Übermittlung von Daten. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden technischen Regeln und Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen. 2. APG hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Messwerte sind an APG entsprechend den technischen Regeln zu übermitteln. 4. APG hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Falle einer nachträglichen Berichtigung von Daten. 5. APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 6. APG hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzbenutzer gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist. 7. Darüber hinaus werden Daten von APG nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Betroffenen iSd § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gem § 26 DSG 2000 bleibt unbenommen.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen Für Den Zugang Zum Übertragungsnetz
Übermittlung von Daten. (1. ) Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen jeweiligen, in den geltenden technischen Geltenden Technischen Regeln und Sonstigen Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen.
(2. APG ) EVN hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Sonstigen Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3. Die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Messwerte sind an APG entsprechend den technischen Regeln zu übermitteln.
4. APG ) EVN hat den Lieferanten Versorgern der an das Netz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie Erdgasmenge sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Auf Wunsch des Netzkunden hat EVN die Lastprofilzählerdaten auch dem Netzkunden zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Falle Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. APG (4) EVN hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
6. APG (5) EVN hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden istist sowie dem Regelzonenführer, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlagedes Netzes, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzbenutzer Netzkunden gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. (6) Darüber hinaus werden Daten von APG EVN nur nach Anforderung Anfor- derung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs Abs. 2 und 3 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Betroffenen iSd i.S.d. § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gem gem. § 26 DSG 2000 bleibt unbenommen.
(7) EVN ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung für konkrete Anlagenadressen ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Übermittlung von Daten. 1. Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden technischen Regeln und Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen.
2. APG Der Netzbetreiber hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Die Dem Netzbetreiber sind die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Messwerte sind an APG entsprechend den technischen Regeln zu übermitteln.
4. APG Der Netzbetreiber hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Falle einer nachträglichen Berichtigung Berichtung von Daten.
5. APG Der Netzbetreiber hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
6. APG Der Netzbetreiber hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzbenutzer gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. Darüber hinaus werden Daten von APG vom Netzbetreiber nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Betroffenen iSd § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gem § 26 DSG 2000 bleibt unbenommen.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen
Übermittlung von Daten. (1. ) Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen Datenüber- mittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden technischen Geltenden Technischen Regeln und Sonstigen Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen.
(2. APG hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Messwerte sind an APG entsprechend den technischen Regeln zu übermitteln.
4. APG ) Der Verteilernetzbetreiber hat den Lieferanten Versorgern der an das Netz angeschlossenen Verteilernetz ange- schlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie Erdgasmenge sowohl einzeln, einzeln als auch aggregiert zu übermitteln. Auf Wunsch des Netzbenutzers hat der Ver- teilernetzbetreiber die Lastprofilzählerdaten auch dem Netzbenutzer zu über- mitteln. Dies gilt entsprechend im Falle Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
6. APG hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzbenutzer gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. (3) Darüber hinaus werden Daten von APG vom Verteilernetzbetreiber nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Betroffenen iSd Be- troffenen i.S.d. § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gem gemäß § 26 DSG 2000 bleibt unbenommenun- benommen.
(4) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Verteilernetzbedingungen
Übermittlung von Daten. (1. ) Die in diesen Allgemeinen Netzbedingungen Verteilernetzbedingungen vorgesehenen Datenübermittlungen sind in der jeweiligen in den geltenden technischen Geltenden Technischen Regeln und Sonstigen Marktregeln festgesetzten Art und Weise durchzuführen.
(2. APG hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
3. Die erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Messwerte sind an APG entsprechend den technischen Regeln zu übermitteln.
4. APG ) Der Verteilernetzbetreiber hat den Lieferanten Versorgern der an das Netz Verteilernetz angeschlossenen Kunden die Daten der entnommenen elektrischen Energie Erdgasmenge sowohl einzeln, einzeln als auch aggregiert zu übermitteln. Auf Wunsch des Netzbenutzers hat der Netzbetreiber die Lastprofilzählerdaten auch dem Netzbenutzer zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Falle Fall einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
5. APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln.
6. APG hat dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informationspflichten gelten für den Netzbenutzer gegenüber dem Betreiber jenes Netzes, an das er direkt angeschlossen ist.
7. (3) Darüber hinaus werden Daten von APG vom Verteilernetzbetreiber nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im jeweiligen Einzelfall gemäß § 7 Abs Abs. 2 und 3 DSG 2000 zulässig ist. Das Recht des Betroffenen iSd i.S.d. § 4 Z 3 DSG 2000 auf Auskunft gem gemäß § 26 DSG 2000 bleibt unbenommen.
(4) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Netzzugang Zu Verteilerleitungen