Zweite Meinung (Second opinion) Musterklauseln

Zweite Meinung (Second opinion). Sobald Ihr Arbeitgeber Sie darum bittet, werden Sie bei einer Untersuchung durch einen Experten im Sinne von Artikel 7:629a Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs mitwirken, um eine "Expertenentscheidung" über Ihre Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Betriebsarztes haben, können Sie ihm/ihr dies unter Angabe von Gründen mitteilen und eine Zweitmeinung von einem anderen Betriebsarzt einholen. Der erste Betriebsarzt veranlasst die Zweitmeinung, es sei denn, er hat gewichtige Argumente, die dagegen sprechen, oder es liegt eine unsachgemäße oder wiederholte Inanspruchnahme vor; in diesem Fall setzt sich der Betriebsarzt mit Ihnen in Verbindung und teilt Ihnen diese Argumente mit. Wenn Sie auf eigene Faust und ohne unsere Zustimmung einen anderen Betriebsarzt aufsuchen, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Wenn die Zweitmeinung erfolgt, wird der Betriebsarzt sie veranlassen, indem er gemeinsam mit Ihnen einen anderen Betriebsarzt aus dem Pool auswählt, der zu diesem Zweck eingerichtet wurde. Dieser zweite Betriebsarzt darf nicht innerhalb des Arbeitsschutzdienstes, des Unternehmens oder der Einrichtung arbeiten, in der der erste Betriebsarzt tätig ist. Wenn ein Betriebsarzt aus dem Pool für eine Zweitmeinung ausgewählt wird, tragen wir die Kosten für die Zweitmeinung, es sei denn, es liegt ein Missbrauch vor. In diesem Fall tragen Sie die Kosten in vollem Umfang und wir können diese Kosten unter Beachtung der gesetzlichen Verpflichtungen von dem Teil des Gehalts abziehen, der den gesetzlichen Mindestlohn übersteigt. Der Betriebsarzt, der die Zweitmeinung abgibt, erhält vom ersten Betriebsarzt alle Informationen, die er benötigt, um die Situation und die erteilte Empfehlung zu beurteilen. Er/sie entscheidet, ob er/sie auch andere Informationen sammeln möchte. Wenn der zweite Betriebsarzt eine Empfehlung ausgesprochen hat, wird er sie zunächst mit Ihnen besprechen. Sie entscheiden dann, ob diese Empfehlung mit dem ersten Betriebsarzt geteilt wird. Geschieht dies nicht, bleibt die Empfehlung des ersten Betriebsarztes der Ausgangspunkt für die Abwesenheit. Wenn der erste Betriebsarzt die Empfehlung erhält, wird er sich so schnell wie möglich nach Erhalt der Empfehlung mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen unter Angabe von Gründen mitteilen, ob er die Empfehlung ganz, teilweise oder nicht annimmt. Der Betriebsarzt teilt uns nur mit, ob die Zweitmeinung für ihn ein Grund ist, sein...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.