Verzug Sample Clauses

Verzug. Sofern die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag zurückzahlt, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5(3), vom Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen zum gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst.
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Verzug. Für alle fälligen Entgelte, die nicht innerhalb der oben genannten Zahlungsfristen bezahlt werden, fällt Verzugsschaden an, einschließlich des geltenden gesetzlichen Zinssatzes für Zahlungsverzug und
Verzug. Sofern die Anleiheschuldnerin die Schuldverschreibungen nicht am Falligkeitstag zuruckzahlt, fallen vom Falligkeitstag (einschlie(beta)lich) bis zum Tag der tatsachlichen Ruckzahlung der Schuldverschreibungen (ausschlie(beta)lich) Zinsen in Hohe des gesetzlich festgelegten Satzes fur Verzugszinsen auf den Nennbetrag an.
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