Zusätzliches Urlaubsgeld Musterklauseln

Zusätzliches Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird zusammen mit dem Urlaubsentgelt fällig. Es beträgt 30 Prozent des Urlaubsentgelts. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Zum Durchschnittslohn bzw. zur Ausbildungsvergütung wird ein zusätzliches Urlaubsgeld für jeden tariflichen und gesetzlichen Urlaubstag bezahlt. Das zusätzliche Urlaubsgeld pro Urlaubstag beträgt 50 % des vereinbarten Tagesverdienstes. Für Vollzeitbeschäftigte ergibt er sich durch Vervielfachen des vereinbarten Stundenlohnes mit dem Faktor 3,5; neue Bundesländer: 3,8. Für die Ermittlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes pro Urlaubstag für Aus- zubildende wird die monatliche Ausbildungsvergütung geteilt durch den Divisor 43.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Es beträgt im Urlaubsjahr 2008 einheitlich für alle Lohn- und Gehaltsgruppen 345.- €. Ab dem Urlaubsjahr 2009 beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 357.- €. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird jeweils mit der Juli-Abrechnung fällig. Eine andere Fäl- ligkeit kann betrieblich vereinbart werden.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Für den Urlaub ist für Auszubildende und Studierende ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % der weiter zu zahlenden Vergütung zu zahlen. Dieses zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Urlaubstag 2,3 % der monatlichen Ausbildungsvergütung. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist grundsätzlich vor Beginn der Sommerferien auszuzahlen. Alternativ ist die Auszahlung zu dem Zeitpunkt möglich, in dem den Beschäftigten das zusätzliche Urlaubsgeld ausgezahlt wird.
Zusätzliches Urlaubsgeld. 1. Die Beschäftigten erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld; es beträgt ab 1. Januar 2005 für das volle Urlaubsjahr 80 Prozent des vereinbarten Monatsgehaltes. 2. Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftel des Urlaubsgeldes. 3. Das Urlaubsgeld wird berechnet vom Bruttogehalt einschließlich übertariflicher und Leistungszulagen (Effektivgehalt), bei Volontären von der effektiven Ausbildungs- beihilfe. 4. Das Urlaubsgeld wird jeweils mit dem Juni-Gehalt fällig. Es wird in einer Summe ausgezahlt. 5. Nach dem 30. Juni eintretende Beschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld mit dem Dezember-Gehalt.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Neben dem Urlaubsentgelt wird für den Erholungsurlaub nach Nummer 85 ein zusätzli- ches Urlaubsgeld gewährt. Es beträgt 50 % des Urlaubsentgelts.

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  • Grundsätzliches 1.1 Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung und dient der Förderung der Schülerinnen und Xxxxxxx im Sinne der gesetzlich festgelegten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. Es soll die Gelegenheit geben, einen Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt einschließlich ihrer sozialen Strukturen zu erhalten, um die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Einsichten durch einen eigenen Erfahrungs- und Erlebnisbezug vertiefen zu können. Den Schülern soll die Erkenntnis vermittelt werden, dass ein den wechselnden Situationen gemäßes Arbeitsverhalten bewusstes und reflektiertes Handeln verlangt 1.2 Die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Schülerpraktika (VV-Schülerbetriebspraktika) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 1.3 Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitschutz- gesetzes (JAbSchG) Anwendung. Das Verbot der Beschäftigung von Kindern gilt nicht für die Beschäftigung im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums. Auf diese Beschäftigung finden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG die besonderen Schutzbedingungen für Jugendliche in § 7 Satz 1 Nr.2 und der §§ 9 bis 46 des JArbSchG entsprechende Anwendung. Die Ämter für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik des Landes Brandenburg beraten in diesen Fragen. 1.4 Vollzeitschulpflichtige dürfen im Rahmen des Schülerbetriebs- praktikums nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten an fünf Tagen in der Woche und zwar von Montag bis Xxxxxxx in der Zeit zwischen 6 und 2 <) Uhr bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die Pausenregelung des § 11 des JArbSchG. Eine Beschäftigung gemäß § 16 des JArbSchG am Samstag und eine Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeit bei entsprechender Verkürzung innerhalb einer Woche bedarf der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. 1.5 Das Schülerbetriebspraktikum dient nicht der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf; es handelt sich weder um eine Ausbildungs- noch ein Beschäftigungsverhältnis. Mit den Zielen des Schülerbetriebspraktikums ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Xxxxxxx als Ersatz für andere Arbeitskräfte einzusetzen. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden. Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf des Schülerbetriebspraktikums ist nach den Bestimmungen des JArbSchG nicht zulässig.

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