Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. (2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 entstehen. Im Jahr 2019 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden. (3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 bleibt unberührt. (4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs. (5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid fest. Im Jahr 2020 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 2020. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Absatz 6 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt. (6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 3 contracts
Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 31.12.2021 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls andernfalls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2021 entstehen. Im Jahr 2019 2020 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise ausnahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerteVermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid fest. Im Jahr 2020 2021 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 31.12.2024 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 20202021. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Absatz 6 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 2021 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 31.12.2019 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2019 entstehen. Im Jahr 2019 2018 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 19 bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 17 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid verbindlich fest. Falls die bis 31.12.2018 in einem Land insgesamt aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Pro- gramms für das Jahr 2019, legt das Land bis zum 01.09.2019 dem Bund ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste abgebaut werden. Im Jahr 2020 2019 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 31.12.2022 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 20202019. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Artikel 14 Absatz 6 2 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 2 contracts
Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 31.12.2022 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls andernfalls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2022 entstehen. Im Jahr 2019 2021 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise ausnahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerteVermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs. Gesamtmaßnahmen sind spätestens drei Jahre nach ihrem Abschluss oder vorzeitigem Abbruch gegenüber dem Bund abzurechnen. Spätestens acht Jahre nach der Aufnahme im Bundesprogramm erfolgt eine Zwischenabrechnung, soweit die Gesamtmaßnahme nicht beendet ist oder vorzeitig abgebrochen wurde; für überführte Gesamtmaßnahmen gilt Artikel 25 Absatz 2 am Ende. Die Sätze 5 und 6 des Artikel 12 Absatz 4 gelten auch für 2020 und 2021 in die neuen Programme aufgenommenen Gesamtmaßnahmen.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid fest. Im Jahr 2020 2022 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 31.12.2025 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 20202022. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innernfür Wohnen, für Bau Stadtentwicklung und Heimat Bauwesen die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Absatz 6 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 2022 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 1 contract
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 31.12.2016 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2016 entstehen. Im Jahr 2019 2015 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 18 bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 16 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid verbindlich fest. Falls die bis 31.12.2015 in einem Land insgesamt aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Pro- gramms für das Jahr 2016, legt das Land bis zum 01.09.2016 dem Bund ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste abgebaut werden. Im Jahr 2020 2016 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 31.12.2019 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 20202016. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innernfür Umwelt, für Natur- schutz, Bau und Heimat Reaktorsicherheit die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Artikel 13 Absatz 6 2 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 1 contract
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen (einschließlich Modellvorhaben) zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm Landes- programm schrittweise in das Bundes- programm Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 31.12.2010 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls andernfalls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt einge- setzt werden.
(2) Im Bewilligungsbescheid bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Dabei ist das Logo „Gefördert durch: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“ zu verwenden. Der Bund stellt den Ländern die entsprechende Wortbildmarke elektronisch zur Verfügung.
(3) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2010 entstehen. Im Jahr 2019 2009 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(34) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 20 bleibt unberührt.
(45) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme beziehtbe- zieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerteVermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(56) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 stellt der Falls die bis 31.12.2009 in einem Land aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Programms für das Jahr 2010, legt das Land bis zum 30.06.2010 dem Bund gegenüber den Ländern den Stand der ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid festabgebaut werden. Im Jahr 2020 2009 neu entstandene Ausga- bereste verfallen zum 31.12.2013 endgültig. Im Jahr 2010 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 31.12.2013 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen notwendi- gen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 2020. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt einge- setzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innernfür Verkehr, für Bau und Heimat Stadtentwicklung die haushaltsmäßige haus- haltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Absatz 6 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.Artikel 15
Appears in 1 contract
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 31.12.2018 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2018 entstehen. Im Jahr 2019 2017 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 19 bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 17 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid verbindlich fest. Falls die bis 31.12.2017 in einem Land insgesamt aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Pro- gramms für das Jahr 2018, legt das Land bis zum 01.09.2018 dem Bund ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste abgebaut werden. Im Jahr 2020 2018 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 31.12.2021 endgültig, im Jahr 2017 entstandene Ausgabereste in Abänderung von Artikel 13 Abs. 5 Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017 i.V. m. Ergänzender Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2017 endgültig zum 31.12.2020. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 20202018. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Artikel 14 Absatz 6 2 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 1 contract
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen (einschließlich Modellvorhaben) zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittelbewilligt. Die Bundesmittel Sie werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Hinsichtlich der in Artikel 8 als zusätzliche ausgewiesenen Bundesmittel können Bewilligungen im vollen Umfang aus den Bundesmitteln erfolgen, sofern im Landeshaushaltsplan zu diesem Zeitpunkt noch keine Mittel bereitstehen. Der Ausgleich mit Landesmitteln ist unverzüglich nach Inkrafttreten des nächsten Landeshaushaltsplans vorzunehmen. Im Bewilligungsbescheid bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern auszuweisen.22
(2) Die Länder dürfen die Bewilligungen im Hinblick auf die Bundesmittel für Modellvorhaben gemäß Artikel 4 Abs. 4 und auf die zusätzlichen Bundesmittel für den Stadtumbau Ost bis zum 31. Dezember 2007 vornehmen; bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Bewilligungen, bindende Vorbescheide oder Verträge ausgeschöpfte Verpflichtungsrahmen für Bundesmittel verfallen endgültig.
(23) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2006 entstehen. Im Jahr 2019 2005 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die von diesen Erklärungen erfassten Kosten innerhalb eines Haushaltsjahres insgesamt den Betrag von 20 v.H. der dem Land für das jeweils vorhergegangene Programmjahr zugeteilten Finanzhilfen nicht übersteigen.
(34) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder für Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes, für den Stadtumbau Ost und für den Stadtumbau West werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 bleibt unberührtDie übrigen Förderungsmittel werden als zins- und tilgungsfreie Vorauszahlungen eingesetzt unter Vorbehalt einer späteren Bestimmung, ob und inwieweit sie als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden oder durch andere Finanzierungsmittel und Einnahmen der Maßnahme zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind. Unerheblich für das Bund-Länder-Verhältnis ist der Einsatz von Förderungsmitteln durch die Gemeinden als Darlehen für einzelne Vorhaben privater Eigentümer; Zins- und Tilgungsbeträge für diese Darlehen sind Einnahmen der Gesamtmaßnahme.
(45) Nach Abschluss Die endgültige Bestimmung über die von den Ländern als Vorauszahlung bewilligten Förderungsmittel und über die endgültige Höhe der von vornherein als Zuschuss gewährten Förderungsmittel wird von den Ländern aufgrund einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellengetroffen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur die Förderung der Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerteVermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen. Ist bereits aufgrund einer Teilabrechnung mit hinreichender Sicherheit zu übersehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid fest. Im Jahr 2020 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 2020. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Absatz 6 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgtKosten der Gesamtmaßnahme zuschuss- oder darlehensfähig sind, soll die endgültige Bestimmung zu diesem Zeitpunkt getroffen werden.23 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Für die Verzinsung und Tilgung von Bundesmitteln, die in Darlehen umgewandelt worden sind, sind die §§ 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Verzinsung und Tilgung der den Ländern gemäß Art. 104 a Absatz 4 GG zur Förderung des Wohnungsbaues sowie der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen ausgeliehenen Bundesmittel (Zins- und Tilgungsvereinbarung Wohnungsbau - WoBauZTV - vom 14. September 1990 - GMBl. 23 Siehe dazu Nr. 17 der Protokollnotizen 1991, Seite 481) entsprechend anzuwenden (Anlage 2 zur Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2003), soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung über die Verzinsung und Tilgung getroffen wird. Bei der Berechnung der Anteilsverhältnisse sind alle seit 1971/1991 im Rahmen des Bundesprogramms eingesetzten Darlehen zugrundezulegen. Der entsprechend § 2 Abs. 1 WoBauZTV zu fertigende Abrechnungsnachweis ist als "Abrechnungsnachweis E" zu bezeichnen.
(7) Die Länder teilen erstellen nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres über die Bundesmittel, die in dem Bund zum 1Haushaltsjahr in Darlehen umgewandelt worden sind (Absatz 3), einen Schuldschein bzw. Juli sowie 1eine Ergänzungsbestätigung zu einem schon in früheren Jahren erstellten Schuldschein nach dem Formblatt gem. Oktober 2020 mitAnlage 2 a zur Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2003. Die Schuldscheine/Ergänzungsbestätigungen werden von den Ländern dem Bundesministerium für Verkehr, welche Kassenmittel sie voraussichtlich Bau- und Wohnungswesen jeweils bis zum Jahresende abrufen werden15. Xxxx des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres übersandt. Die zuständigen Oberfinanzdirektionen erhalten eine Zweitausfertigung.
Appears in 1 contract
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen (einschließlich Modellvorhaben) zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm Landes- programm schrittweise in das Bundes- programm Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittelbewilligt. Die Bundesmittel Sie werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.
(2) Im Bewilligungsbescheid bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen.
(3) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2009 entstehen. Im Jahr 2019 2008 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden.
(34) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 19 bleibt unberührt.
(45) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme beziehtbe- zieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerteVermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehenbezie- hen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(56) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 stellt Falls die bis 31.12.2008 in einem Land aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Programms für das Jahr 2009, legt das Land bis zum 30.06.2009 dem Bund ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste abgebaut werden. Zum 31.12.2008 bestehende Ausgabe- reste verfallen zum 31.12.2013 endgültig, sofern der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid fest. Im Jahr 2020 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 2020. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln auf Grundlage des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Absatz 6 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgtLandes- konzepts einer weiteren befristeten Übertragung zustimmt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 1 contract
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel. (1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen (einschließlich Modellvorhaben) zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundes- programm Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31.12.2020 bewilligt oder zugeteilt, andern- falls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittelbewilligt. Die Bundesmittel Sie werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Hinsichtlich der in den Übersichten zur Aufteilung der Bundesmittel auf die Länder als zusätzliche ausgewiesenen Bundesmittel können Bewilli- gungen im vollen Umfang aus den Bundesmitteln erfolgen, sofern im Landeshaushaltsplan zu diesem Zeitpunkt noch keine Mittel bereitstehen. Der Ausgleich mit Landesmitteln ist unverzüglich nach Inkrafttreten des nächsten Landeshaushaltsplans vorzunehmen. Im Bewilligungsbescheid bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern auszuweisen.
(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2020 2008 entstehen. Im Jahr 2019 2007 entstandene Kosten können von den Ländern aus- nahmsweise als förderungsfähig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die von diesen Erklärungen erfassten Kosten innerhalb eines Haushaltsjahres insgesamt den Betrag von 20 v.H. der dem Land für das jeweils vorhergegangene Programmjahr zugeteilten Finanzhilfen nicht übersteigen.
(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 17 20 bleibt unberührt.
(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme Maßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermö- genswerteVermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.
(5) Nach Erhalt der Verwendungsnachweise nach Artikel 15 stellt der Bund gegenüber den Ländern den Stand der Ausgabereste rechtsverbindlich per Bescheid fest. Im Jahr 2020 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31.12.2023 endgültig. Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen, spätestens jedoch bis zum 10. Oktober 2020. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die haushaltsmäßige Deckung möglich ist. Die Länder teilen dem Bund zu den in Absatz 6 genannten Fristen mit, ob und in welcher Höhe die Inanspruchnahme von Ausgaberesten voraussichtlich erfolgt.
(6) Die Länder teilen dem Bund zum 1. Juli sowie 1. Oktober 2020 mit, welche Kassenmittel sie voraussichtlich bis zum Jahresende abrufen werden.
Appears in 1 contract
Samples: Verwaltungsvereinbarung