Leistungsabgrenzung Musterklauseln

Leistungsabgrenzung. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Leistungsvereinbarung sind folgende Leistungen: • Bereitstellung der technischen Infrastruktur Die Bereitstellung aller zentralen wie dezentralen Hardware- und Systemsoftwarekomponenten, die für den Betrieb des Backendverfahrens erforderlich sind, muss gesondert vereinbart werden: o Die Bereitstellung der Infrastruktur im Rechenzentrum wird ausführlich in der Leistungsvereinbarung SLA RZ Teil A und Teil B beschrieben. o Die Bereitstellung der Netzinfrastruktur ist nicht Gegenstand dieser Leistungsvereinbarung. o Client-Komponenten und der Support von Client-Komponenten sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. • Beratung Eine Beratung des Auftraggebers (oder anwendender Fachbereiche) in allgemeinen wie verfahrensspezifischen technischen oder fachlichen Fragestellungen ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. • Fachliches Verfahrensmanagement Leistungen zum Verfahrensmanagement, die über die technische Bereitstellung und den technischen Betrieb des Backendverfahrens im Dataport-Rechenzentrum hinausgehen, sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. Für das fachliche Verfahrensmanagement bietet der Auftragnehmer eine gesonderte Leistungsvereinbarung an (SLA Fachliches Verfahrensmanagement). Das Fachliche Verfahrensmanagement beinhaltet alle Aufgaben, die dem fachlichen Betrieb des Backendverfahrens zuzuordnen sind, z. B. o fachliche Bewertung neuer Versionen, o Zusammenstellung neuer Fachanwendungspakete, o Erstellung von (Installations- und Konfigurations-)Vorgaben für das technische Verfahrensmanagement, o Herstellerkontakte, o funktionaler Test der Fachanwendung.
Leistungsabgrenzung. Für Backendverfahren deren Frontend Applikation im GovernmentGateway ablaufen findet der erweiterte Betrieb und Supportlevel des GovernmentGateway keine Anwendung. Soweit ein erweiterter Betrieb mit höherem Supportlevel gewünscht ist, ist eine gesonderte Beauftragung dieser Leistung erforderlich.
Leistungsabgrenzung. Der System Health Check Service beinhaltet keine Unterstützung für:
Leistungsabgrenzung. Ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Leistungsvereinbarung sind folgende Leistungen: • Bereitstellung und Wartung der IT-Infrastruktur Die Bereitstellung aller Komponenten und die Sicherstellung aller technischen Voraussetzungen, die für den Betrieb des IT-Verfahrens erforderlich sind, müssen gesondert vereinbart werden. • Technisches Verfahrensmanagement Leistungen zum Technischen Verfahrensmanagement, die über die fachliche Beratung und Betreuung hinausgehen, sind nicht Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung. Für das technische Verfahrensmanagement bietet der Auftragnehmer eine gesonderte Leistungsvereinbarung an. • Produktmanagement Leistungen des Produktmanagements sind nur in dem Umfang abgedeckt, der für das Fachliche Verfahrensmanagement erforderlich ist bzw. explizit vereinbart wurde (vgl. 4.1).
Leistungsabgrenzung. 11.1 Der Besteller hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ein sauberer, fester, fugenloser, großflächiger Industriebetonboden mit durchgehender Bewehrung lt. Fundamentangabe in den Montagehinweisen, hergestellt wird. Sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlage erforderlich sind, müssen fertiggestellt sein.
Leistungsabgrenzung. Im Leistungsumfang ist nicht enthalten: — Die Beseitigung von Mängeln, die durch vom Kunden oder von Dritten vorgenommenen unsachgemäßen Einbau bzw. Einsatz der Geräte oder in sonstiger Weise durch Fremdeinwirkungen entstanden sind. — Die Beseitigung von Mängeln, die durch Verunreinigung oder materialschädigende Bestandteile des Mediums (Wasser, Heizwasser) hervorgerufen worden sind. — Die Beseitigung von Mängeln aus der Sphäre des Gebäudeeigentümers.
Leistungsabgrenzung. Die Versicherung, mit Ausnahme der Dritthaftpflicht- Versicherung, gelten nur – wenn das versicherte Luftfahrzeug von den in der Police aufgeführten Personen pilotiert wird; – bei Kontroll-, Vorführungs-, Abholungs- und Ab- lieferungsflügen durch Piloten eines Reparatur-,
Leistungsabgrenzung. Die nachstehend aufgeführten Leistungen sind nicht Bestandteil des Integrierten Dataport Oracle Services“ (IDOS) und werden hier nur beispielhaft aus Gründen der Klarstellung aufgeführt: ▪ Technische Beratung im Zusammenhang mit dem Einsatz des Produktsets in der jeweiligen Infrastruktur (Architekturberatung) ▪ Produktspezifische Beratungsleistungen (Fachberatung) ▪ Externe Beratungsleistungen ▪ Schulungsleistungen ▪ Aufwendungen des IDOS-Nutzungsberechtigten zur Erbringung der unter Abschnitt 3 aufge- führten Mitwirkungen Im Bedarfsfall können die aufgeführten Leistungen gesondert angefragt und angeboten werden.
Leistungsabgrenzung. Im Leistungsumfang ist nicht enthalten:
Leistungsabgrenzung. 1. Ambulante Patienten von IMAMED werden von dieser oder vom zuweisenden Hausarzt/Hausärztin bei der Röntgenanmeldung KSL angemeldet. Das KSL ist be- strebt, einen möglichst kurzfristigen Untersuchungstermin im Rahmen der Betriebs- zeit (Ziff. IV. 3. oben) zu vergeben.