be- teiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden. Die Schulleitung gewährt bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises entsprechend § 5 der geltenden Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO), eine Deputatsermäßi- gung für die Dauer der Schwerbehinderung. Diese wird von der Schulleitung in ASD-BW ein- getragen. Des Weiteren fertigen die Schulleitungen bei neu anerkannten Schwerbehinderungen bzw. bei Verlängerungen drei Kopien des Schwerbehindertenausweises und senden diese an das Staatliche Schulamt Nürtingen zur Weiterleitung an die personalverwaltende Stelle und die Schwerbehindertenvertretung. Gleiches gilt bei Vorlage eines Bescheides mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30. ► vgl. §§ 166,165 164,165 SGB IX, Ziffer Xxxxxx 3, 5.6 SchwbVwV Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt werden. Liegen Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, soll ihnen bei insgesamt gleicher Eignung der Vorzug vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern gegeben werden, auch wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. . Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermög- lichen, sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 des GG solche schwerbehinderte Be- werberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle oder in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer bewer- teten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind. Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwer- behindertenvertretung hierüber unmittelbar nach Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstel- lungs- und Auswahlgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Be- werberinnen und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungs- und Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies aus- drücklich ablehnt. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach § 178 SGB IX bleiben hiervon unberührt. Das gilt nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen i. S. § 2 85 Absatz 2 und 3 SGB IX.

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