Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten Musterklauseln

Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten. 1. Der Bank steht ein Pfandrecht über die Guthaben auf Teilnehmer-Unterkonten zu, die eröffnet wurden, um die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge gemäß den Vereinbarungen zwischen dem betreffenden Nebensystem und dessen Zentralbank zu ermöglichen. Das Guthaben dient der Sicherung der in Absatz 7 genannten Verpflichtung des Teilnehmers gegenüber der Bank, die aus jener Abwicklung resultiert. 2. Auf Anforderung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht „Beginn des Zyklus“ (start of cycle)) sperrt die Bank das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers. Gegebenenfalls erhöht oder reduziert die Bank danach den eingefrorenen Betrag durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto. Auf Mitteilung des Nebensystems (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle)) wird das Guthaben wieder freigegeben. 3. Durch die Bestätigung, dass das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers gesperrt wurde, übernimmt die Bank gegenüber dem Nebensystem eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Durch die gegebenenfalls abzugebende Bestätigung der Erhöhung oder Reduzierung des eingefrorenen Betrags durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto wird die Garantie automatisch um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert. Unbeschadet der vorgenannten Erhöhung oder Reduzierung ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordern. Ist die Bank nicht die Zentralbank des Nebensystems, gilt die Bank als angewiesen, gegenüber der Zentralbank des Nebensystems die vorgenannte Garantie zu übernehmen. 4. Unter normalen Umständen (d.h. soweit kein Insolvenzverfahren in Bezug auf den Teilnehmer eingeleitet wurde) werden die nebensystembezogenen Zahlungsaufträge für den Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers ohne Rückgriff auf die Garantie oder das Sicherungsrecht über das Guthaben auf dem Teilnehmer-Unterkonto abgewickelt. 5. Im Falle eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Teilnehmer umfasst der nebensystembezogene Zahlungsauftrag zum Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers gleichzeitig eine Aufforderung zur Zahlung aus der Garantie; die Belastung des angewiesenen Betrags vom Teilnehmer-Unterkonto (sowie die Gutschrift auf ...

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  • Sicherungsrechte a) Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf Ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei der Entgegennahme von Wechsel oder Schecks bis deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen. b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Mieteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei der Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB. Durch die Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware. c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. d) Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart. e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.

  • Nutzungsrechte 5.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Kommunikationsdesigners werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 5.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommunikationsdesigners. 5.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 5.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Kommunikationsdesigner hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.