Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße. 10.9.3.1 Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.9, außer der Ar- tikel 10.9.3.2 und 10.9.3.3, stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Be- stimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn die NADA nachweisen kann, dass der*die Athlet*in oder die andere Person den weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Benach- richtigung gemäß Artikel 7 erhalten hat, oder nachdem die NADA ei- nen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn*sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern die NADA dies nicht darlegen kann, wer- den die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht, einschließlich der Anwendung Er- schwerender Umstände. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.10 annulliert. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Dasselbe gilt, wenn nach der Verhängung einer Sanktion die NADA auf Hinweise stößt, dass bereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen ein Verstoß begangen wurde. In diesem Fall verhängt die NADA eine Sanktion, die derjenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beide Verstöße gleichzeitig ent- schieden worden wäre, einschließlich der Anwendung Erschwerender Umstände.] 10.9.3.2 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person ping-Bestimmungen begangen hat und, dass dieser weitere Verstoß mindestens zwölf (12) Monate vor oder nach dem zuerst bemerk- ten Verstoß begangen wurde, dann berechnet sich die Sperre für den weiteren Verstoß so, als wäre er ein eigenständiger Erstver- stoß. Diese Sperre wird zeitlich nach der für den zuerst bemerkten Verstoß verhängten Sperre statt gleichzeitig abgeleistet. Findet Arti- kel 10.9.3.2 Anwendung, gelten die Verstöße im Sinne von Artikel 10.9.1 zusammen als ein einziger Verstoß. 10.9.3.3 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person einen Verstoß gegen Artikel 2.5 im Zusammenhang mit einem Do- pingkontrollverfahren wegen eines entsprechend schon zugrunde gelegten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, gilt der Verstoß gegen Artikel 2.5 als eigenständiger Erstver- stoß. Die Sperre für einen solchen Verstoß wird, sofern einschlägig, nach der Sperre für den zugrundeliegenden Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen statt gleichzeitig abgeleistet. Findet dieser Arti- kel 10.9.3.3 Anwendung, gelten die Verstöße zusammen als ein ein- ziger Verstoß im Sinne von Artikel 10.9.1. 10.9.3.4 Weist die NADA nach, dass eine Person während einer Sperre einen zweiten oder dritten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen be- gangen hat, werden die Sperren für die einzelnen Mehrfachverstöße nacheinander statt gleichzeitig abgeleistet.
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Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße. 10.9.3.1 Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.9, außer der Ar- tikel 10.9.3.2 und 10.9.3.3, stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Be- stimmungen Best- immungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn die NADA nachweisen nach- weisen kann, dass der*die Athlet*in oder die andere Person den weiteren wei- teren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Benach- richtigung Benachrichti- gung gemäß Artikel 7 erhalten hat, oder nachdem die NADA ei- nen angemessenen einen an- gemessenen Versuch unternommen hat, ihn*sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern die NADA dies nicht darlegen kann, wer- den werden die Verstöße Ver- stöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende ver- hängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht, einschließlich der Anwendung Er- schwerender Erschwerender Umstände. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß Ver- stoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.10 annulliert. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Dasselbe gilt, wenn nach der Verhängung einer Sanktion die NADA auf Hinweise stößt, dass bereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen Anti-Do- ping-Doping- Bestimmungen ein Verstoß begangen wurde. In diesem Fall verhängt die NADA eine Sanktion, die derjenigen der- jenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beide Verstöße gleichzeitig ent- schieden entschieden worden wäre, einschließlich der Anwendung Erschwerender Umstände.]
10.9.3.2 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person vor der Benachrichtigung einen weiteren Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen begangen hat und, dass dieser weitere Verstoß mindestens zwölf (12) Monate vor oder nach dem zuerst bemerk- ten bemerkten Verstoß begangen wurde, dann berechnet sich die Sperre für den weiteren Verstoß so, als wäre er ein eigenständiger Erstver- stoßErstverstoß. Diese Sperre wird zeitlich nach der für den zuerst bemerkten Verstoß verhängten Sperre statt gleichzeitig abgeleistet. Findet Arti- kel 10.9.3.2 Anwendung, gelten die Verstöße im Sinne von Artikel
10.9.1 zusammen als ein einziger Verstoß.
10.9.3.3 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person einen Verstoß gegen Artikel 2.5 im Zusammenhang mit einem Do- pingkontrollverfahren wegen eines entsprechend schon zugrunde gelegten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, gilt der Verstoß gegen Artikel 2.5 als eigenständiger Erstver- stoß. Die Sperre für einen solchen Verstoß wird, sofern einschlägig, nach der Sperre für den zugrundeliegenden Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen statt gleichzeitig abgeleistet. Findet dieser Arti- kel 10.9.3.3 Anwendung, gelten die Verstöße zusammen als ein ein- ziger Verstoß im Sinne von Artikel 10.9.1.
10.9.3.4 Weist die NADA nach, dass eine Person während einer Sperre einen zweiten oder dritten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen be- gangen hat, werden die Sperren für die einzelnen Mehrfachverstöße nacheinander statt gleichzeitig abgeleistet.
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Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße. 10.9.3.1 Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.9, außer der Ar- tikel Artikel 10.9.3.2 und 10.9.3.3, stellt ein Verstoß gegen Anti-Anti- Doping-Be- stimmungen Bestimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn die NADA nachweisen kann, dass der*die Athlet*in oder die andere Person den weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Best- immungen erst begangen hat, nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Benach- richtigung Benachrichtigung gemäß Artikel 7 erhalten hat, oder nachdem die NADA ei- nen einen angemessenen Versuch unternommen un- ternommen hat, ihn*sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern die NADA dies nicht darlegen kann, wer- den werden die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion Sank- tion nach sich zieht, einschließlich der Anwendung Er- schwerender Erschweren- der Umstände. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren frühe- ren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.10 annulliert. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Dasselbe gilt, wenn nach der Verhängung einer Sanktion die NADA auf Hinweise stößt, dass bereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen ge- gen Anti-Do- pingDoping-Bestimmungen ein Verstoß begangen wurde. In diesem Fall verhängt die NADA eine Sanktion, die derjenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beide Verstöße gleichzeitig ent- schieden entschieden worden wäre, einschließlich der Anwendung Erschwerender Umstände.]
10.9.3.2 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person pingAnti-Doping-Bestimmungen begangen hat und, dass dieser weitere Verstoß mindestens zwölf (12) Monate vor oder nach dem zuerst bemerk- ten Verstoß bemerkten Xxxxxxx begangen wurde, dann berechnet berech- net sich die Sperre für den weiteren Verstoß so, als wäre er ein eigenständiger Erstver- stoßErstverstoß. Diese Sperre wird zeitlich nach der für den zuerst bemerkten Verstoß verhängten Sperre statt gleichzeitig abgeleistet. Findet Arti- kel Artikel 10.9.3.2 Anwendung, gelten gel- ten die Verstöße im Sinne von Artikel
Artikel 10.9.1 zusammen als ein einziger Verstoß.
10.9.3.3 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person einen Verstoß gegen Artikel 2.5 im Zusammenhang mit einem Do- pingkontrollverfahren Dopingkontrollverfahren wegen eines entsprechend schon zugrunde gelegten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen Bestim- mungen begangen hat, gilt der Verstoß gegen Artikel 2.5 als eigenständiger Erstver- stoßErstverstoß. Die Sperre für einen solchen Verstoß Ver- stoß wird, sofern einschlägig, nach der Sperre für den zugrundeliegenden zugrun- deliegenden Verstoß gegen Anti-Do- pingDoping-Bestimmungen statt gleichzeitig abgeleistet. Findet dieser Arti- kel Artikel 10.9.3.3 AnwendungAnwen- dung, gelten die Verstöße zusammen als ein ein- ziger einziger Verstoß im Sinne von Artikel 10.9.1.
10.9.3.4 Weist die NADA nach, dass eine Person während einer Sperre einen zweiten oder dritten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen be- gangen Bestim- mungen begangen hat, werden die Sperren für die einzelnen Mehrfachverstöße nacheinander statt gleichzeitig abgeleistet.
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Zusätzliche Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße. 10.9.3.1 Für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.9, außer der Ar- tikel Artikel 10.9.3.2 und 10.9.3.3, stellt ein Verstoß gegen Anti-Doping-Be- stimmungen Doping- Bestimmungen nur dann einen zweiten Verstoß dar, wenn die NADA nachweisen kann, dass der*die Athlet*in oder die andere Person den weiteren Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen erst begangen hat, nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person die Benach- richtigung Benachrichtigung gemäß Artikel 7 erhalten hat, oder nachdem die NADA ei- nen einen angemessenen Versuch unternommen hat, ihn*sie davon in Kenntnis zu setzen. Sofern die NADA dies nicht darlegen kann, wer- den werden die Verstöße zusammen als ein einziger erster Verstoß gewertet. Die zu verhängende Sanktion richtet sich nach dem Verstoß, der die strengere Sanktion nach sich zieht, einschließlich der Anwendung Er- schwerender Erschwerender Umstände. Die Ergebnisse aller Wettkämpfe seit dem früheren Verstoß gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen werden gemäß Artikel 10.10 annulliert. [Kommentar zu Artikel 00.0.0.0: Dasselbe gilt, wenn nach der Verhängung einer Sanktion die NADA auf Hinweise stößt, dass bereits vor der Benachrichtigung über den ersten Verstoß gegen Anti-Do- ping-Doping- Bestimmungen ein Verstoß begangen wurde. In diesem Fall verhängt die NADA eine Sanktion, die derjenigen entspricht, die verhängt worden wäre, wenn über beide Verstöße gleichzeitig ent- schieden entschieden worden wäre, einschließlich der Anwendung Erschwerender Umstände.]
10.9.3.2 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person pingvor der Benachrichtigung einen weiteren Verstoß gegen Anti-Doping- Bestimmungen begangen hat und, dass dieser weitere Verstoß mindestens zwölf (12) Monate vor oder nach dem zuerst bemerk- ten bemerkten Verstoß begangen wurde, dann berechnet sich die Sperre für den weiteren Verstoß so, als wäre er ein eigenständiger Erstver- stoßErstverstoß. Diese Sperre wird zeitlich nach der für den zuerst bemerkten Verstoß verhängten Sperre statt gleichzeitig abgeleistet. Findet Arti- kel Artikel 10.9.3.2 Anwendung, gelten die Verstöße im Sinne von Artikel
Artikel 10.9.1 zusammen als ein einziger Verstoß.
10.9.3.3 Weist die NADA nach, dass ein*e Athlet*in oder eine andere Person einen Verstoß gegen Artikel 2.5 im Zusammenhang mit einem Do- pingkontrollverfahren Dopingkontrollverfahren wegen eines entsprechend schon zugrunde gelegten Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, gilt der Verstoß gegen Artikel 2.5 als eigenständiger Erstver- stoßErstverstoß. Die Sperre für einen solchen Verstoß wird, sofern einschlägig, nach der Sperre für den zugrundeliegenden Verstoß gegen Anti-Do- ping-Doping- Bestimmungen statt gleichzeitig abgeleistet. Findet dieser Arti- kel 10.9.3.3 Anwendung, gelten die Verstöße zusammen als ein ein- ziger Verstoß im Sinne von Artikel 10.9.1.
10.9.3.4 Weist die NADA nach, dass eine Person während einer Sperre einen zweiten oder dritten Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen be- gangen hat, werden die Sperren für die einzelnen Mehrfachverstöße nacheinander statt gleichzeitig abgeleistet.Artikel
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