Zustandekommen des Abonnementvertrages Musterklauseln

Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe von Schoko- Tickets an den*die Abonnent*in oder an eine*n Bevollmächtigte*n durch das Verkehrsunternehmen für den ersten 12-Monats-Zeit- raum oder mit der Zahlung von Monatsraten oder Quartalsbeträgen für unaufgefordert übersandte SchokoTickets zustande. Ab dem 12. Monat beträgt die Abonnementlaufzeit einen Monat bis auf wei- teres, sofern der*die Abonnent*in nicht zum Ende des laufenden Abnahmemonats kündigt. Wird das Abonnement nicht gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit des laufenden Monats auto- matisch um einen weiteren Monat. Das SchokoTicket geht hierbei in den Besitz des*der Abonnent*in über. Das SchokoTicket ist Eigen- tum des Verkehrsunternehmens. Ist die Gültigkeit des SchokoTi- ckets abgelaufen, wird dem*der Abonnent*in unaufgefordert ein neues SchokoTicket zugesandt. Nach Ablauf des Vertragsverhältnis- ses hat der*die Kund*in das Ticket an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: Verkehrsunternehmen) hat das SchokoTicket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung des SchokoTickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des SchokoTickets. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der*die Abonnent*in sein*ihr SchokoTicket im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzu- zeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.
Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe von Tickets an den*die Abonnent*in oder an eine*n Bevollmächtigte*n durch das Verkehrsunternehmen für den ersten 12-Monats-Zeitraum oder mit der Zahlung von Monatsraten für unaufgefordert übersandte Tickets zustande. Ab dem 12. Monat beträgt die Abonnementlaufzeit einen Monat bis auf weiteres, sofern der*die Abonnent*in nicht zum Ende des laufenden Abnahmemonats kündigt. Wird das Abonnement nicht gekündigt, so verlängert sich die Ver- tragslaufzeit des laufenden Monats automatisch um einen weiteren Monat. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des*der Abonnent*in über. Die Chipkarte ist Eigentum des Verkehrsunternehmens. Ist die Gültigkeit des Tickets abgelaufen, wird dem*der Abonnent*in unaufgefordert ein neues Ticket zugesandt. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der*die Abonnent*in das Ticket unver- sehrt an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Bei Überga- be oder bei Übersendung des Tickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maß- geblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets. Der Empfänger (hier: Verkehrsunternehmen) hat das Ticket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der*die Abonnent*in sein*ihr Ticket im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch per- sönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.
Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe des Young­ TicketPLUS an den*die Abonnent*in oder an eine*n Bevoll­ mächtigte*n durch das Verkehrsunternehmen für den ersten 12­Monats­Zeitraum oder mit der Zahlung von Monatsraten für unaufgefordert übersandte YoungTicketPLUS zustande. Das YoungTicketPLUS geht hierbei in den Besitz des*der Abonnent*in über. Das YoungTicketPLUS ist Eigentum des Verkehrsunterneh­ mens. Ist die Gültigkeit des YoungTicketPLUS abgelaufen, wird dem*der Abonnent*in unaufgefordert ein neues YoungTicketPLUS zugesandt. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der*die Abonnent*in das YoungTicketPLUS an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger (hier: Verkehrsunternehmen) hat das YoungTicketPLUS auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über­ prüfen. Bei Übergabe oder bei Übersendung des Tickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des YoungTicketPLUS. Um die Angaben auf dem Chip zu über­ prüfen, kann der*die Abonnent*in sein*ihr YoungTicketPLUS im KundenCenter (oder mit eigenem Lesegerät) einlesen. Beanstan­ dungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.
Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag über den Bezug der abonnierten Zeitung kommt durch telefonische oder schriftliche Bestellung und die Bestä- tigung der Verlag Parzeller GmbH & Co. KG oder die Aufnahme der Lieferung der Zeitung zustande. Bei Abschluss eines Abonnementver- trages über den Internetauftritt der Verlag Parzeller GmbH & Co. KG kommt der Vertrag durch Ausfüllen und Absenden (Drücken des But- tons „Kostenpflichtig bestellen“) des elektronischen Bestellformulars und Bestätigung der Bestellung durch die Verlag Parzeller GmbH & Co. KG gegenüber dem Abonnenten oder den Beginn der Lieferung der Zeitung zustande. Die Verlag Parzeller GmbH & Co. KG speichert den Vertragstext und sendet dem Abonnenten eine Bestätigung über den Eingang seiner Bestellung mit den Bestelldaten und den AGB an die angegebene Email-Adresse zu. Die Eingangsbestätigung führt nicht zum Vertragsschluss. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Verlag Parzeller GmbH & Co KG dem Abonnenten eine schriftliche Bestäti- gung zusendet oder mit der Lieferung der bestellten Zeitung beginnt.
Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag kommt mit der Zusendung der Chipkarte zustande. Das Abonnement kann an jedem beliebi- gen Monat eines Jahres begonnen werden. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag kommt mit der elektronischen Übergabe von Tickets in das Mobile Device des*der Abonnent*in durch den Kundenvertragspartner und mit der Zahlung von Monatsraten zustande. Beschwerden zum Bestellvorgang sind dem VBG unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.
Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe von Tickets an den Abonnenten/ die Abon- nentin oder an eine/n Bevollmächtigte/n durch das Verkehrsunternehmen für den (ersten) 12- Monats-Zeitraum zustande. Das Ticket geht hierbei in den Besitz des Abonnenten/ der Abon- nentin über. Das Ticket ist Eigentum des Verkehrsunternehmens. Nach Ablauf des Vertragsver- hältnisses hat der Abonnent/ die Abonnentin das Ticket an das Verkehrsunternehmen zurückzu- geben. Der/ die Empfänger/in hat das Ticket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Bei Übergabe sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des Tickets. Beanstandungen sind dem Verkehrsun- ternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt, schriftlich oder durch persönli- che Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.
Zustandekommen des Abonnementvertrages. Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe von SchokoTickets an den Abonnent oder an einen Bevollmächtigten durch das Ver- kehrsunternehmen für den ersten 12-Monats-Zeitraum oder mit der Zahlung von Monatsraten oder Quartalsbeträgen für unaufgefordert übersandte SchokoTickets zustande. Das SchokoTicket geht hierbei in den Besitz des Abonnenten über. Das SchokoTicket ist Eigentum des Verkehrsunternehmens. Ist die Gültigkeit des SchokoTickets ab- gelaufen, wird dem Abonnent unaufgefordert ein neues SchokoTicket zugesandt. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses hat der Kunde das Ticket an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Der Empfänger hat das SchokoTicket auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprü- fen. Bei Übergabe oder bei Übersendung des SchokoTickets auf dem Postweg sind im Anschreiben die auf dem Chip abgelegten Daten genannt. Maßgeblich sind die auf dem Chip gespeicherten Daten des SchokoTickets. Um die Angaben auf dem Chip zu überprüfen, kann der Abonnent sein SchokoTicket im KundenCenter (oder eigenem Le- segerät) einlesen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens 10 Tage nach Erhalt, schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anzuzeigen. Spätere Beanstandungen können ggf. nicht berücksichtigt werden.
Zustandekommen des Abonnementvertrages a) Voraussetzung für den Erwerb von Jahreskarten-Abonnements ist die Abgabe der vollständig ausgefüll- ten Bestellunterlagen in der für den RMV festgelegten Form bis spä- testens zum 10. des Vormonats bei einem das Jahreskarten-Abonne- ment abwickelnden Unternehmen oder in einer RMV-Vertriebsstelle. Dies kann auch auf dem Postweg erfolgen. Für 65-plus-Jahreskarten wird zusätzlich ein amtlicher Altersnachweis des Nutzers/der Nutzerin benötigt, sofern nicht eine bereits mit einem entsprechenden persönlichen Berechtigungs- nachweis ausgestellte Chipkarte vorhanden ist. Ausgewählte Jahreskarten-Abonnements kön- nen nach erfolgter Registrierung auch im Kundenportal „meinRMV“ unter xxx.xxx.xx online bestellt werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.