Spezifische datenschutzrechtliche Anforderungen Musterklauseln

Spezifische datenschutzrechtliche Anforderungen. Der mit dem SSLA vereinbarte IT-Grundschutzkonforme Betrieb behandelt die Grundwerte der Informa- tionssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität). Der unter Kapitel 2 aufgeführte Leistungsum- fang ist grundsätzlich geeignet, die Sicherheitsanforderungen sowie ihren Umsetzungsstand in geeig- neter Form nachzuweisen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung datenschutzrechtlichen Anforderungen zu leisten. Der alleinige Abschluss des SSLAs ist jedoch nicht ausreichend, um alle da- tenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen (des Auftraggebers) zu erfüllen. Abde- ckungslücken können sich insbesondere aus spezifischen datenschutzrechtlichen Dokumentations- und Meldepflichten sowie der Gewährleistung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Da- ten, wie z. B. der Datenminimierung und der Zweckbindung, ergeben. Die Umsetzungsverantwortung dafür liegt beim Verantwortlichen und geht im Zuge der Auftragsverar- beitung nicht auf den Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer) über. Besondere Sicherheits- oder Doku- mentationsanforderungen, die sich aus solchen spezifisch datenschutzrechtlichen Anforderungen erge- ben, sind - soweit nicht an anderer Stelle im EVB-IT-Vertrag berücksichtigt - gesondert zu beauftragen.
Spezifische datenschutzrechtliche Anforderungen. Der mit dem SSLA vereinbarte IT-Grundschutzkonforme Betrieb für das Fachverfahren bzw. die Infra- struktur behandelt die Grundwerte der Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität). Der alleinige Abschluss des SSLAs ist nicht ausreichend, um alle datenschutzrechtlichen Verpflichtun- gen der datenverarbeitenden Stelle (Auftraggeber) zu erfüllen. Abdeckungslücken können sich insbe- sondere bei datenschutzrechtlichen Maßnahmen- und Kontrollzielen wie z. B. Transparenz, Nicht- Verkettbarkeit, Intervenierbarkeit7, Authentizität und Revisionsfähigkeit, bei datenschutzrechtlichen Dokumentations- und Meldepflichten8 sowie der Gewährleistung der Datenschutzgrundsätze wie der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ergeben. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die benötigten technischen und organisatorischen Maß- nahmen liegt bei der datenverarbeitenden Stelle und geht im Zuge der Auftragsdatenverarbeitung nicht auf den Auftragnehmer über. Der unter Kapitel 2 aufgeführte Leistungsumfang ist geeignet, im Sinne einer Zuarbeit für das Datenschutzkonzept des Auftraggebers, einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an Planung, Dokumentation und Umsetzung von techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zur Daten- bzw. Informationssicherheit beim Auftraggeber zu leisten.9 Besondere Maßnahmen- oder Dokumentationsanforderungen, die sich aus spezifischen da- tenschutzrechtlichen Anforderungen ergeben, sind - soweit nicht an anderer Stelle im EVB-IT-Vertrag berücksichtigt10 - gesondert zu beauftragen.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

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