Common use of Übermittlung von Daten Clause in Contracts

Übermittlung von Daten. a) Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung bzw. bei ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XIII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 übermittelt. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden. b) Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte 1. Die in diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die gemäß den sonstigen Marktregeln an den Energielieferanten des Netzkunden zu übermitteln sind. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. 2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln. 4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. 5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist. 7. Für den Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten dem Netzkunden die Lastgangdaten bei Lastprofilzählern einmal pro Abrechnungsperiode in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden (i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang; (ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht; (iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers).Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister vom Netzbetreiber gemäß §10 DSG 2000.

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Übermittlung von Daten. a) Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber Netz NÖ Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den NetzbetreiberNetz NÖ. Bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung bzw. bei ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XIII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 übermittelt. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden. b) Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber von Netz NÖ an Dritte 1. Die in diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die gemäß den sonstigen Marktregeln an den Energielieferanten des Netzkunden zu übermitteln sind. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm ihr eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. 2. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber Netz NÖ die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln. 4. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. 5. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 6. Der Netzbetreiber Netz NÖ hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist. 7. Für den Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber Netz NÖ auf schriftliche Anfrage (auch Ee-Mailmail) des Netzkunden oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten dem Netzkunden die Lastgangdaten bei Lastprofilzählern einmal pro Abrechnungsperiode in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 8. Der Netzbetreiber Netz NÖ übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden (i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden im dafür notwendigen Umfang; (ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers von Netz NÖ notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht; (iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers).Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister vom Netzbetreiber von Netz NÖ gemäß §10 DSG 2000.

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Übermittlung von Daten. a) Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung bzw. bei ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XIII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 übermittelt. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden. b) Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte 1. Die in diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Netzbedingungen vorge- sehenen Datenübermittlungen sind elektronisch in der jeweiligen in den geltenden technischen Regeln und Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragentra- gen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte Systemnut- zungstarife verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen je- nen Daten übereinstimmen, die er gemäß den sonstigen gel- tenden Marktregeln an den Energielieferanten des Netzkunden zu übermitteln sind. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehenhat. 2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen Bilanzgruppenverant- wortlichen die unter Einhaltung der sonstigen laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne Ver- brauchsfahrpläne zu übermitteln. 4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Kunden Netzkunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, einzeln als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend ent- sprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. Der Netzbetreiber hat dem Lieferanten die Daten gemäß Ziffer 1 kostenlos, in einem den geltenden Marktregeln entsprechenden Datenformat zu übermitteln. 5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 6. Der Datenaustausch zwischen dem Netzbetreiber und dem Betreiber einer Erzeugungsanlage kann in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. 7. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung Sicher- stellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten Informationspflich- ten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber Be- treiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen angeschlos- sen ist. 78. Für den Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Netzbetreiber auf Auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden Netzkun- den (oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten dem Netzkunden Drit- ten) hat der Netzbetreiber die Lastgangdaten bei Lastprofilzählern einmal pro Abrechnungsperiode entsprechend den Verrechnungs- zeiträumen unentgeltlich dem Netzkunden oder dem bevollmächtigten Dritten in elektronischer elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. 9. Darüber hinaus werden Daten vom Netzbetreiber nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen. 8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden (i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden gestellt, wenn diese Kosten im dafür notwendigen Umfang; (ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn Preisblatt angeführt sind und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht; (iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs. 2 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Netzkunden im Einzelfall (zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers).Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt iSd § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister vom Netzbetreiber gemäß §10 DSG 2000unbenommen.

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Übermittlung von Daten. a) Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung bzw. bei ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XIII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 übermittelt. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden. b) Übermittlung von Daten vom Netzbetreiber an Dritte 1. Die in diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden technischen Regeln unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen. Der Netzbetreiber hat Sorge zu tragen, dass die für die Abrechnung der Systemnutzungsentgelte verwendeten Daten vollinhaltlich mit jenen Daten übereinstimmen, die gemäß den sonstigen Marktregeln an den Energielieferanten des Netzkunden zu übermitteln sind. Der Netzbetreiber hat sämtliche Prozesse, insbesondere in Bezug auf die von ihm eingesetzte Informationstechnik, gemäß dem Stand der Technik gegen unberechtigten Zugriff und Manipulation abzusichern. Dies gilt insbesondere für alle Prozesse im Zusammenhang mit dem Einsatz intelligenter Messgeräte. Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. 2. Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Bei technischer Notwendigkeit sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne zu übermitteln. 4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten. 5. Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 6. Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist. 7. Für den Fall, dass das Entgelt für bezogene oder eingespeiste Energie auf Basis des gemessenen Lastprofils berechnet wird, hat der Darüber hinaus werden Daten vom Netzbetreiber auf schriftliche Anfrage (auch E-Mail) des Netzkunden oder eines von diesem bevollmächtigten Dritten dem Netzkunden die Lastgangdaten bei Lastprofilzählern einmal pro Abrechnungsperiode in elektronischer Form nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen. 8. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten des Netzkunden (i) an den vom Netzkunden jeweils bekanntgegebenen Lieferanten zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Netzkunden gestellt, soweit die Datenübermittlung im dafür notwendigen Umfang; (ii) an die zuständige Schlichtungsstelle oder Behörde (einschließlich der Gerichte), wenn jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs 2 und soweit dies zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen 3 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Netzbetreibers notwendig ist oder dazu eine gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung besteht; (iii) an Dritte, die dem Netzkunden Dienstleistungen erbringen (zB Energieberater), nur nach vorhergehender ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden im Einzelfall (zB durch nachgewiesene Bevollmächtigung des Übermittlungsempfängers).Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt Betroffenen iSd § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gem. § 26 DSG 2000 bleibt die Überlassung von Daten an Dienstleister vom Netzbetreiber gemäß §10 DSG 2000unbenommen.

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