Common use of Änderung des Nachweissystems Clause in Contracts

Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch die MBO Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen in den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung der Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.

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Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch die MBO GPA Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen in an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung der an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.

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Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch die MBO GPB Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen in an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung der an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.

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Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse In- haberschaft an den Schuldverschreibungen durch die MBO SWI 01 Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse Inhaber- schaft an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Permissioned Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin Emitten- tin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen in an den Schuldverschreibungsbedingungen Schuld- verschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderun- gen von Schuldverschreibungsbedingungen, die die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin oder die Übertragung der Schuldverschreibungen betreffen. Die Schuldverschreibungsinhaber Schuld- verschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung der Schuldverschreibungsbedingungen an den Schuldver- schreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern Jedem Anleger stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern Schuldverschrei- bungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx xxxxx://xxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx/xx-xxxxxxxxx0 bekanntgegeben.

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Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch die MBO LSI Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen in an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung der an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.

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Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch die MBO FHS Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen in an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung der an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.

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Änderung des Nachweissystems. Die Emittentin behält sich vor, die Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen durch die MBO BOE Token jederzeit durch ein anderes geeignetes Nachweissystem, das eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldverschreibungen erlaubt, zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Protokoll der FinX Blockchain weiterentwickelt wird und in der Folge unterschiedliche Versionen des Protokolls parallel existieren. Die Emittentin ist berechtigt, die dafür notwendigen und zweckmäßigen Änderungen in an den Schuldverschreibungsbedingungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf Änderungen, die in Bezug auf die schuldbefreiende Leistung durch die Emittentin sowie die Übertragung der Schuldverschreibungen eine nachvollziehbare Zuordnung der Eigentumsverhältnisse sicherstellen sollen. Die Schuldverschreibungsinhaber stimmen einer entsprechenden Änderung der an den Schuldverschreibungsbedingungen hiermit zu. Konventionelle Verbriefung. Als alternatives Nachweissystem kommt insbesondere auch die konventionelle Verbriefung und Verwahrung der Schuldverschreibungen in Betracht („Ersatzverbriefung“). In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß § 9a Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) verbrieft. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben. Die Sammelurkunde ist daher eine Dauer-Globalurkunde gemäß § 9a Abs. 3 S. 2 1. HS Depotgesetz. Den Anlegern stehen bei einer Ersatzverbriefung Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. Die Sammelurkunde wird im Falle einer Ersatzverbriefung für die Dauer der Laufzeit der Schuldverschreibungen von der Clearstream Banking AG verwahrt. Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.

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