Abhandenkommen und Beschädigung. 8.1 Der Mietkäufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Mietkaufgegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1 Der Mietkäufer ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem Vermieter unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des Vermieters damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben. 8.2 Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Mietkaufgegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Mietkaufvertrages. Der Mietkäufer hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4 geregelt, zu zahlen. Für den Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2 entsprechend.
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