Überprüfung der Kundenanlage Musterklauseln

Überprüfung der Kundenanlage. 13. Eigentumswechsel und Anzeige an den Netzbetreiber
Überprüfung der Kundenanlage. 10.1 Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen ohne Verzug beseitigt werden.
Überprüfung der Kundenanlage. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kun- denanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
Überprüfung der Kundenanlage. 12.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Kundenanlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf das Verteilernetz auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er wird den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam machen und kann deren Beseitigung durch den Anschlussnehmer auf dessen Kosten verlangen.
Überprüfung der Kundenanlage. 7.1 Die SÜC//DACOR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmän- gel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung un- verzüglich verlangen.
Überprüfung der Kundenanlage. 10.1 Die FWG ist berechtigt, die Kundenanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen ausgenommen bei Gefahr in Verzug jederzeit zu überprüfen. Sie hat den Kunden auf festgestellte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
Überprüfung der Kundenanlage. Die MCH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kundenanlage nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen oder die Überprüfung durch eine Fach- firma durchführen zu lassen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung unverzüg- lich verlangen. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist MCH berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist die MCH hierzu verpflichtet. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an die Kommunikationsanlage der MCH übernimmt die MCH keine Haftung für die Mängelfreiheit der Kundenanlage. Werden Kundenanlagen ohne Kenntnis der MCH installiert und in Betrieb genommen, die den ordnungsge- mäßen Betrieb der Kommunikationsanlage beeinflussen, ist die MCH berechtigt, die ihr durch die Fehlersuche entstandenen Aufwendungen gegen Rechnungslegung durch den Kunden erstatten zu lassen. Die Nutzung des Internetanschlusses kann bei vorheriger Benachrichtigung des Kunden kurzzeitig durch die MCH unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist.
Überprüfung der Kundenanlage. (§ 14 AVBFernwärmeV) Erkannte Unregelmäßigkeiten oder Sicherheitsmängel sind vom Kunden und den VBH dem jeweils anderen Vertragspartner un- verzüglich mitzuteilen. Ein Hinweisschild mit den Anschriften und Telefonnummern der jeweils zuständigen Stellen ist an der Haus- station anzubringen.
Überprüfung der Kundenanlage. 8.1 Die DLH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetrieb- setzung zu überprüfen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung unverzüglich verlangen.
Überprüfung der Kundenanlage. (1) PVU ist berechtigt, die Anlage des Kunden vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.