Schwerbehinderte Menschen. Schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in der 2. Klasse haben, können gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlags die 1. Klasse benutzen.
Schwerbehinderte Menschen. Schwerbehinderte Menschen werden gemäß § 228 ff. SGB IX unentgeltlich befördert. Zum Nachweis der Berechtigung sind der gültige Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit aufgeklebter oder integrierter gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorzuzeigen. Folgende im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen berechtigen: „B“: zur Mitnahme einer Begleitperson und/oder eines Hundes „Bl“: zur Mitnahme eines Blinden-Führhundes als auch einer Begleitperson mit Hund „1. Kl.“: zur Nutzung der 1. Klasse in den Nahverkehrszügen (andernfalls ist für die Nutzung der 1. Klasse ein Fahrausweis gemäß Punkt 3.4.2 zu lösen)
Schwerbehinderte Menschen. Die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richtet sich nach § 145 (1) Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung. Zur unentgeltlichen Beförderung berechtigen Schwerbehindertenausweise (grün/halbseitig orange), die mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen sind, in allen öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Verbundgebietes. Dies schließt den Molli und die Xxxx ein, die auch mit einem Verbundfahrausweis genutzt werden können. Trägt der Schwerbehindertenausweis den Vermerk „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ und das Merkzeichen „B“, werden eine Begleitperson und ein Hund unentgeltlich befördert. Hunde, die einen schwerbehinderten Menschen (Ausweis mit Kennzeichen „B“) begleiten, müssen keinen Maulkorb tragen. Das gilt auch, wenn kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis vorhanden ist. Für die unentgeltliche Mitnahme eines Führhundes muss der Schwerbehindertenausweis auf der Rückseite das Merkzeichen „Bl“ tragen. Für schwerbehinderte Menschen, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises (grün/halbseitig orange) oder eines gültigen Fahrausweises sind, ist die Mitnahme von Gepäck, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln unentgeltlich. Orthopädische Hilfsmittel gemäß Bundesversorgungsgesetz sind neben verschiedenen Formen von Krankenfahrstühlen auch Gehhilfen (Unterarmstützen, Gehbänckchen, Rollatoren) sowie besondere Fahrräder (Behindertenfahrräder oder -dreiräder, die speziell für schwerbehinderte Menschen hergestellt worden sind). In den Zügen des Nahverkehrs der DB wird für schwerbehinderte Menschen die Mitnahme von Tandems gegen Zahlung des tarifmäßigen Entgeltes zugelassen (siehe 2.5.3).
Schwerbehinderte Menschen. Es gelten die Bestimmungen gemäß I.4.1 der Tarifbestimmungen SH-Tarif. Abweichend von § 230 Abs. 1 Ziffer 5 SGB IX ist die Vorlage eines ausgestellten Streckenverzeichnisses nicht notwendig. Orthopädische Hilfsmittel werden in den Zügen unter Berücksichtigung der techni- schen Voraussetzungen unentgeltlich beför- dert. Orthopädische Hilfsmittel im Sinne dieser Bestimmungen sind nach §§ 33, 34 SGB V (i) muskelkraftgetriebene Rollstühle, (ii) motorbetriebe Rollstühle, (iii) Elektro-Scooter,
Schwerbehinderte Menschen. Grundlage der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen ist das Sozialgesetzbuch IX in der jeweils gültigen Fassung. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen gilt in allen Bussen, Bahnen und Straßenbahnen. Bei jeder Fahrt sind der Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke zum Nachweis der Anspruchsberechtigung im Original mitzuführen. Die genehmigte Begleitperson - Kennzeichen B auf dem Ausweis - kann frei fahren, auch wenn der schwerbehinderte Mensch selbst zahlen muss. Die Mitnahme von Hunden regelt Ziffer 3.3.3.
Schwerbehinderte Menschen. Grundlage der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen ist das Sozialgesetzbuch IX in der jeweils gültigen Fassung. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen gilt in allen Bussen, Bahnen und Straßenbahnen. Bei jeder Fahrt sind der Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke zum Nachweis der Anspruchsberechtigung mitzuführen. Die genehmigte Begleitperson - Kennzeichen B auf dem Ausweis - kann frei fahren, auch wenn der schwerbehinderte Mensch selbst zahlen muss. Blindenführhunde und Assistenzhunde werden unentgeltlich befördert. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Beglei- tung eingetragen ist.