Änderung der Beitragshöhe bei laufender Beitragszahlung Musterklauseln

Änderung der Beitragshöhe bei laufender Beitragszahlung. Sie können bei einem GENERATION private mit laufenden Beiträgen die Beitragshöhe ändern, wenn Sie dabei die nachstehenden Mindest- und Höchstbeträge beachten. Für monatliche Zahlungsweise gilt: a) Der erhöhte Beitrag darf 00.000 € nicht überschreiten, b) der reduzierte Beitrag darf 50 € nicht unterschreiten. Für vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungsweisen gelten die obigen Mindest- und Höchstbeträge multipliziert mit 3, 6 bzw. 12. Bei Vereinbarung von einer oder mehreren Zusatzoptionen gemäß § 7 erhöht sich der Mindestbeitrag auf 100 € bzw. 50 € bei Beitrags- befreiung von BU. Sofern eine oder mehrere Zusatzoptionen gemäß § 7 vereinbart sind, überprüfen wir bei jeder Reduzierung des Beitrags zusätzlich, ob der reduzierte Beitrag ausreichen wird, die künftigen Gebühren für vereinbarte Zusatzoptionen gemäß § 26 Absatz 6 zu decken. Dies gilt selbst dann, wenn der Mindestbeitrag erreicht ist. Sollte der reduzierte Beitrag nicht ausreichen, sind wir berechtigt, einen höheren Mindestbeitrag zu verlangen und die Reduzierung des Beitrags abzulehnen. Den dann gültigen Mindestbeitrag teilen wir Ihnen mit. Bei jeder Erhöhung des Beitrags ist eine erneute Risikoprüfung und unsere Zustimmung notwendig, falls sich dadurch auch der Versicherungs- schutz einer Zusatzoption erhöhen sollte. Zusätzlich gilt, dass in den ersten 2 Versicherungsjahren nach Vertrags- abschluss der laufende Beitrag um höchstens 25 % reduziert werden kann. Sollten die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so besteht die Möglichkeit, Ihren Vertrag im Rahmen des § 23 beitragsfrei zu stellen bzw. im Rahmen des § 24 zu kündigen.
Änderung der Beitragshöhe bei laufender Beitragszahlung. Sie können bei einem Flexiblen Rentenplan plus mit laufenden Bei- trägen die Beitragshöhe ändern, wenn Sie dabei die nachstehenden Mindest- und Höchstbeträge beachten. Für monatliche Zahlungsweise gilt: a) Der erhöhte Beitrag darf 00.000 € nicht überschreiten, b) der reduzierte Beitrag darf 50 € nicht unterschreiten. Für vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlungsweisen gelten die obigen Mindest- und Höchstbeträge multipliziert mit 3, 6 bzw. 12. Sofern eine oder mehrere Zusatzoptionen gemäß § 7 vereinbart sind, überprüfen wir bei jeder Reduzierung des Beitrags zusätzlich, ob der reduzierte Beitrag ausreichen wird, die künftigen Gebühren für verein- barte Zusatzoptionen gemäß § 25 Absatz 6 zu decken. Sollte der reduzierte Beitrag nicht ausreichen, sind wir berechtigt, einen höheren Mindestbeitrag zu verlangen und die Reduzierung des Beitrags abzu- lehnen. Den dann gültigen Mindestbeitrag teilen wir Ihnen mit. Wenn sich die vereinbarte Versicherungssumme für eine Leistung bei bestimmten schweren Krankheiten durch eine Beitragsreduzierung ändert, erhalten Sie hierzu einen Nachtrag zu Ihrem Versicherungs- schein mit der angepassten Versicherungssumme. Falls sich durch eine Erhöhung des Beitrags auch der Versicherungs- schutz der Zusatzoption Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit erhöhen sollte, sind eine erneute Risikoprüfung und unsere Zustim- mung notwendig. Sie können in den letzten zwölf Jahren vor aktuellem Rentenbeginn keine Erhöhung des für den UWP-Fonds plus bestimmten Beitragsan- teils durchführen. Wenn eine Beitragserhöhung aus diesem Grund nicht möglich ist, können Sie den erhöhten Beitragsanteil in einen anderen Fonds inves- tieren. Weiterhin darf der laufende Beitrag in den ersten 2 Versicherungsjahren nach Vertragsabschluss gegenüber dem ursprünglichen Beitrag um höchstens 25% reduziert werden. Sollten die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so besteht die Möglichkeit, Ihren Vertrag im Rahmen des § 22 beitragsfrei zu stellen bzw. im Rahmen des § 23 zu kündigen. < 20 >

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  • Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.