Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen. 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021. Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen zu § 8 Absatz 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.
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Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen. 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021. Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen zu § 8 Absatz 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.
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Samples: openresearch-repository.anu.edu.au, www.ard.de
Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen. 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021. Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag Rundfunk- beitrag nach § 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen recht- lichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen zu § 8 Absatz Abs. 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.
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Samples: www.tlm.de
Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen. 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021. Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-öffentlich- rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Abweichende Regelungen zu § 8 Absatz Ab- satz 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.
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Samples: Staatsvertrag Zur Modernisierung Der Medienordnung in Deutschland1
Übergangsbestimmung für Benutzeroberflächen. 84 Abs. 3 bis 6 gilt ab dem 1. September 2021. Der 1Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils am Rundfunkbeitrag nach § 112 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im 2Im Übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung. Abweichende 3Abweichende Regelungen zu § 8 Absatz 9 Satz 1 1. Variante zur Umsetzung von Vorgaben der Landesverfassung sind zulässig.
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Samples: www.revosax.sachsen.de