Zusammenrechnung von Individualkonten Musterklauseln

Zusammenrechnung von Individualkonten. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer natürlichen Person gehaltenen Konten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei die- sem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbun- denen Unternehmen geführten Konten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizeri- schen Finanzinstituts eine Verbindung der Konten anhand eines Datenele- ments, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, ent- halten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen. Jedem Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos wird für Zwecke der Anwen- dung der in diesem Absatz beschriebenen Zusammenrechnungsverpflichtung der gesamte Saldo oder Wert des Gemeinschaftskontos zugerechnet.