Übermittlung und Erhalt von Nachrichten. (1) Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos kann a) direkt; b) über eine oder mehrere einreichende Parteien Nachrichten übermitteln. (2) Ein Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos erhält Nachrichten a) direkt oder b) über eine einreichende Partei. (3) Teil I Artikel 7 gilt für einen Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos, der Nachrichten über eine einreichende Partei übermittelt oder erhält, so dass diese Nachrichten also vom Inhaber eines technischen TIPS-Nebensystemkontos direkt übermittelt oder erhalten gelten.
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