Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -xxxxx von Finanzkonten einer natürli- chen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzin- stituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kun- dennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusam- menfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanz- xxxxxx der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zuge- rechnet.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Abkommen
Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -xxxxx von Finanzkonten einer natürli- chen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzin- stituts Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kun- dennummer Kunden- nummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke Zwe- cke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusam- menfassungsvorschriften Zusammenfas- sungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanz- xxxxxx Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zuge- rechnetzugerechnet.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information
Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen. Für die Zwecke der Bestimmung Be- stimmung des Gesamtsaldos oder -xxxxx von Finanzkonten einer natürli- chen natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen verbunde- nen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweitinso- weit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzin- stituts Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kun- dennummer Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung Zusam- menfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusam- menfassungsvorschriften Zusammenfassungsvor- schriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanz- xxxxxx Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zuge- rechnetzugerechnet.
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Samples: Multilateral Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information