Eingriffe Dritter Musterklauseln

Eingriffe Dritter. 13.1. Eingriffe Dritter in die durch den Auftraggeber von MEDATEC erworbene Hardware und/oder Software sind
Eingriffe Dritter. 13.1. Eingriffe Dritter in die durch den Auftraggeber von LDB erworbene Software sind keinesfalls gestattet, es sei denn, ein konkreter Eingriff wurde schriftlich von LDB genehmigt.
Eingriffe Dritter. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen ist von den Gegebenhei­ ten der unmittelbaren Umgebung abhängig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese durch den Eingriff Dritter verändern. Durch Verschattung oder Luftverschmut­ zung durch Dritte kann sich etwa eine Veränderung der für Photovoltaikkraftwerke wichtigen Sonneneinstrahlungen auf die Photovoltaikmodule ergeben. Diese Risiken können dazu führen, dass die betroffenen Anla­ gen weniger Energie erzeugen und damit einen geringeren Ertrag als prognostiziert generieren, was zu verminderten Einnahmen der Emittentin führen und sich in erheblichem Maße negativ auf die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage der Emittentin auswirken kann. Schließlich kann die Emittentin unter Umständen auch für Eingriffe Dritter, die sich auf den Grundstücken oder den Energieanlagen der Emittentin auswirken, haften, wenn sich der Dritte nicht ermitteln lässt oder keinen Schadensersatz leisten kann. Außerdem besteht die Gefahr, dass für Schäden an Anlagen kein Ersatzverpflichteter ermittelt werden kann oder Ansprüche nicht durchgesetzt werden können. Auch diese Faktoren können sich jeweils in erheblichem Maße negativ auf die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage der Emittentin auswirken.
Eingriffe Dritter. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Föckersperger unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gericht- lichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Eingriffe Dritter. 13.1. Eingriffe Dritter in die durch den Auftraggeber von SKIDATA erworbene Hardware und/oder Software sind

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.