Versand und Gefahrenübergang Musterklauseln

Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. 4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. 4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. 4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige. 4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden. 4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert. 4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
Versand und Gefahrenübergang. 5.1 Die Gefahr für die Lieferung geht beim Verlassen unseres Werksgeländes auf den Kunden über. 5.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware versandbereit ist, die Versendung sich jedoch aus Gründen verzögert, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die wir nicht zu vertreten haben.
Versand und Gefahrenübergang. 5.1 Mit Übergabe der Produkte an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes von CSV, und zwar auch auf CSVs eigenem Lkw, geht die Gefahr auf den Kunden über. 5.2 Versandweg und Beförderungsart sind CSVs Xxxx unter Ausschluss jeder Haftung überlassen. CSV versichert jedoch auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten den Transport. Etwaige Schäden sind dann durch Be- scheinigung des Frachtführers zu belegen, andernfalls entfällt die Ersatzpflicht. 5.3 Versandfertig angemeldete Produkte müssen unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls ist CSV berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern. 5.4 Bei Abholung von Produkten dürfen laut Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr (GüKG) nur Fahrer bzw. Frachtführer eingesetzt werden, die die Voraussetzungen des § 7b GüKG erfüllen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung. Die Fahrzeuge dieser Fahrer werden nur beladen, wenn CSV eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglau- bigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs.1 Satz 2 GüKG auf Verlangen vorgelegt wird. Kosten aufgrund von Nichtverladung, die wegen des Fehlens der vor- stehend genannten Voraussetzungen entstehen, werden von CSV nicht übernommen. Ebenso übernimmt CSV keine Kosten aufgrund von Nichtverladung, die wegen des Fehlens von geeigneten Fahrzeugen oder fehlender Ladungssicherungsmittel entste- hen.
Versand und Gefahrenübergang. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware an den von der Mohrbach Gruppe im Rahmen der Bestellung angegebenen Ort zu liefern. Der Lieferant trägt die Transport- und Verpackungskosten. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Mohrbach Gruppe Transport- oder Versandkosten tragen soll, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten zu versenden. Wenn die Mohrbach Gruppe eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt, versendet der Lieferant die Ware zu den niedrigstmöglichen Kosten, zu denen ein Versand nach der vorgesehenen Beförderungsart möglich ist. Der Lieferant trägt die Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass er Versand- oder Verpackungsvorschriften nicht einhält. Wird ein beschleunigter Transport oder eine andere Versandart zu höheren Transportkosten zur Einhaltung des Liefertermins dadurch erforderlich, dass der Lieferant nicht unverzüglich mit dem Transport oder dem Versand beginnt, so trägt der Lieferant die so anfallenden zusätzlichen Kosten. 4.2 Die gelieferte Xxxx muss verpackt angeliefert werden. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsvorschriften und den in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. 4.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, trägt der Lieferant die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zur Ablieferung am in der Bestellung angegebenen Lieferort. 4.4 Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Form an den von der Mohrbach Gruppe beauftragten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist die Mohrbach Gruppe berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten der Rücksendungen trägt der Lieferant.
Versand und Gefahrenübergang. 4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. 4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt. 4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen. 4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
Versand und Gefahrenübergang. Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem billigsten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu Lasten des Mieters. Der Gefahren-übergang tritt ein bei Abholung oder sobald der Vermieter die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat.
Versand und Gefahrenübergang. 1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000) ab unseren Werken Xxxxxxxx. 0 und Werk 3, Xxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxxxxxxxx. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. 2. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 3. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. 4. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. 5. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerhaltung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Versand und Gefahrenübergang. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der Gefahrübergang auf den Käufer tritt – auch bei frachtfreien Lieferungen – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes ein. Die Xxxx des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen des Verkäufers und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Versandfertig gemeldete Xxxx muss sofort abgerufen werden. Andernfalls und bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach freiem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten und zu berechnen. Für durch äußere Einwirkung auf dem Transport hervorgerufene Schäden haften wir nicht. An Bedingungen der am Versand beteiligten Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden. 6.Reklamationen Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware Berücksichtigung finden. Beanstandungen von Gewicht, Beschaffenheit, Preisstellung oder Berechnung der Ware müssen innerhalb 8 Tagen geltend gemacht werden und zwar, solange sich die Waren noch im Zustand der Anlieferung befindet. Für gelieferte Erzeugnisse wird in der Weise Gewähr übernommen, dass fehlerhafte Ware nach Xxxx des Lieferwerkes zum berechneten Preis zurückgenommen oder durch neue ersetzt wird; alle sonstigen Ansprüche auf Schadenersatz irgendwelcher Art, ferner etwaige Verzugsstrafen des Käufers und dergleichen werden ausdrücklich abgelehnt. Demnach beschränken sich die Reklamationskosten max. auf den Auftragswert. Auf Grund der automatisierten und maschinellen Fertigung ist eine Fehlerquote von bis zu 0,5% branchenüblich und zulässig. Eine Lieferung mit 0% Fehlerquote ist generell nicht möglich.
Versand und Gefahrenübergang. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden (EXW Incoterms 2000).
Versand und Gefahrenübergang. Die Lieferung von Waren erfolgt generell einschliesslich Verpackung schnellstmöglich nach AuftragsbestäĠgung, bzw. in Fällen von Vorauszahlung nach Zahlungseingang, ab einem Lager der IMD AG gemäss InformaĠonen in der AuftragsbestäĠgung. Die Versandkosten trägt der Kunde, falls nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Lieferfrist wird bei jedem Auftrag von der IMD AG bestäĠgt. Teillieferungen oder dem Kunden zumutbare Ersatz- lieferungen bleiben vorbehalten. Der Kunde kann die IMD AG 14 Tage nach AuftragsbestäĠgung schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die IMD AG in Verzug. Auf Anfrage sind Eillieferungen und Sonderwünsche in Bezug auf die Verpa- ckung oder den Transportweg gegen Erstaflung der Mehrkosten und unter Verlängerung etwaiger Lieferfristen möglich. Vorbehaltlich anderer Abreden sind auf sämtliche Lieferungen die Incoterms 2020 Ex Works (EXW) anwendbar. Auf Anfrage kann die IMD AG die Aus- fuhrverzollung auf Kosten des Kunden erledigen. In den Fällen, in denen der Kunde die Ausfuhrverzollung selbst vornimmt, hat dieser der IMD AG einen die IMD AG zufriedenstellenden Ausfuhrnachweis zu übergeben bzw. zur Verfügung zu stellen. Die ErsĠnbetriebnahme der Geräte am Geschäftssitz des Kunden bzw. an deren BesĠmmungsort erfolgt durch einen von der IMD AG beauftragten Techniker gegen Unterschrift des Abnahmeprotokolls durch den Kunden.