3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht recht- zeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prä- mie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hin- weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä- mie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- zahlung zu vertreten hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht recht- zeitig rechtzeitig nach B 1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prä- mie Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- setzung Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mit- teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hin- weis auf- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung Nicht- zahlung der Prä- mie Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- zahlung Nichtzahlung zu vertreten hat.
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Samples: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung