Xxxxxx. Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Multiplika- toren, der Festlegung eines Abschlags an Einspeisepunkten aus LNG-Anlagen sowie an Ein- und Ausspeisepunkten von Infrastrukturen, die zur Beendigung der Isolation von Mitgliedsstaaten hinsichtlich ihrer Gasfernleitungsnetze errichtet wurden und der Festlegung der Höhe der Abschläge für unterbrechbare Standardkapazitätsprodukte an allen Kopplungspunkten für das Kalenderjahr 2021 vom 27.05.2020 und 11.09.2020 (Az. BK9-19/612) oder eine diese Festlegung ergänzende oder ersetzende Festlegung der Bundesnetzagentur.
Xxxxxx. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV in Höhe von 411,00 € fällig. Gebührenschuldner ist die Fachkraft. Die Gebühr umfasst insbesondere • die Beratung durch die ABH in allen Stadien des beschleunigten Fachkräfteverfahrens, • die ausländerbehördliche Prüfung des Einzelfalls, • die Weiterleitung von Anträgen, Formularen, Nachweisen und Informationen an die für die
a) Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses,
b) Ausstellung der Berufsausübungserlaubnis,
c) Durchführung des Zustimmungsverfahrens der Bundesagentur für Arbeit und
d) Entgegennahme des Visumsantrags zuständigen Stellen, • erforderlichenfalls das Hinweisen auf bzw. Erinnern an Erledigungsfristen sowie • ggf. das Ausstellen der Vorabzustimmung. • Die ausländerrechtliche Prüfung des Familiennachzugs nach § 81a Abs. 4 AufenthG und - soweit möglich - die Berücksichtigung im Rahmen der Vorabzustimmung ist inkludiert. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der für die berufliche Anerkennung, bei der für die Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses und bei der für die Ausstellung einer evtl. erforderlichen Berufsausübungserlaubnis zuständigen Stelle sowie bei der Auslandsvertretung weitere Gebühren anfallen. Ebenfalls von der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht umfasst sind die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Legalisationen oder Apostillen, für das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien. In bestimmten Fällen, kann bei Personenstandsurkunden aus Staaten, in denen keine Legalisation möglich ist, ein kostenpflichtiges Überprüfungsverfahren erforderlich sein. Auch diese Kosten sind in der Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV nicht enthalten. Eine Rückerstattung der Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens oder bei Abschluss des Verfahrens, ohne dass eine Vorabzustimmung ausgestellt werden kann, ist ausgeschlossen, da die Gebühr als Bearbeitungsgebühr erhoben wird (§ 49 Abs. 2 AufenthV i. V. m. § 69 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). (Unterschrift Arbeitgeber) (Unterschrift ABH)
1 Diese Muster-Vereinbarung dient als Vorlage für bundesrechtlich geregelte Berufe und Berufe, auf die das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Sie ist einzelfallbezogen ggf. in Abstimmung mit den regional zuständigen Anerkennungsstellen zu ergänzen bzw. durch Str...
Xxxxxx. Einsatzstellen können Xxxxxx beauftragen, Aufgaben, wie beispielsweise die pädagogische Beglei- tung, für sie zu übernehmen. Im Bundesfreiwilligendienst sind beim Urlaub die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entspre- chend anzuwenden. Für volljährige Freiwillige bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabei alle Kalen- dertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten län- gere Urlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubes sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu ver- einbaren.
Xxxxxx. Xxxxxx der Landesbank Baden-Württemberg sind der Sparkassenverband Baden-Württemberg (der "SVBW"), das Land Baden-Württemberg (das "Land"), die Landeshauptstadt Stuttgart (die "Stadt") sowie die Landesbeteiligungen Baden-Württemberg GmbH (die "Landesbeteiligungen BW"). Die Landesbank Baden-Württemberg wird von keinem ihrer Xxxxxx beherrscht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Dezember 2012 erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Wandlung stiller Einlagen in Höhe von 2.230.556.358,79 EUR. Hiervon wurden 900.412.867,65 EUR dem Stammkapital zugeführt. Das Stammkapital beträgt somit seit 1. Januar 2013 3.483.912.867,65 EUR. Am Stammkapital der Landesbank Baden-Württemberg in Höhe von 3.483.912.867,65 EUR sind derzeit beteiligt: der SVBW mit 1.412,2 Mio. EUR (40,534118 %) das Land Baden-Württemberg2 mit 870,6 Mio. EUR (24,988379 %) die Stadt mit 659,6 Mio. EUR (18,931764 %) die Landesbeteiligungen BW mit 541,6 Mio. EUR (15,545739 %)
Xxxxxx. XXX-Xxxxxxxxxx
Xxxxxx. XXX-Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx – XXX Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx) HEK – Hanseatische Krankenkasse
Xxxxxx. I. Allgemeiner Teil
Xxxxxx. Der TEILNEHMER nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, die aus dem Sale und Lease Back Vertrag enthaltene Vergütung selbstständig zu versteuern.
Xxxxxx. X.-X. Xxxxxx
Xxxxxx. Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe Die Vorsitzende: