Common use of Zweiseitige Preisänderungen im Wege der Zustimmungsfiktion Clause in Contracts

Zweiseitige Preisänderungen im Wege der Zustimmungsfiktion. 7.3.1. Den vereinbarten Preisen gemäß Ziffer 7.1. liegen die vom Kunden bei Vertragsab- schluss bekannt gegebenen Umstände und Verhältnisse des Verbrauchs (z.B. die Angabe des Jahresverbrauchs in kWh oder eines bestimmten Verbrauchsverhaltens) zugrunde. Sollte sich herausstellen, dass die vom Kunden erteilten Angaben beim Vertragsabschluss unrichtig waren oder sich diese nachträglich wesentlich ändern, ist der Kunde verpflich- tet, MONTANA unverzüglich hierüber zu informieren. Ungeachtet dessen ist MONTANA in diesen Fällen berechtigt, die vereinbarten Preise der Höhe nach an einen Tarif anzupas- sen, welcher dem vom Kunden gewählten Tarif unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände und Verhältnisse am ehesten entspricht. Preisanpassungen nach dieser Ziffer können ungeachtet einer allfällig vereinbarten Preisgarantie unter Einhaltung des Verfah- rens gemäß Ziffer 7.3.3. und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen. 7.3.2. MONTANA ist ferner berechtigt, Änderungen des Entgelts für Erdgas (Arbeitspreis Energie) vorzunehmen, wenn und soweit eine solche Preisanpassung aus objektiven, von MONTANA nicht beeinflussbaren Gründen sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Recht- fertigung liegt dann vor, wenn sich die Kosten von MONTANA für die Beschaffung von Erd- gas zur weiteren Belieferung der Kundenanlage erhöhen. Die Berechnung des geänderten Preises erfolgt anhand folgender Daten, welche am Cen- tral European Gas Hub (CEGH) unter xxx.xxxx.xx/xx/xxxxxxxx-xxxxxx/xxxxxx-xxxx ver- öffentlicht werden: Es wird der Durchschnitt sämtlicher Settlementwerte in EUR/MWh bzw. in Cent/kWh, wel- che während des Vormonats des Monats der schriftlichen Übermittlung der Änderungs- erklärung nach Ziffer 7.3.3. pro Abrechnungstag jeweils für den Markt „AT Austria“ (Select market) und das Produkt „Seasons“ (Select product) für den kommenden Winter (Contract „Winter“) – dies entspricht den nächstfolgenden Monaten Oktober bis Xxxx – veröffent- licht wurden, zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 0,5 Cent/kWh herangezogen. Ein konkretes Rechenbeispiel einer Preisanpassung nach dieser Ziffer ist auf www.montana- xxxxxxx.xx abrufbar. Sollte dieser Settlementwert nicht mehr veröffentlicht werden, wird ein äquivalenter Preis für die Berechnung herangezogen. Preisanpassungen nach dieser Ziffer erfolgen unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Zif- fer 7.3.3. Sie können gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und dürfen höchstens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Eine Preisanpassung ist ferner ausgeschlos- sen, wenn und soweit eine Preisgarantie vereinbart ist. 7.3.3. Über Änderungen des Entgelts für Erdgas im Sinne der Ziffer 7.3. wird der Kunde zeitgerecht schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch auf dem elektronischen Weg mit einer auf die Bedeutung des Schreibens hin- weisenden Überschrift oder Betreff verständigt, wobei der Kunde in einer übersichtlichen Form über die Änderungen des Entgelts für Erdgas informiert wird. Sollte der Kunde inner- halb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungserklärung MONTANA mitteilen, dass er die Änderungen nicht akzeptiert, dann endet der Vertrag, binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum fol- genden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Preise gelten. Sofern der Kunde den Änderungen nicht fristgerecht widerspricht (zwecks besserer Beweisbarkeit empfehlen wir für den Widerspruch die Schriftform z. B. per Post oder E-Mail), werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von MONTANA mit- geteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Versenden der Änderungserklärung liegen darf, für den bestehenden Vertrag wirksam. Auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen und die zu beachtenden Fristen wird MONTANA den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.

Appears in 5 contracts

Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas, Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas, Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas

Zweiseitige Preisänderungen im Wege der Zustimmungsfiktion. 7.3.1. Den vereinbarten Preisen gemäß Ziffer 7.1. liegen die vom Kunden bei Vertragsab- schluss bekannt gegebenen Umstände und Verhältnisse des Verbrauchs (z.B. die Angabe des Jahresverbrauchs in kWh oder eines bestimmten Verbrauchsverhaltens) zugrunde. Sollte sich herausstellen, dass die vom Kunden erteilten Angaben beim Vertragsabschluss unrichtig waren oder sich diese nachträglich wesentlich ändern, ist der Kunde verpflich- tet, MONTANA unverzüglich hierüber zu informieren. Ungeachtet dessen ist MONTANA in diesen Fällen berechtigt, die vereinbarten Preise der Höhe nach an einen Tarif anzupas- sen, welcher dem vom Kunden gewählten Tarif unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände und Verhältnisse am ehesten entspricht. Preisanpassungen nach dieser Ziffer können ungeachtet einer allfällig vereinbarten Preisgarantie unter Einhaltung des Verfah- rens gemäß Ziffer 7.3.3. und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen. 7.3.2. MONTANA ist ferner berechtigt, Änderungen des Entgelts für Erdgas elektrische Energie (Arbeitspreis Energie) vorzunehmen, wenn und soweit eine solche Preisanpassung aus objektiven, von MONTANA nicht beeinflussbaren Gründen sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Recht- fertigung Rechtfertigung liegt dann vor, wenn sich die Kosten von MONTANA für die Beschaffung Be- schaffung von Erd- gas elektrischer Energie zur weiteren Belieferung der Kundenanlage erhöhen. Die Berechnung des geänderten Preises erfolgt anhand folgender Daten, welche am Cen- tral an der European Gas Hub Energy Exchange (CEGHEEX) für den Markt AT Austria unter xxx.xxxx.xx/xx/xxxxxxxx-xxxxxx/xxxxxx-xxxx ver- öffentlicht xxx.xxx.xxx/xx/xxxxx daten/strom/futures/phelix-at-futures veröffentlicht werden: Es wird der Durchschnitt sämtlicher Settlementwerte Baseload-Abrechnungspreise in EUR/MWh bzw. in Cent/kWh, wel- che welche während des Vormonats des Monats der schriftlichen Übermittlung der Änderungs- erklärung Änderungserklärung nach Ziffer 7.3.3. pro Abrechnungstag jeweils für den Markt „AT Austria“ (Select market) und das Produkt „Seasons“ (Select product) für den kommenden Winter (Contract „Winter“) – dies entspricht den nächstfolgenden Monaten Oktober bis Xxxx – veröffent- licht die nächsten 4 Quartale veröffentlicht wurden, zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 0,5 2,0 Cent/kWh herangezogen. Ein konkretes Rechenbeispiel einer Preisanpassung nach dieser Ziffer ist auf www.montana- xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx abrufbar. Sollte dieser Settlementwert Abrechnungspreis nicht mehr veröffentlicht veröf- fentlicht werden, wird ein äquivalenter Preis für die Berechnung herangezogen. Preisanpassungen nach dieser Ziffer erfolgen unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Zif- fer 7.3.3. Sie können gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und dürfen höchstens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Eine Preisanpassung ist ferner ausgeschlos- sen, wenn und soweit eine Preisgarantie vereinbart ist. 7.3.3. Über Änderungen des Entgelts für Erdgas elektrische Energie im Sinne der Ziffer 7.3. wird der Kunde zeitgerecht schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch auf dem elektronischen Weg mit einer auf die Bedeutung des Schreibens hin- weisenden Schrei- bens hinweisenden Überschrift oder Betreff verständigt, wobei der Kunde in einer übersichtlichen über- sichtlichen Form über die Änderungen des Entgelts für Erdgas elektrische Energie informiert wird. Sollte der Kunde inner- halb innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungserklärung Änderungs- erklärung MONTANA mitteilen, dass er die Änderungen nicht akzeptiert, dann endet der Vertrag, binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem Zugang der Änderungserklärung Änderungs- erklärung beim Kunden, zum fol- genden folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages Ver- trages die bisher vereinbarten Preise gelten. Sofern der Kunde den Änderungen nicht fristgerecht frist- gerecht widerspricht (zwecks besserer Beweisbarkeit empfehlen wir für den Widerspruch die Schriftform z. B. per Post oder E-Mail), werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von MONTANA mit- geteilten mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Versenden der Änderungserklärung Ände- rungserklärung liegen darf, für den bestehenden Vertrag wirksam. Auf die Bedeutung seines sei- nes Verhaltens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen und die zu beachtenden Fristen wird MONTANA den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.

Appears in 2 contracts

Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Strom, Auftrag Zur Lieferung Von Strom

Zweiseitige Preisänderungen im Wege der Zustimmungsfiktion. 7.3.1. Den vereinbarten Preisen gemäß Ziffer 7.1. liegen die vom Kunden bei Vertragsab- schluss Vertragsabschluss bekannt gegebenen Umstände und Verhältnisse des Verbrauchs (z.B. die Angabe des Jahresverbrauchs in kWh oder eines bestimmten Verbrauchsverhaltens) zugrunde. Sollte sich herausstellen, dass die vom Kunden erteilten Angaben beim Vertragsabschluss unrichtig waren oder sich diese nachträglich wesentlich ändern, ist der Kunde verpflich- tetverpflichtet, MONTANA unverzüglich hierüber zu informieren. Ungeachtet dessen ist MONTANA in diesen Fällen berechtigt, die vereinbarten Preise der Höhe nach an einen Tarif anzupas- senanzupassen, welcher dem vom Kunden gewählten Tarif unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände und Verhältnisse am ehesten entspricht. Preisanpassungen nach dieser Ziffer können ungeachtet einer allfällig vereinbarten Preisgarantie unter Einhaltung des Verfah- rens Verfahrens gemäß Ziffer 7.3.3. und gegenüber Konsumenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsabschluss erfolgen. 7.3.2. MONTANA ist ferner berechtigt, wird Änderungen des Entgelts für Erdgas (Arbeitspreis Energie) vorzunehmenvornehmen, wenn und soweit eine solche Preisanpassung (Preiserhöhung oder -senkung) aus objektiven, von MONTANA nicht beeinflussbaren Gründen sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Recht- fertigung Rechtfertigung liegt dann vor, wenn sich die Kosten von MONTANA für die Beschaffung von Erd- gas Erdgas zur weiteren Belieferung der Kundenanlage erhöhenerhöhen bzw. senken. Die Berechnung des geänderten Preises erfolgt anhand folgender Daten, welche am Cen- tral Central European Gas Hub (CEGH) unter xxx.xxxx.xx/xx/xxxxxxxx-xxxxxx/xxxxxx-xxxx ver- öffentlicht xxx.xxxx.xx/xx/xxxxxxxx-xxxxxx/xxxxxx- data veröffentlicht werden: Es wird der Durchschnitt sämtlicher Settlementwerte in EUR/MWh bzw. in Cent/kWh, wel- che welche während des Vormonats des Monats der schriftlichen Übermittlung der Änderungs- erklärung Änderungserklärung nach Ziffer 7.3.3. pro Abrechnungstag jeweils für den Markt „AT Austria“ (Select market) und das Produkt „Seasons“ (Select product) für den kommenden Winter (Contract „Winter“) - dies entspricht den nächstfolgenden Monaten Oktober bis Xxxx – veröffent- licht - veröffentlicht wurden, zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 0,5 Cent/kWh herangezogen. Ein konkretes Rechenbeispiel einer sowie die für eine Preisanpassung nach dieser Ziffer ist relevanten Daten sind auf www.montana- xxxxxxx.xx abrufbarxxx.xxxxxxx-xxxxxxx.xx unter „Downloads“ abrufbar oder können jederzeit kostenlos angefordert werden. Sollte dieser Settlementwert nicht mehr veröffentlicht werden, wird ein äquivalenter Preis für die Berechnung herangezogen. Preisanpassungen nach dieser Ziffer erfolgen unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Zif- fer Ziffer 7.3.3. Sie Preiserhöhungen können gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und dürfen höchstens einmal pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Eine Preisanpassung ist ferner ausgeschlos- senausgeschlossen, wenn und soweit eine Preisgarantie vereinbart ist. 7.3.3. Über Änderungen des Entgelts für Erdgas im Sinne der Ziffer 7.3. wird der Kunde zeitgerecht schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch auf dem elektronischen Weg mit einer auf die Bedeutung des Schreibens hin- weisenden hinweisenden Überschrift oder Betreff verständigt, wobei der Kunde in einer übersichtlichen Form über die Änderungen des Entgelts für Erdgas informiert wird. Sollte der Kunde inner- halb innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungserklärung MONTANA mitteilen, dass er die Änderungen nicht akzeptiert, dann endet der Vertrag, binnen einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem Zugang der Änderungserklärung beim Kunden, zum fol- genden folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Preise gelten. Sofern der Kunde den Änderungen nicht fristgerecht widerspricht (zwecks besserer Beweisbarkeit empfehlen wir für den Widerspruch die Schriftform z. z.B. per Post oder E-Mail), werden nach Ablauf dieser Frist die Änderungen zu dem von MONTANA mit- geteilten mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Versenden der Änderungserklärung liegen darf, für den bestehenden Vertrag wirksam. Auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen und die zu beachtenden Fristen wird MONTANA den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen.

Appears in 1 contract

Samples: Erdgasliefervertrag