Abgeltungsteuer und Steueranrechnung Musterklauseln

Abgeltungsteuer und Steueranrechnung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritäts- zuschlag hierauf. Die Steuerbelastung beträgt in Deutsch- land damit 26,375 %. Unter den in § 32 d Abs. 2 EStG aufgeführten Voraussetzun- gen kommt eine Anwendung dieses besonderen Steuersat- zes nicht in Betracht. Nach Ansicht der Verwaltungsgesell- schaft sollten die dort genannten Voraussetzungen allerdings von den Anlegern nicht erfüllt werden. Der Anleger kann jedoch auf Antrag auf die Anwendung des besonderen Steuersatzes verzichten, wenn die Anwen- dung des individuellen Steuersatzes des allgemeinen Steuer- tarifs für den Anleger zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Dieser Antrag kann nur für das gesamte Kalenderjahr und für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen des Anlegers gestellt werden. Im Falle einer Zusammenveranlagung müs- sen die Ehegatten diesen Antrag gemeinsam für alle ihre Kapitaleinkünfte des betreffenden Kalenderjahres stellen. Die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer wird grundsätzlich durch den Einbehalt einer Kapitalertrag- steuer von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf abgegolten, sodass es grundsätzlich keiner Aufnahme der Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung des Anle- gers bedarf. Da allerdings die vom Anleger durch das mittel- bare Halten bzw. die mittelbare Veräußerung der Anteile an ausländischen Zielfonds in Gestalt von Kapitalgesellschaften bzw. den durch die als Personengesellschaft strukturierten Zielfonds gehaltenen Kapitalgesellschaften (z. B. Portfolio- unternehmen oder Erwerbsgesellschaften) erzielten Kapital- erträge regelmäßig keinem Kapitalertragsteuerabzug in Deutschland unterliegen, müssen die Kapitalerträge in die Steuererklärung der Anleger aufgenommen werden. Auch wenn ein Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wur- de, kann der Anleger die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären, um so z. B. eine vollständige Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages, einen Verlustausgleich oder eine Anrechnung ausländischer Steuern zu erreichen. Die bei- spielsweise auf Zinseinnahmen oder Dividenden einer Blockergesellschaft einbehaltene Kapitalertragsteuer wird im Rahmen der Veranlagung mit einer eventuellen Steuer- schuld verrechnet und ggf. erstattet. Sollte auf den einzelnen Kapitalertrag im Ausland eine der deutschen Einkommensteuer vergleichbare Steuer als Quel- lensteuer erhoben worden sein, kann diese nach Maßgabe des § 32 d Abs. 5 EStG auf die deutsche Einkommensteuer an...

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  • Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.