Zweckgebundenheit Musterklauseln

Zweckgebundenheit. Darlehen werden in der Regel für Studienaufwendungen gewährt; eine Bewilligung ist auch möglich für max. zwei Semester, in denen das Studium unter- brochen wird (z.B. wegen Krankheit oder Schwangerschaft). Wenn dem Darlehensnehmer das Darlehen zum Studienabschluss bewilligt wurde und er nicht innerhalb von zweieinhalb Jahren (5 Semester) nach Laufzeitbeginn des ersten Darlehens den erfolgreichen Studienabschluss nachweist, kann das Darlehen zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden und ist dann zur Rückzahlung fällig.
Zweckgebundenheit. Das Darlehen ist ausschließlich für eigene, persönlich notwendige Ausgaben bestimmt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Studium stehen. Der/Die Darlehensnehmer/in ist verpflichtet, das Darlehen ausschließlich in diesem Sinne zu verwenden. Das Darlehen darf nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter oder zur Begleichung anderer Ausgaben, die nicht mit dem Studium zusammenhängen, verwendet werden. Studierende mit Kind dürfen das Darlehen auch für die kinderbedingten Mehraufwendungen verwenden, sofern andere zum Unterhalt verpflichtete Personen hierfür nicht herangezogen werden können.
Zweckgebundenheit. Das gewährte Xxxxxxxx ist durch die Darlehensnehmerin ausschließlich für (i) die Ver- wirklichung des bezeichneten Investitionsvorhabens oder sonstige gewöhnliche Ge- schäftszwecke, (ii) zur Begleichung der im Zusammenhang mit der Einrichtung und Unterhaltung der Plattform anfallenden Kosten einzusetzen. Andere als die genannten Zwecke dürfen mit dem Darlehensbetrag nicht realisiert bzw. finanziert werden.
Zweckgebundenheit. Der Auftragnehmer erklärt, durch das Datenschutzgesetz geschützte personenbe- zogene Daten nicht zu einem anderen als dem Auftragszweck unbefugt in Dateien zu erfassen, aufzunehmen, zu verarbeiten oder aufzubewahren, zu verändern oder zu löschen, diese Daten weder dritten Personen bekannt zu geben noch zugänglich zu machen oder sie sonst zu verwenden.
Zweckgebundenheit. 2.1 Darlehen für Härtefälle werden nur für den eigenen Lebensunterhalt des Antragstellers sowie für die Studienaufwendungen (einschließlich Lernmittel, Exkursions- und Praktika-Kosten) gewährt. Der/die Darlehensnehmer/in ist verpflichtet, das Darlehen ausschließlich in diesem Sinne zu verwen- den. Das Darlehen darf nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten, zur Unterstützung Dritter oder zur Begleichung anderer Ausgaben, die nicht mit dem Studium zusammenhängen, verwendet werden.
Zweckgebundenheit. Der MDK darf die ihm übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur zu den im Pflege- Versicherungsgesetz SGB XI und SGB V genannten Zwecken verwenden. Die KV darf die Daten nur zu Abrechnungszwecken verwenden.
Zweckgebundenheit. Das gewährte Darlehen ist durch die Darlehensnehmerin ausschließlich für (i) die Re- finanzierung des Bestandsportfolios oder sonstige gewöhnliche Geschäftszwecke, ii) zur Begleichung der an die Plattformbetreiberin zu entrichtenden Einmalvergütung in Höhe von 0,95 %, (iii) zur Begleichung der an die MaxximmoM GmbH zu entrichtenden Einmalvergütung in Höhe von 1,00 %, (iv) sowie zur im Rahmen des Grundmoduls CrowdDesk ONE Premium während der Laufzeit der Vermögensanlage für dieses Mo- dul zu entrichtenden Miete von EUR 1.100 monatlich, sowie einer einmaligen Setup- Fee von EUR 2.400, zu verwenden. Die Beträge gemäß literae (ii) bis (iv) werden nachfolgend "Plattformentgelt" genannt. Andere als die genannten Zwecke dürfen mit dem Darlehensbetrag nicht realisiert bzw. finanziert werden.

Related to Zweckgebundenheit

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Verschwiegenheit Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,