Zusätzliches Urlaubsgeld Musterklauseln

Zusätzliches Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird zusammen mit dem Urlaubsentgelt fällig. Es beträgt 30 Prozent des Urlaubsentgelts. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Der Beschäftigte hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Es beträgt im Urlaubsjahr 2008 einheitlich für alle Lohn- und Gehaltsgruppen 345.- €. Ab dem Urlaubsjahr 2009 beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 357.- €. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird jeweils mit der Juli-Abrechnung fällig. Eine andere Fäl- ligkeit kann betrieblich vereinbart werden.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Für den Urlaub ist für Auszubildende und Studierende ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % der weiter zu zahlenden Vergütung zu zahlen. Dieses zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Urlaubstag 2,3 % der monatlichen Ausbildungsvergütung. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist grundsätzlich vor Beginn der Sommerferien auszuzahlen. Alternativ ist die Auszahlung zu dem Zeitpunkt möglich, in dem den Beschäftigten das zusätzliche Urlaubsgeld ausgezahlt wird.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Zum Durchschnittslohn bzw. zur Ausbildungsvergütung wird ein zusätzliches Urlaubsgeld für jeden tariflichen und gesetzlichen Urlaubstag bezahlt. Das zusätzliche Urlaubsgeld pro Urlaubstag beträgt 50 % des vereinbarten Tagesverdienstes. Für Vollzeitbeschäftigte ergibt er sich durch Vervielfachen des vereinbarten Stundenlohnes mit dem Faktor 3,5; neue Bundesländer: 3,8. Für die Ermittlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes pro Urlaubstag für Aus- zubildende wird die monatliche Ausbildungsvergütung geteilt durch den Divisor 43.
Zusätzliches Urlaubsgeld. Neben dem Urlaubsentgelt wird für den Erholungsurlaub nach Nummer 85 ein zusätzli- ches Urlaubsgeld gewährt. Es beträgt 50 % des Urlaubsentgelts.
Zusätzliches Urlaubsgeld. 1. Die Beschäftigten erhalten ein zusätzliches Urlaubsgeld; es beträgt ab 1. Januar 2005 für das volle Urlaubsjahr 80 Prozent des vereinbarten Monatsgehaltes. 2. Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat Betriebszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftel des Urlaubsgeldes. 3. Das Urlaubsgeld wird berechnet vom Bruttogehalt einschließlich übertariflicher und Leistungszulagen (Effektivgehalt), bei Volontären von der effektiven Ausbildungs- beihilfe. 4. Das Urlaubsgeld wird jeweils mit dem Juni-Gehalt fällig. Es wird in einer Summe ausgezahlt. 5. Nach dem 30. Juni eintretende Beschäftigte erhalten das zusätzliche Urlaubsgeld mit dem Dezember-Gehalt.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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