Common use of ÄNDERUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU KOLLEKTIVVERTRÄGEN Clause in Contracts

ÄNDERUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU KOLLEKTIVVERTRÄGEN. Die Vertragspartner kommen überein: a) Ab 1. 1. 2003 unterliegen alle Arbeiter und Arbeiter- innen sowie die gewerblichen Lehrlinge dem Kol- lektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbei- tende Gewerbe vom 4. 5. 2001 sowie den Lohnta- bellen vom 1. 05. 2002. b) Ab 1. 1. 2003 unterliegen alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge sowie die Technischen Zeichner-Lehrlinge dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung und den Gehaltstabellen vom 1. 1. 2003. c) Die Modellbauer und Modelltischler in Oberöster- reich werden von den Geltungsbereichen der für sie derzeit geltenden Kollektivverträge (das sind die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und für Angestellte im Metallgewerbe inkl der Ge- Wien, am 25. 11. 2002 haltstafeln Metallangestellte) mit 31. 12. 2002 aus- genommen. Am 31. 12. 2002 erworbene Rechte und Anwart- schaften der an diesem Tag beschäftigten AN be- treffend die Dauer der Kündigungsfrist, der Be- triebszugehörigkeit (Abschnitt V KollV-Metallge- werbe), der Weiterverwendungszeit und des Inter- natskostenersatzes für am 31. 12. 02 bestehende Lehrverhältnisse, Ansprüche bei Dienstreisen, Lohn- und Akkordsätze, Gehalt, Zulagen sowie das Ausmaß von UZ/WR bleiben vollinhaltlich auf- recht. Für zukünftige Lohn-/Gehaltserhöhungen gelten die Vorschriften der in lit a) und b) bezeich- neten KollVe, doch sind bestehende Überzahlun- gen im Verhältnis zu diesen Vorschriften betrags- mäßig aufrechtzuerhalten. d) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2003 in Kraft.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

ÄNDERUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU KOLLEKTIVVERTRÄGEN. Die Vertragspartner kommen überein: a) Ab 1. 1. 2003 unterliegen alle Arbeiter und Arbeiter- innen Arbei- terinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge dem Kol- lektivvertrag Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbei- tende kunststoffverar- beitende Gewerbe vom 4. 5. 2001 sowie den Lohnta- bellen Lohn- tabellen vom 1. 05. 2002. b) Ab 1. 1. 2003 unterliegen alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge sowie die Technischen Zeichner-Lehrlinge dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung und den Gehaltstabellen vom 1. 1. 2003. c) Die Modellbauer und Modelltischler in Oberöster- reich werden von den Geltungsbereichen der für sie derzeit geltenden Kollektivverträge (das sind die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe Metallgewer- be und für Angestellte im Metallgewerbe inkl der Ge- Wien, am 25. 11. 2002 haltstafeln Gehaltstafeln Metallangestellte) mit 31. 12. 2002 aus- genommenausgenommen. Am 31. 12. 2002 erworbene Rechte und Anwart- schaften der an diesem Tag beschäftigten AN be- treffend die Dauer der Kündigungsfrist, der Be- triebszugehörigkeit (Abschnitt V KollV-Metallge- werbe), der Weiterverwendungszeit und des Inter- natskostenersatzes für am 31. 12. 02 bestehende Lehrverhältnisse, Ansprüche bei Dienstreisen, Lohn- und Akkordsätze, Gehalt, Zulagen sowie das Ausmaß von UZ/WR bleiben vollinhaltlich auf- recht. Für zukünftige Lohn-/Gehaltserhöhungen gelten die Vorschriften der in lit a) und b) bezeich- neten KollVe, doch sind bestehende Überzahlun- gen im Verhältnis zu diesen Vorschriften betrags- mäßig aufrechtzuerhalten. d) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2003 in Kraft.. – 37 –

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ÄNDERUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU KOLLEKTIVVERTRÄGEN. Die Vertragspartner kommen überein: a) Ab 1. 1. 2003 unterliegen alle Arbeiter und Arbeiter- innen Arbei- terinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge dem Kol- lektivvertrag Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbei- tende kunststoffverar- beitende Gewerbe vom 4. 5. 2001 sowie den Lohnta- bellen Lohn- tabellen vom 1. 05. 2002. b) Ab 1. 1. 2003 unterliegen alle Angestellten und kaufmännischen Lehrlinge sowie die Technischen Zeichner-Lehrlinge dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk, im Gewerbe sowie in der Dienstleistung und den Gehaltstabellen vom 1. 1. 2003. c) Die Modellbauer und Modelltischler in Oberöster- reich werden von den Geltungsbereichen der für sie derzeit geltenden Kollektivverträge (das sind die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe Metallgewer- be und für Angestellte im Metallgewerbe inkl der Ge- Wien, am 25. 11. 2002 haltstafeln Gehaltstafeln Metallangestellte) mit 31. 12. 2002 aus- genommenausgenommen. Am 31. 12. 2002 erworbene Rechte und Anwart- schaften der an diesem Tag beschäftigten AN be- treffend die Dauer der Kündigungsfrist, der Be- triebszugehörigkeit (Abschnitt V KollV-Metallge- werbe), der Weiterverwendungszeit und des Inter- natskostenersatzes für am 31. 12. 02 bestehende Lehrverhältnisse, Ansprüche bei Dienstreisen, Lohn- und Akkordsätze, Gehalt, Zulagen sowie das Ausmaß von UZ/WR bleiben vollinhaltlich auf- recht. Für zukünftige Lohn-/Gehaltserhöhungen gelten die Vorschriften der in lit a) und b) bezeich- neten KollVe, doch sind bestehende Überzahlun- gen im Verhältnis zu diesen Vorschriften betrags- mäßig aufrechtzuerhalten. d) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2003 in Kraft.. Wien, am 25. 11. 2002 – 39 –

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