Abgrenzung Einlagensicherung – Anlegerentschädigung. Es besteht kein Anspruch auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung Entschädigung nach den Bestimmungen der Einlagensicherung und der Anlegerent- schädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus durch die Einla- gensicherung gedeckten Guthaben von Konten sind aus der Einlagensicherung zu entschädigen.
Abgrenzung Einlagensicherung – Anlegerentschädigung. Deposit protection
Abgrenzung Einlagensicherung – Anlegerentschädigung. Im Normalfall fallen alle Arten von Einlagen/Guthaben, die auf verzinste oder unverzinste Konten (z.B. Guthaben auf Gehalts-, Sparkonten, Festgelder etc.) bei Kreditinstituten gutgeschrieben werden, unter die Einlagensicherung. Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividenden, Verkaufserlöse, Tilgungen etc.) fallen ebenfalls unter die Einlagensicherung, wenn sie auf ein verzinstes Konto bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Erfolgt der Rück- fluss hingegen unmittelbar auf ein unverzinstes Konto, unterliegen die Beträge der Anlegerentschädigung.