Common use of Abnahme und Gefahrenübergang Clause in Contracts

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der AnlageWerkleistung. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche giltEin Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin da-hin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 43. Die Anlage Werkleistung ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: General Terms and Conditions for Work Contracts

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Bauvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer Auftrag - nehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen einvernehmlich Leistungen einvernehm lich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen vor - zeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Bauvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der AnlageAnklage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt Verzugszeit- punkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat., 4. Die Anlage Das Gewerk bzw. die Leistung des Auftragnehmers ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Bauvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareandere, unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gleich gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werkverträge

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten Arbeiten, sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Bauvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur zu Abnahme der Anlage. 2. Wird Wir die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende vertretbare Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: General Terms and Conditions

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlagedes erbrachten Gewerkes. 2. Wird die Anlage das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer Auftraggnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage Das Gewerk ist nach Fertigstellung der Leistung Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (BaustellenheizungInbetriebnahme(Baustellenheizung).

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Samples: Bauvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor WirddieAnlagevor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareAbnahmedurchhöhereGewaltoderandereunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen erbrachte Leistung einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies Das gleiche gilt insbesondere nach erfolgter erfolgreicher probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung( Baustellenheizung ).

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Samples: Bauvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der AnlageWerkleistung. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche giltEin Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen einvernehmlich Leistungen einvernehm- lich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 43. Die Anlage Werkleistung ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: General Terms and Conditions

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der AnlageWerkleistung. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche giltEin Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 43. Die Anlage Werkleistung ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: Werkvertrag

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies Das gleiche gilt insbesondere nach erfolgter erfolg- reicher probeweiser In- betriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung)Inbetriebsetzung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistun- gen, Teil B (VOB/B). 2. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen KostenWerkleistung. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche giltEin Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer er Auftrag- nehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage Werkleistung ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

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Samples: General Terms and Conditions

Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. 2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwend- bareunabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstande- nen entstandenen Kosten. 3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Lei- stungen Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. 4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser In- betriebsetzung Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (z.B. Baustellenheizung).

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Samples: Bauvertrag