Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen. (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
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Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen. (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich grund sätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
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Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen. (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich in der Regel ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
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Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen. (1) . Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
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Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen. (1) . Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
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Überlassung und Zuweisung von Wohnungen und Eigenheimen. (1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.
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