Zusätzliche Arbeiten Musterklauseln

Zusätzliche Arbeiten. Außerhalb des vereinbarten Wartungsrahmens anfallende und mit Zustimmung des Auftraggebers vorgenommene Arbeiten sowie das hierzu erforderliche Material werden gesondert berechnet. Hierzu gehören insbesondere: a) Kosten für Reparaturen und Ersatzteile aufgrund von Bedienungsfehlern, zweckwidrigen Gebrauchs, Unfall, Wasser, Feuer, Diebstahl und höherer Gewalt. b) Kosten für Jobeinricht-Tätigkeiten. c) Kosten für Reparaturen und Ersatzteile aufgrund von Störungen oder Fehlern, die durch Eingriffe Dritter, die von MB Bäuerle nicht beauftragt worden sind, verursacht wurden oder die mit solchen Eingriffen in Zusammenhang stehen. d) Lieferungen von Zubehörteilen wie z.B. zusätzliche Quer- bzw. Längsmessereinschübe, die vom Auftraggeber bestellt wurden.
Zusätzliche Arbeiten. Alle Vorarbeiten (einschließlich der Kosten für den Erwerb oder die Vorbereitung geeigneter Werkzeuge, falls dies erforderlich ist) oder unnötige technische Eingriffe (u.a. Störungen oder nicht nachgewiesene Ausfälle), die der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in Bezug auf den Vertrag oder die Produkte, Services oder die in diesem Zusammenhang verwendeten Materialien leistet, sind vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers zu bezahlen.
Zusätzliche Arbeiten. 1. Wenn sich herausstellt, dass der Unternehmer bei der Abwicklung des Kaufvertrags mehr Arbeiten ausführen muss, als er im Vermittlungsvertrag mit dem Verbraucher vereinbart hatte, muss er dies dem Verbraucher vorab mitteilen. 2. Der Verbraucher muss die Kosten für diese zusätzlichen Arbeiten bezahlen, wenn die Vertragspartner dies vorab schriftlich vereinbart haben.
Zusätzliche Arbeiten. Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesonde- re die Anfertigung von Aufnahmen über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
Zusätzliche Arbeiten. 14.1. Vom Auftraggeber gewünschte Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Probenahme, die Behandlung (da- runter die Behandlung mit einem Produkt, das Salmonellen abtötet), die Pflege, die Umverpackung, dass Stapeln an einen anderen Ort, die Aufteilung in Parteien, das Wägen, das Pelletieren, das Sie- ben usw. sowie auch die Auslieferung, kann Graansloot ausführen. Dafür gilt der übliche Preis für gleichwertige Aufträge im Zeitpunkt der Auftrag. 14.2. Die sich aufgrund des zwischen Graansloot und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags für Graansloot ergebenden Verpflichtungen sind lediglich Bemühens Verpflichtungen und keine Ergeb- nisverpflichtungen, außerhalb wenn ein Resultat garantiert ist.

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  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

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