Übernahme in das Beamtenverhältnis Musterklauseln

Übernahme in das Beamtenverhältnis. Da die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Berufsleben ein wesentlicher Faktor zur Schaffung gleicher Lebensbedingungen ist, stellt das Land Rheinland-Pfalz wegen seiner Vorbildfunktion schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen, die gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, im Beamtenverhältnis ein, auch wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Voraussetzung für eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ist eine nach amts- ärztlichem Zeugnis voraussichtliche Dienstfähigkeit von wenigstens fünf Jahren. Die Schulbe- hörde hat die Amtsärzte auf die für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen geltenden Sonderregelungen hinzuweisen.
Übernahme in das Beamtenverhältnis. Da die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Berufsleben ein wesentlicher Faktor zur Schaffung gleicher Lebensbedingungen ist, stellt das Land Rheinland-Pfalz wegen seiner Vorbildfunktion schwer- behinderte Menschen und behinderte Menschen, die gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, im Beam- tenverhältnis ein, auch wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeiti- ge Dienstunfähigkeit möglich ist. Voraussetzung für eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ist eine nach amts- ärztlichem Zeugnis voraussichtliche Dienstfähigkeit von wenigstens fünf Jahren. Die Schulbehörde hat die Amtsärzte auf die für schwerbe- hinderte Menschen und gleichgestellte Menschen geltenden Sonder- regelungen hinzuweisen. 4. Ruhestandsversetzungen auf eigenen Antrag Beamtinnen und Beamte, können unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 LBG auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Im 1. Unterrichtungspflicht Alle Schulleitungen und Seminarleitungen werden jährlich vom zuständigen Referat des für Bildung zuständigen Ministeriums über diese Inklusionsvereinbarung und die VV Teilhabe informiert. Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für an der Übernahme einer Funktions- stelle interessierte Lehrkräfte sowie für schulische Führungskräfte wird über die Durchführung des SGB IX, die vorliegende Inklusionsvereinbarung und die VV Teil- habe angemessen informiert. 2. Übernahme in das Beamtenverhältnis Da die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Berufsleben ein wesentli- cher Faktor zur Schaffung gleicher Lebensbedingungen ist, stellt das Land Rhein- land-Pfalz wegen seiner Vorbildfunktion schwerbehinderte Menschen und behinderte Menschen, die gemäß § 85 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichge- stellt sind, im Beamtenverhältnis ein, auch wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Voraussetzung für eine Einstellung im Beam- tenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit ist eine nach amtsärztlichem Zeugnis voraussichtliche Dienstfähigkeit von wenigstens fünf Jahren. Die Schulbehörde hat die Amtsärzte auf die für schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen geltenden Sonderregelungen hinzuweisen. 3. Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag Schwerbehinderte beamtete Lehrkräfte, können unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 LBG auf ihren Antrag auch während des Schuljahres in den Ruhestand ver- setzt werden, sofern nicht unabweisbare dienstliche Gründe...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.