Ab- und Unterstellen von Luftfahrzeugen Musterklauseln

Ab- und Unterstellen von Luftfahrzeugen. (§ 12 ZFBO) 3.4.1. Die Zuweisung der Abstellpositionen (außer GAC) erfolgt durch die Organe der Flugplatzbetriebsleitung (Movement Control). Es besteht kein Anspruch der Nutzer auf eine bestimmte Positionierung am Pier, Haupt- oder GAC-Vorfeld. Im Bereich des GAC liegt die Zuständigkeit für die Zuteilung der Abstellpositionen und für die Hindernisfreiheit an- und abrollender Luftfahrzeuge bei VAH. 3.4.1.1. Sind bei der Abstellung besondere Umstände zu berücksichtigen, z.B. Staatsempfang, Verladen sperriger, besonders schwerer oder gefährlicher Güter, können besondere Abstellplätze mit der Flugplatzbetriebsleitung vereinbart werden. 3.4.1.2. Aus betrieblichen Gründen (z. B. bei Verzögerung abfliegender Luftfahrzeuge) ist der Flugplatzhalter berechtigt, einem LFZ eine neue Abstellposition zuzuweisen. 3.4.2. Die Sicherung abgestellter Luftfahrzeuge, wie das Vorlegen von Bremsklötzen, Befeuern bei Nacht oder extrem schlechten Wetterbedingungen, eventuelles Verankern leichter Luftfahrzeuge usw. erfolgt durch den Abfertiger über Auftrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters unter Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Bei abgestellten Luftfahrzeugen sind von der Besatzung die vorgesehenen Sicherungen (z. B. Triebwerksabdeckungen, Propeller- / Fahrwerks- verriegelungen = Lockingpin, usw.) anzubringen. 3.4.2.1. Bei Luftfahrzeugabstellungen am Pier wird das erfolgte Vorlegen der Bremsklötze dem Piloten über Andocksystem angezeigt. 3.4.3. Die Hangars dienen ausschließlich der Unterstellung von Luftfahrzeugen. Die Einstellung unterliegt einer besonderen Vereinbarung mit dem Flugplatzhalter oder dem Betreiber des jeweiligen Hangars. Die LFZ-Wartung im Bereich des GAC inner- und außerhalb der Hangars ist nur über besondere Genehmigung der VAH zulässig. Die LFZ-Wartung am Hauptvorfeld ist nur über besondere Genehmigung der FBL zulässig. 3.4.4. Das Abstellen oder die Reparatur bzw. Wartung von Kraftfahrzeugen in den Hangars ist nicht gestattet. 3.4.5. Soweit Unterstellplätze vorhanden sind, können Einstellungen im GAC beim Schalter der VAH beantragt werden. 3.4.6. Die Aufsicht über die Hangars des Flugplatzhalters obliegt dem Hangardienst. Das Ein- und Ausbringen von Luftfahrzeugen, die Betätigung der Hangartore, die Verwendung der Flugplatzgeräte und der sonstigen Einrichtungen darf nur durch das hierfür bestimmte Personal der VAH oder von hierzu berechtigten Personen erfolgen. Arbeiten in den Hangars, die Personen oder abgestellte Luftfahrzeuge gefährden...
Ab- und Unterstellen von Luftfahrzeugen. Die Zuweisung der Abstellplätze erfolgt durch die Flugplatzbetriebsleitung. Sind bei der Abstellung besondere Umstände zu berücksichtigen, z. B. Staatsempfang, Verladung sperriger, besonders schwerer oder gefährlicher Güter, können mit der Flugplatzbetriebsleitung besondere Abstellplätze vereinbart werden. Genehmigt durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie GZ 2022-0.334.53 Abstellzeiten von mehr als zwei Stunden müssen zwecks reibungsloser Abfertigung anderer Luftfahrzeuge der Flugplatzbetriebsleitung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Sicherung abgestellter Luftfahrzeuge, wie Vorlegen von Bremsklötzen, Verankern, etc. obliegt ausschließlich dem Piloten bzw. Luftfahrzeughalter, ungeachtet deren Verpflichtung das Einvernehmen mit dem Flugplatzhalter herzustellen ist. Die TFG stellt nach Verfügbarkeit lediglich in geringem Umfang Befestigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Luftfahrzeughalter, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, haften der TFG für Schäden, die durch das nicht gesicherte Luftfahrzeug entstehen, und haben die TFG auch gegen Ansprüche von Dritten schad‐ und klaglos zu halten. Das Anbringen von Befestigungsmaterial zum Verankern von Luftfahrzeugen in den an das Vorfeld angrenzenden Grünflächen ist nur mit Zustimmung der Flugplatzbetriebsleitung gestattet. In jedem Fall ist die genaue Position der Verankerungen mitzuteilen, um Schäden beim Befahren und Bewirtschaften (Mähen) dieser Flächen zu vermeiden. unautorisierte Kopie Werkzeugkisten, Abdeckungsmaterial und sonstige außerhalb des Luftfahrzeugs verbleibende Gegenstände dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Regal südlich der Betriebsstraße (zwischen Containerlager und Enteisungsmittellager) gelagert werden. Dies gilt während der An‐ und Abwesenheit des Luftfahrzeugs. Die Hangars dienen ausschließlich zur Unterstellung von Luftfahrzeugen. Die Einstellung von Luftfahrtgeräten ist an eine entsprechende Vereinbarung mit der TFG gebunden. Die Einstellung der Luftfahrzeuge umfasst jedoch nicht die Verpflichtung des Flugplatzhalters zur Bewachung und Verwahrung des Luftfahrzeuges und von im Luftfahrzeug gelagerten Sachen. Die Abstellung oder Überholung von Kraftfahrzeugen in den Hangars ist nicht zulässig. Soweit Unterstellplätze vorhanden sind, können kurzfristige oder langfristige Unterstellungen bei der Flugplatzbetriebsleitung beantragt werden. Bei Platzmangel haben Dauerhangarierungen vor Kurzhangarierungen Vorrang. Die Aufsicht über di...

Related to Ab- und Unterstellen von Luftfahrzeugen

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.