Abnahme der Systemserviceleistungen. Nach Durchführung der Systemserviceleistungen erklärt der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der vereinbarten Systemkomponente*. Systemserviceleistungen des Auf- tragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das Gesamtsystem führen, unterliegen der Abnahme. Bei unwesentlichen Eingriffen ist statt einer Abnahme die Erklärung der Betriebsbereit- schaft* ausreichend. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die vereinbarte Systemkomponente* innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung der vereinbarten Wiederherstellungszeit* genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Stö- rung der Zeitpunkt der Erklärung der Betriebsbereitschaft* für die Fristwahrung.
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Samples: Evb It System Contract, Evb It System Contract, It System Contract
Abnahme der Systemserviceleistungen. Nach Durchführung der Systemserviceleistungen erklärt der Auftragnehmer die Betriebsbereitschaft* des Gesamtsystems oder der vereinbarten Systemkomponente*. Systemserviceleistungen des Auf- tragnehmersAuftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das Gesamtsystem führen, führen unterliegen der Abnahme. Bei unwesentlichen Eingriffen ist statt einer Abnahme die Erklärung der Betriebsbereit- schaftBetriebsbereitschaft* ausreichend. In diesem Fall steht die Erklärung der Abnahme gleich. Soweit Eingriffe einer Abnahme unterliegen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Gesamtsystem oder die vereinbarte Systemkomponente* innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Für die Einhaltung der vereinbarten Wiederherstellungszeit* genügt bei erfolgreicher Beseitigung einer Stö- rung Störung der Zeitpunkt der Erklärung der Betriebsbereitschaft* für die Fristwahrung.
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Samples: Evb It Systemvertrag, Evb It Systemvertrag