Höhere Gewalt Voorbeeldclausules

Höhere Gewalt. 1. Die Lieferfrist gemäß Art. 7 wird um einen Zeitraum verlängert, für den Quality Textiles B.V. aufgrund höherer Gewalt verhindert ist, seinen Pflichten zu genügen. 2. Um höhere Gewalt aufseiten von Quality Textiles B.V. handelt es sich, wenn Quality Textiles B.V. nach dem Abschluss des Kaufvertrages daran gehindert wird, seinen Pflichten gemäß diesem Vertrag oder der Vorbereitung dazu zu genügen infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Erhebung, aufgrund von Krieg oder inneren Unruhen entstandenem Schaden, Feuer, Wasserschaden, Überschwem- mung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Im- und Exporthindernissen, behördlichen Maßnahmen, Defekten an Maschinerien, Störungen bei der Lieferung von Energie, allen Umständen im Betrieb von Quality Textiles B.V. sowie bei Dritten, von denen Quality Textiles B.V. die benötigten Materialien oder Rohstoffe vollständig oder teilweise beziehen muss, sowie bei Lagerung oder während des Transports, in eigener Regie oder nicht, und ferner aufgrund aller sonstiger Ursachen, die ohne Schuld von Quality Textiles B.V. und außerhalb ihres Risikobereichs entstanden sind. 3. Wird aufgrund höherer Gewalt die Lieferung um mehr als zwei Monate verzögert, so sind sowohl Quality Textiles B.V. als auch der Käufer befugt, den Vertrag als beendigt zu betrachten. In diesem Fall hat Quality Textiles B.V. nur Anspruch auf Erstattung der von ihr gemachten Kosten. 4. Tritt höhere Gewalt ein, während der Vertrag bereits zum Teil ausgeführt ist, so ist der Käufer, sofern die Lieferung des Rests aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate verzögert wird, befugt, entweder den bereits gelieferten Teil der Waren zu behalten und den dafür geschuldeten Kaufpreis zu begleichen, oder den Vertrag auch für den bereits ausgeführten Teil als beendigt zu betrachten, wobei der Käufer verp flichtet ist, den ihm bereits gelieferten Teil der Waren an Quality Textiles B.V. auf Rechnung und Gefahr von Käufer zurückzusenden, sofern der Käufer nachweisen kann, dass der bereits gelieferte Teil der Waren durch Käufer aufgrund der Nichtlieferung des verbleibenden Teils der Waren nicht mehr wirksam genutzt werden kann.
Höhere Gewalt. 4.1 Unter höherer Gewalt wird verstanden: jeder, vom Willen des Verkäufers unabhängige Umstand, der den Verkäufer daran hindert, dem Abkommen nachzukommen, auch wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Abkommens vorherzusehen war. 4.2 Als höhere Gewalt wird z.B. ein Versagen in Folge beschränkender amtlicher Massnahmen welcher Art auch immer, Seuchen, Mobilisierung, Krieg, Streik, Beschlagnahmung, Defekte an Maschinen und Apparaturen, mangelnde Rohstoffe, halbfertiger Produkte, Hilfsstoffen und/oder Energie, Naturkatastrophen, gänzliches oder teilweises Versäumnis eines Dritten, von dem Güter oder Leistungen geliefert werden müssen, und Gewalttätigkeit. 4.3 Höhere Gewalt befreit den Verkäufer von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne für Schadenersatz zu haften.
Höhere Gewalt. 9.1. Unter höherer Gewalt im Sinne der Vereinbarung wird unter anderem jeder Umstand außerhalb des Willens und der Einflussnahme des Lieferanten verstanden, der zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung vorhersehbar war oder nicht, durch den die normale Durchführung der Vereinbarung verhindert oder soweit erschwert wird, dass diese Durchführung angemessenerweise nicht vom Lieferanten verlangt werden kann; dies umfasst unter anderem (aber nicht ausschließlich) den Mangel an Rohstoffen, die Stagnation bei der Zufuhr von Rohstoffen oder Halbfabrikaten beziehungsweise die Ausgabe von fertigen Produkten aufgrund von Witterungsbedingungen, Transportbehinderungen und Infektionen oder Infektionsgefahr, Betriebsstörungen, Mängel oder Schäden an Produktionsmitteln, Streiks oder vergleichbare Maßnahmen, Arbeitsausstände, Aufstände, Kriege, Naturkatastrophen, (zurechenbare) Versäumnisse seitens der von dem Lieferanten hinzugezogenen Dritten sowie staatliche Maßnahmen. 9.2. Unbeschadet der den Parteien ferner zustehenden Rechte sind beide Parteien im Falle höherer Gewalt berechtigt, die Vereinbarung für den noch nicht ausgeführten Teil davon aufzulösen, nachdem die Situation der höheren Gewalt zwei Monate angedauert hat, ohne dass die Parteien einander zur Zahlung irgendeines Schadenersatzes verpflichtet sind. 9.3. Wenn der Lieferant mit mehr als einem einzigen Abnehmer eine Vereinbarung in Bezug auf gleiche oder gleichartige Waren getroffen hat und der Lieferant aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Umstands nicht in der Lage ist, alle Vereinbarungen vollständig einzuhalten, ist er berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Vereinbarung er in welchem Maße erfüllt. 9.4. Im Falle höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, Preise und/oder Lieferbedingungen gemäß den dann geltenden Xxxxxxxxx xxxxxxxxxx.
Höhere Gewalt. Unter höherer Gewalt wird verstanden: alle Umstände, mit denen der Verkäufer bei Vertragsabschluss nicht rechnen konnte und wodurch der Käufer die Erfüllung des Vertrags billigerweise nicht verlangen kann, wie z.B. Krieg oder Kriegsgefahr - egal ob die Niederlande direkt davon betroffen sind oder nicht -, allgemeine oder teilweise Mobilmachung, Belagerungszustand, Aufruhr, Sabotage, Überschwemmung, Feuer oder sonstige Zerstörungen in Fabriken oder Lagern sowie Aussperrungen, ebenso Zulieferer oder Produzenten, die - aus welchem Grund auch immer - ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ganz oder teilweise nicht nachkommen. Im Falle höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass er zur Zahlung eines Schadenersatzes verpflichtet ist.
Höhere Gewalt. 1 Kann der Auftragnehmer seine Vertragsverpflichtungen aus einer ihm nicht anzurechnenden Ursache, unter anderem, jedoch nicht beschränkt auf Krankheit seiner Arbeitnehmer, Störungen im Computernetz und andere Stockungen beim üblichen Geschäftsgang in seinem Unternehmen – auch infolge zum Beispiel einer Pandemie – nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich erfüllen, verschieben diese Verpflichtungen sich bis zum Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer nachträglich imstande ist, sie zu erfüllen. 2 Der Auftragnehmer hat das Recht, wenn die im ersten Absatz bezeichnete Lage sich ereignet, den Vertrag ganz oder teilweise nach 14 Tagen nach Eintritt der Lage der höheren Gewalt schriftlich zu kündigen, ohne dass Anspruch auf Schadensersatz besteht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von SRA unter der Nummer 40481496 bei der Handelskammer in Utrecht hinterlegt. 3 Soweit der Auftragnehmer zur Zeit des Eintritts der höheren Gewalt seine Vertragsverpflichtungen inzwischen teilweise erfüllt hat beziehungsweise erfüllen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, den schon erfüllten beziehungsweise zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Rechnung zu begleichen.
Höhere Gewalt. 1) Jeder Fall höherer Gewalt hat Einstellung der vereinbarten Lieferfristen zur Folge und gibt weder ein Recht auf Auflösung noch auf Schadenersatz. Es gelten in jedem Fall als höhere Gewalt: Unterbrechung der Belieferung seitens unserer Lieferanten, Streik, Aussperrung, Feuer.
Höhere Gewalt. 1. Die Firma Reinders ist nicht verpflichtet, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn sie durch Umstände daran gehindert wird, die weder auf Verschulden zurückzuführen sind, noch gemäß Gesetz, Rechtsgeschäft oder allgemein anerkannten Praktiken zu ihren Lasten gehen. 2. Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind neben den in Gesetzgebung und Rechtsprechung definierten Aspekten alle von außen kommenden Ursachen zu verstehen, auf die die Firma Reinders keinen Einfluss ausüben kann, sei es voraussehbar oder unvorhersehbar. Hierzu zählt auch die Unmöglichkeit der Lieferung oder Verzögerung aufgrund von Epidemien oder Pandemien. 3. Die Firma Reinders hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem die Firma Reinders ihre Verpflichtungen hätte erfüllen müssen. 4. Während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, kann die Firma Reinders die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als 60 Tage dauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung an die andere Partei zu kündigen. 5. Soweit die Firma Reinders zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist oder dies noch tun kann, und diesem erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil eigenständiger Wert zukommt, ist die Firma Reinders berechtigt, diesen bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil separat zu fakturieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
Höhere Gewalt. 1. Höhere Gewalt seitens Akarton besteht, wenn Akarton aufgrund von Umständen, die nicht durch das Verschulden von Akarton verursacht wurden, daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenenfalls bereits vorhersehbar waren. 2. Xxxxxxx hat das Recht, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für den Fall und für die Dauer einer Situation höherer Gewalt auszusetzen. Xxxxxxx ist auch berechtigt, die Zuweisung für den nicht ausführbaren Teil aufzulösen. 3. Hat Akarton bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt, so ist sie berechtigt, den Liefergegenstand gesondert in Rechnung zu stellen. 4. Wird die Ausführung des Auftrags infolge höherer Gewalt so verzögert, dass die Ausführung des Auftrags länger als 6 Monate dauert, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen. In diesem Fall hat Xxxxxxx Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.
Höhere Gewalt. 1. Höhere Gewalt unsererseits liegt vor, wenn die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise, vorübergehend oder anderweitig durch Umstände verhindert wird, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, einschließlich Kriegsgefahr, Personalstreiks, Blockaden, Feuer, Überschwemmungen und andere Störungen oder Ereignisse.
Höhere Gewalt. 1. Ronell ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der weder auf ein Verschulden zurückzuführen ist, noch aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsakts oder der allgemein anerkannten Praxis auf ihre Rechnung geht.