Höhere Gewalt Voorbeeldclausules

Höhere Gewalt. 1. Versäumnisse des Lieferanten hinsichtlich der Erfüllung des Vertrages können diesem nicht angerechnet werden, wenn sie nicht auf schuldhaftes Verhalten seinerseits zurückzuführen sind und auch nicht kraft Gesetz, Vertrag oder der im Geschäftsverkehr geltenden Auffassungen zu seinen Lasten gehen (höhere Gewalt). 2. Als höhere Gewalt gemäß Abs. 1 dieses Artikels gelten in jedem Fall – und somit nicht ausschließlich – Versäumnisse infolge von Kriegsereignissen, Mobilisierung, Unruhen, Überschwemmungen, eingestellten Schifffahrtaktivitäten, sonstigen Stockungen im Transport, Stagnation von bzw. Einschränkung oder Einstellung der Lieferung durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder sonstigen Mitteln zur Energieerzeugung, Feuer, Maschinenbruch und sonstigen Unfällen, übermäßigem krankheitsbedingtem Ausfall des Personals, Streiks, Aussperrungen, Aktionen von Gewerkschaften, Ausfuhrbeschränkungen, sonstigen Maßnahmen von staatlicher Seite, ausbleibenden Lieferungen von notwendigen Materialien und Halbfabrikaten durch Dritte, Sabotage, Vorsatz oder grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie sonstigen vergleichbaren Umständen. 3. Im Falle von höherer Gewalt hat der Lieferant die Wahl, die Erfüllung des Vertrages entweder so lange auszusetzen, bis die Situation der höheren Gewalt beendet ist oder den Vertrag, ob er sich anfangs für eine Aussetzung entschieden hat oder nicht, ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in beiden Fällen keinen Anspruch auf irgendwelchen Schadenersatz. Wenn der Zeitraum, in dem aufgrund der höheren Gewalt eine Erfüllung der Verpflichtungen durch den Lieferanten unmöglich ist, eine Periode von dreißig (30) Tagen überschreitet, hat auch der Auftraggeber das Recht, den Vertrag teilweise (zukünftig) aufzulösen, und zwar in dem Sinne, als dass der Lieferant gemäß Abs. 4 dieses Artikels berechtigt ist, die bereits gelieferten Sachen bzw. durchgeführten Tätigkeiten/erbrachten Dienstleistungen zu fakturieren. Bei einer teilweisen Auflösung besteht keine Verpflichtung zur Vergütung des (eventuellen) Schadens. 4. Wenn der Lieferant bei Eintritt der Situation der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder diese lediglich teilweise erfüllen kann, hat er das Recht, diesen Teil gesondert zu fakturieren, und ist der Auftraggeber gehalten, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
Höhere Gewalt. 9.1. Unter höherer Gewalt im Sinne der Vereinbarung wird unter anderem jeder Umstand außerhalb des Willens und der Einflussnahme des Lieferanten verstanden, der zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung vorhersehbar war oder nicht, durch den die normale Durchführung der Vereinbarung verhindert oder soweit erschwert wird, dass diese Durchführung angemessenerweise nicht vom Lieferanten verlangt werden kann; dies umfasst unter anderem (aber nicht ausschließlich) den Mangel an Rohstoffen, die Stagnation bei der Zufuhr von Rohstoffen oder Halbfabrikaten beziehungsweise die Ausgabe von fertigen Produkten aufgrund von Witterungsbedingungen, Transportbehinderungen und Infektionen oder Infektionsgefahr, Betriebsstörungen, Mängel oder Schäden an Produktionsmitteln, Streiks oder vergleichbare Maßnahmen, Arbeitsausstände, Aufstände, Kriege, Naturkatastrophen, (zurechenbare) Versäumnisse seitens der von dem Lieferanten hinzugezogenen Dritten sowie staatliche Maßnahmen. 9.2. Unbeschadet der den Parteien ferner zustehenden Rechte sind beide Parteien im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Vereinbarung für den noch nicht ausgeführten Teil davon aufzulösen, nachdem die Situation der höheren Gewalt zwei Monate angedauert hat, ohne dass die Parteien einander zur Zahlung irgendeines Schadenersatzes verpflichtet sind. 9.3. Wenn der Lieferant mit mehr als einem einzigen Abnehmer eine Vereinbarung in Bezug auf gleiche oder gleichartige Waren getroffen hat und der Lieferant aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Umstands nicht in der Lage ist, alle Vereinbarungen vollständig einzuhalten, ist er berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Vereinbarung er in welchem Maße erfüllt. 9.4. Im Falle höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, Preise und/oder Lieferbedingungen gemäß den dann geltenden Xxxxxxxxx xxxxxxxxxx.
Höhere Gewalt. 4.1 Unter höherer Gewalt wird verstanden: jeder, vom Willen des Verkäufers unabhängige Umstand, der den Verkäufer daran hindert, dem Abkommen nachzukommen, auch wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Abkommens vorherzusehen war. 4.2 Als höhere Gewalt wird z.B. ein Versagen in Folge beschränkender amtlicher Massnahmen welcher Art auch immer, Seuchen, Mobilisierung, Krieg, Streik, Beschlagnahmung, Defekte an Maschinen und Apparaturen, mangelnde Rohstoffe, halbfertiger Produkte, Hilfsstoffen und/oder Energie, Naturkatastrophen, gänzliches oder teilweises Versäumnis eines Dritten, von dem Güter oder Leistungen geliefert werden müssen, und Gewalttätigkeit. 4.3 Höhere Gewalt befreit den Verkäufer von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne für Schadenersatz zu haften.
Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für eine Verzögerung oder eine Nichterfüllung der in dieser Unterlage aufgeführten Ver- pflichtungen, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als Höhere Gewalt gelten Ereignisse, die sich dem Willen der Parteien entzie- hen, wie: zwingende Maßnahmen behördlicherseits, Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Aussperrung, Blockierung von Kommunikationsmitteln und/oder Datenströmen, (nicht begrenzt). Der Vertrag kann demzufolge von beiden Parteien ohne jegliche Vergütung aufgelöst werden.
Höhere Gewalt. 9.1. Der Vermieter haftet nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Streiks, politischen Unruhen usw.
Höhere Gewalt. 1. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder Umstand verstanden, worauf der Verkäufer keinen Einfluss hat - auch wenn dies zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrag bereits vorhersehbar gewesen ist -, der die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder zeitweise verhindert, sowie, sofern darunter nicht schon inbegriffen, (Bürger)Kriege, Kriegsgefahr, (Arbeits-)Streiks, Aussperrungen, Transportschwierigkeiten, Pandemien, Epidemien, Brand und andere ernste Störungen des Betriebs des Verkäufers oder dessen Lieferanten, sowie Vertragsverletzungen seitens Zulieferern des Verkäufers. 2. Wenn der Verkäufer seine Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis der Verkäufer wieder in der Lage ist, den Vertrag in vereinbarter Form zu erfüllen. 3. Falls der Verkäufer seine Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintretens höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist der Verkäufer berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Sodann ist der Kunde verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als würde es einen gesonderten Vertrag betreffen. 4. Wenn der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage zu sein scheint, seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden infolge eines in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ereignisses zu erfüllen, haben sowohl Verkäufer als Kunde das Recht, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag aufzulösen, ohne dass der Verkäufer gegenüber dem Kunden zum Ersatz eines mit der Auflösung in Zusammenhang stehenden Schadens verpflichtet ist.
Höhere Gewalt. Als höhere Gewalt für den Catering-Betrieb, was bedeutet, dass jeder Mangel dadurch verursacht wird nicht dem Catering-Betrieb zuzurechnen sind, alle vorhersehbaren oder unvorhergesehenen, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umstände, die die Erfüllung des Catering-Vertrags durch den Catering-Betrieb so erschweren dass die Erfüllung des Cateringvertrages unmöglich oder erschwert wird.
Höhere Gewalt. 16.1 Unter höherer Gewalt von Kjelvik International ist in jedem Fall Folgendes zu verstehen: - Umstände, die sich auf Personen und/oder Materialien beziehen, deren sich Kjelvik International für die Ausführung des Vertrags bedient oder gewöhnlich bedient, und die derartig sind, dass die Ausführung des Vertrags dadurch unmöglich wird oder so schwierig und/oder unverhältnismäßig teuer für Kjelvik International wird, dass die Vertragserfüllung nicht mehr oder nicht sofort von Kjelvik International in aller Angemessenheit verlangt werden kann; - Streiks; - der Umstand, dass Kjelvik International eine Leistung, die im Zusammenhang mit der von Kjelvik International selbst zu erbringenden Leistung wichtig ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß geliefert bekommt; - Ausbruch und damit verbundene Krankheitsfolgen (z. B. SARS, Coronavirus); - Krieg und damit gleichzusetzende Situationen; 16.2 Im Falle höherer Gewalt ist Kjelvik International nicht zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet.
Höhere Gewalt. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen der Vertragsparteien unabhängigen Umstände, die eine Erfüllung der vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise verhindern oder wodurch eine Erfüllung der vertraglichen Pflichten billigerweise nicht zumutbar ist. Zur höheren Gewalt zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Geiselnahme, Kriegshandlungen, Brand, Wasserschaden und extreme Wetterbedingungen wie Überschwemmungen, Xxxxx, Xxxxx, Blitzeinschlag
Höhere Gewalt. 1) Jeder Fall höherer Gewalt hat Einstellung der vereinbarten Lieferfristen zur Folge und gibt weder ein Recht auf Auflösung noch auf Schadenersatz. Es gelten in jedem Fall als höhere Gewalt: Unterbrechung der Belieferung seitens unserer Lieferanten, Streik, Aussperrung, Feuer.