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Xxxxxx Musterklauseln

Xxxxxx. Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Multiplika- toren, der Festlegung eines Abschlags an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedsstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden und der Festlegung der Höhe der Abschläge für unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte an allen Kopplungspunkten für das Kalenderjahr 2021 vom 27.05.2020 und 11.09.2020 (Az. BK9-19/612) oder eine diese Festlegung ergänzende oder ersetzende Festlegung der Bundesnetzagentur.
Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses, b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis, c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH) 1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Str...
Xxxxxx. XXX-Xxxxxxxxxx
Xxxxxx. Einsatzstellen können Xxxxxx beauftragen, Aufgaben, wie beispielsweise die pädagogische Beglei- tung, für sie zu übernehmen. Im Bundesfreiwilligendienst sind beim Urlaub die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entspre- chend anzuwenden. Für volljährige Freiwillige bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabei alle Kalen- dertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten län- gere Urlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubes sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu ver- einbaren.
Xxxxxx. Xxxxxx der Landesbank Baden-Württemberg sind der Sparkassenverband Baden-Württemberg (der "SVBW"), das Land Baden-Württemberg (das "Land"), die Landeshauptstadt Stuttgart (die "Stadt") sowie die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH (die "Landesbeteiligungen BW"). Die Landesbank Baden-Württemberg wird von keinem ihrer Xxxxxx beherrscht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Dezember 2012 erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Wandlung stiller Einlagen in Höhe von 2.230.556.358,79 EUR. Hiervon wurden 900.412.867,65 EUR dem Stammkapital zugeführt. Das Stammkapital beträgt somit seit 1. Januar 2013 3.483.912.867,65 EUR. Am Stammkapital der Landesbank Baden-Württemberg in Höhe von 3.483.912.867,65 EUR sind derzeit beteiligt: der SVBW mit 1.412,2 Mio. EUR (40,534118 %) das Land Baden-Württemberg2 mit 870,6 Mio. EUR (24,988379 %) die Stadt mit 659,6 Mio. EUR (18,931764 %) die Landesbeteiligungen BW mit 541,6 Mio. EUR (15,545739 %)
Xxxxxx. Le Ministre-Président, Ministre des Pouvoirs locaux et des Finances
Xxxxxx. Die Parteien streiten um Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler T. Der Spieler stand bis zum Ablauf der Saison 2017/2018 beim Fußballverein F. unter Vertrag; zuletzt spielte die Mannschaft in der 3. Liga. Bis dahin hatte der Spieler die Ausbildung im Nachwuchsleistungszentrum des Vereins durchlaufen. Zum 01.07.2018 wurde er beim Beklagten, einem in der Saison 2018/2019 in der ersten Bundesliga spielenden Fußballverein, unter Vertrag genommen. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts X. - Insolvenzgericht - am 01.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F. (fortan: Insolvenzschuldner) eröffnet worden war, machte der Kläger als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten den Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung der Ausbildungsentschädigung für den Fußballspieler geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zu den Feststellungen und dem Parteivortrag erster Instanz wird im Übrigen auf das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.11.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 19.11.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung zustehe. Es habe an dem notwendigen bindenden Angebot als Voraussetzung des Anspruchs gefehlt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 18 O 827/19, vom 19.11.2019 verurteilt, an den Kläger 00.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2018 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu dem Parteivortrag in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.07.2020 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt, auf den verwiesen wird. Hierzu hat der Kläger in gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Xxxxxx. XXX-Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx – XXX Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) HEK – Hanseatische Krankenkasse
Xxxxxx. Der TEILNEHMER nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, die aus dem Sale und Lease Back Vertrag enthaltene Vergütung selbstständig zu versteuern.
Xxxxxx. I. Allgemeiner Teil