Überprüfung der Kundenanlage. Eigentumswechsel und Anzeige an den Netzbetreiber
Überprüfung der Kundenanlage. 8.1 Die DLH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetrieb- setzung zu überprüfen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung unverzüglich verlangen.
8.2 Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwar- ten lassen, so ist die DLH berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet.
8.3 Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage, sowie durch deren Anschluss an das Antennenversorgungsnetz, übernimmt die DLH keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Überprüfung der Kundenanlage. 10.1 Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.
10.2 Für einen vom Anschlussnehmer veranlassten Einsatz des Bereitschaftsdienstes, bei nicht durch die SWW zu vertretenden Störungen oder Schäden an der Kundenanlage, werden dem Anschlussnehmer die tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
10.3 Die Verbindung einer Anlage mit einer Eigenwasseranlage ist unzulässig, die Verbindung mehrerer Anlagen untereinander ist nur mit Einwilligung der SWW zulässig.
Überprüfung der Kundenanlage. Die MCH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kundenanlage nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen oder die Überprüfung durch eine Fach- firma durchführen zu lassen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung unverzüg- lich verlangen. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist MCH berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist die MCH hierzu verpflichtet. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an die Kommunikationsanlage der MCH übernimmt die MCH keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage. Werden Kundenanlagen ohne Kenntnis der MCH installiert und in Betrieb genommen, die den ordnungsge- mäßen Betrieb der Kommunikationsanlage beeinflussen, ist die MCH berechtigt, die ihr durch die Fehlersuche entstandenen Aufwendungen gegen Rechnungslegung durch den Kunden erstatten zu lassen. Die Nutzung des Internetanschlusses kann bei vorheriger Benachrichtigung des Kunden kurzzeitig durch die MCH unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist.
Überprüfung der Kundenanlage. Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten
Überprüfung der Kundenanlage. 5.1 Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Kundenanlage vor und nach der Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann von diesem deren Beseitigung verlangen.
5.2 Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen (z. B. schädigende Netzrückwirkungen), so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss oder die Anschlussnutzung zu verweigern. Bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
5.3 Durch die Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Kundenanlage sowie deren Anschluss an das Netz, übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Überprüfung der Kundenanlage. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kun- denanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
Überprüfung der Kundenanlage. (1) PVU ist berechtigt, die Anlage des Kunden vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist PVU be- rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt PVU keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Überprüfung der Kundenanlage. 12.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Kundenanlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf das Verteilernetz auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er wird den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam machen und kann deren Beseitigung durch den Anschlussnehmer auf dessen Kosten verlangen.
12.2 Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
12.3 Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Überprüfung der Kundenanlage. (§ 14 AVBFernwärmeV) Erkannte Unregelmäßigkeiten oder Sicherheitsmängel sind vom Kunden und den VBH dem jeweils anderen Vertragspartner un- verzüglich mitzuteilen. Ein Hinweisschild mit den Anschriften und Telefonnummern der jeweils zuständigen Stellen ist an der Haus- station anzubringen.