Common use of Abnahme und Gefahrenübergang Clause in Contracts

Abnahme und Gefahrenübergang. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage, wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftragnehmer mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellen der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

Appears in 1 contract

Samples: hoelscher-heizung.de

Abnahme und Gefahrenübergang. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage, wird . Wird jedoch die Anlage An- lage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftragnehmer Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt Ver- zugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegeben über- geben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellen Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzungpro- beweiser Inbetriebnahme.

Appears in 1 contract

Samples: www.kalb.de

Abnahme und Gefahrenübergang. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage, wird . Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er der Anspruch auf Bezahlung Bezah- lung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftragnehmer Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegeben übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellen Fertig- stellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt er- folgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

Appears in 1 contract

Samples: www.plogmann-shk.de

Abnahme und Gefahrenübergang. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage, wird . Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbareunabwend- bare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftragnehmer Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegeben übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellen Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher erfolg- reicher probeweiser Inbetriebsetzung.

Appears in 1 contract

Samples: www.grosse-perdekamp.de