Abnahme und Gefahrenübergang. (§ 13) 13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen. 13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen ist. 13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme. 13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist. 13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle. 13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Köln Für Die Ausführung Von Leistungen (Vol/B Zvb), Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Abnahme und Gefahrenübergang. a. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, das Werk abzunehmen bzw. den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (§ 13)Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe des Liefergegenstandes in: Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller/Käufer hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen x. Xxxxxx der Besteller/Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder Leistungen ist grob fahrlässig im Bedarfsfall gesondert Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu vereinbarenverlangen. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich Eine Nachfrist braucht nicht gesetzt zu beantragen.
13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind Besteller/Käufer die Annahme ernsthaft oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.
13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.
13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.
13.6 c. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber Besteller/Käufer über, wenn sobald die Empfangsstelle Sendung an die Leistung den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftragnehmers abgenommen oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - Bestellers/Käufers verzögert, geht die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hatGefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme und Gefahrenübergang. (§ 13)
13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen ist.
13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.
13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.
13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.
13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen abgenommen, oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Abnahme und Gefahrenübergang. (zu § 13)
13.1 12.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen
12.2 Über die förmliche Abnahme ist eine Niederschrift anzufertigen, die von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
13.2 12.3 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Aufbaustelle abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund aufgrund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen übergegangen ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Leistung we- gen wesentlicher Mängel, hat der Auftragnehmer nach Beseitigung der Mängel die Abnahme erneut zu beantragen, sofern nicht bei der Abnahmeprüfung eine Frist gesetzt wurde.
13.3 12.4 Jeder Lieferung - – auch Teillieferung - – ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.
13.4 12.5 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu bzw. Annahme der Lieferung/Leistung ist nicht aus; dies gilt insbesondere danngleichbedeutend mit deren Abnahme, insbe- sondere dann nicht, wenn die gelieferte Ware mit einem Muster oder einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.
13.5 12.6 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde belie- fernde Dienststelle.
13.6 12.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen Auftragneh- mers abgenommen, oder - – wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - – die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
12.8 Die Eigenschaften vorgelegter Proben und Muster sowie die in der Leistungsbeschreibung genannten Eigenschaften gelten als vereinbart.
12.9 Die Frist für Mängelbeseitigungsansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt 2 Jahre, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12.10 Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelbeseiti- gungsansprüche (Gewährleistung) eine gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet.
12.11 Die vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung an der Anliefer-/ Montagestelle oder, wenn eine Abnahme weder ge- setzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
12.12 Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange ge- hemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Klinikum Dahme Spreewald GMBH Für Die Ausführung Von Leistungen
Abnahme und Gefahrenübergang. (§ 13)6.1 Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand anzunehmen. Die Lieferung erfolgt an die angegebene Lieferadresse.
13.1 Eine förmliche 6.2 Der Kunde hat die Pflicht den Liefergegenstand anzunehmen, es sei denn, er ist un- verschuldet vorübergehend zur Abnahme von Lieferungen verhindert. Bleibt der Kunde mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als drei Tage ab Mitteilung der Bereitstellung vorsätzlich oder Leistungen ist grob fahrlässig im Bedarfsfall gesondert Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren fünf Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichter- füllung zu vereinbarenverlangen. Bei Aufbauleistungen hat Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer Kunde die Abnahme, ggf. Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantrageninnerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
13.2 Lieferleistungen werden 6.3 Wird der Liefergegenstand durch eine Spedition geliefert, ist der Kunde verpflichtet, den insoweit vereinbarten Liefertermin einzuhalten; kann eine Lieferung zum vereinbar- ten Termin nicht durchgeführt werden, weil der Kunde den vereinbarten Liefertermin ver- säumt, hat er alle Kosten zu erstatten, die aus einer wiederholten Anlieferung resultieren.
6.4 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an der Anlieferungsstelledie zur Versendung bestimmte Person, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenspätestens jedoch mit Verlassen des Ortes, von wo die Versendung erfolgt oder unseres Betriebes auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch danndann wenn die Beförderung durch unsere eigenen Mitarbeiter erfolgt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Ver- sendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so gilt die Anzeige der Versandbereitschaft als Übergabe, mit der die (Preis) Gefahr auf den Kunden übergeht. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so geht die Gefahr des zufälligen Un- tergangs oder der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen Kunde im Verzug der Annahme ist.
13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.
13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann6.5 Der Übergabe steht es gleich, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Ider Kunde im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet Verzug der Annahme ist.
13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.
13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme und Gefahrenübergang. 1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand, auch bei Vorliegen von unerheblichen Mängeln, anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (§ 13)Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in unserem Geschäftsbetrieb in Bodelshausen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen 2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder Leistungen ist fahrlässig im Bedarfsfall gesondert Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu vereinbarenverlangen. Bei Aufbauleistungen hat Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer Besteller die Abnahme, ggf. Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantrageninnerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
13.2 Lieferleistungen werden an 3. Die Gefahr geht mit der AnlieferungsstelleAnnahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommener werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
4. Bei Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt ausschließlich im Auftrag des Bestellers. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt, zu welchem der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werdenLiefergegenstand das Werk verlässt, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind wir den Liefergegenstand zuführen oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für den Auftraggeber überge- gangen ist.
13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.
13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des Auftraggebers. Die Abnahme ist die Erklärung des AuftraggebersFall, dass der Vertrag der Hauptsache keine Versandart vereinbart ist, wählen wir die nach erfüllt istunserem Ermessen günstigste Versandart. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dannEine Versicherung des Liefergegenstandes gegen Xxxxx kann auf Wunsch des Bestellers, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirktauf Kosten des Bestellers, wenn die Schlusszahlung geleistet istabgeschlossen werden.
13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.
13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
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Samples: Sales Contracts
Abnahme und Gefahrenübergang. (§ 13)
13.1 Eine förmliche Abnahme von Lieferungen oder Leistungen ist im Bedarfsfall gesondert zu vereinbaren. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen übergegangen ist.
13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahme.
13.4 Die Abnahme der Ware erfolgt durch die zu beliefernde Dienststelle des AuftraggebersStelle. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Die bloße Entgegen- nahme Entgegennahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist. Im Zweifel gilt die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.
13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.
13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen abgenommen, oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - ist- die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Abnahme und Gefahrenübergang. (§ 13)1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht innerhalb dieser Frist den Liefergegenstand abzunehmen.
13.1 Eine förmliche 2. Weist der angebotene Liefergegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Auftraggeber die Abnahme von Lieferungen ablehnen.
3. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Leistungen ist Aushändigung oder Übersendung der Rechnung vorsätzlich oder fahrlässig im Bedarfsfall gesondert Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu vereinbarenverlangen. Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch die Teilabnahme, rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
13.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung abgenommen. Bei der Abnahme sich zeigende Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dannDer Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn bereits vor der Auftraggeber die Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind ernsthaft oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber überge- gangen endgültig verweigert und offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Preises nicht imstande ist.
13.3 Jeder Lieferung - auch Teillieferung - 4. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises. Der Schadensbetrag ist ein Lieferschein (ggf. mit Wiegezettel) beizufügen. Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Abnahmehöher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen.
13.4 Die 5. Machen wir von den Rechten gemäß Ziffer 3 und 4 keinen Gebrauch, so können wir über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
6. Mit der Übergabe und widerspruchslosen Abnahme der Ware erfolgt durch gilt die zu beliefernde Dienststelle des AuftraggebersLieferung oder Leistung als ordnungsgemäß abgenommen. Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggeberserfolgt in unserem Betrieb, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt soweit nichts anderes vereinbart ist. Die bloße Entgegen- nahme einer Lieferung reicht hierzu nicht aus; dies gilt insbesondere dann, wenn die gelieferte Ware mit einer Probe oder einem Muster zu vergleichen ist.
7. Im Zweifel gilt übrigen geht die Abnahme erst als bewirkt, wenn die Schlusszahlung geleistet ist.
13.5 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung Gefahr mit der bei Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu beliefernde Dienststelle.
13.6 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung bei der Versendung von Waren geht erst Absendung ab Betrieb oder Lagerort auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht am Tage der Versandbereitschaft die Empfangsstelle die Leistung Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragnehmers abgenommen oder - wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist - die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hatAuftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
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