Common use of Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND Clause in Contracts

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXX-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXX-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln. (2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. (3) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. (4) Die HÄVG/MEDIVERBUND wird unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten. (5) Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich bei der Abrechnung des in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 benannten Rechenzentrums.

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Samples: Vergütungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXX-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXX-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI BfArM – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln. (2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. (3) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. (4) Die HÄVG/MEDIVERBUND wird unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten. (5) Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich bei der Abrechnung des in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 benannten Rechenzentrums.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXXKINDER-/JUGENDARZT-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXXKINDER-/JUGENDARZT-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- HZV-Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- ICPC-Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln. (2) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. (3) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. (4) Die HÄVG/MEDIVERBUND wird unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten. (5) Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich bei der Abrechnung des in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 12a benannten Rechenzentrums.

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Samples: Vergütung Und Abrechnung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXX-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXX-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich – über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- ICPC-Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln. (2) Der HAUSARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. (3) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. (4) Die HÄVG/MEDIVERBUND wird unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten. (5) Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich bei der Abrechnung des in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 benannten Rechenzentrums.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der HZV-Vergütung gegenüber der HÄVG/MEDIVERBUND. (1) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, unbeschadet der Erfüllung eines Vergütungstatbestandes für eine Pauschale nach dem vorstehenden ABSCHNITT I gegebenenfalls bereits durch einen XXXXXXXXpersönlichen/telemedizinischen KINDER- /JUGENDARZT/Arzt-Patienten-Kontakt, bei jedem XXXXXXXXpersönlichen/telemdizinischen KINDER-/JUGENDARZT/Arzt-Patienten-Kontakt bezogen auf HZV- HZV-Versicherte alle Diagnosen gemäß § 295 Absatz 1 SGB V mit Zusatzkennzeichen und unter Auswahl des spezifischen ICD-10-Codes in Verbindung mit der jeweils aktuellen Klassifikation der Krankheiten des DIMDI BfArM – sofern gegeben auch unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils aktuell geltenden Kodierrichtlinien für den ambulanten Bereich über die Vertragssoftware zu übermitteln bzw. ab entsprechender Änderung gemäß § 26 Abs. 1 des Vertrages die ICPC- ICPC-Diagnoseziffer und das Leistungsdatum zu übermitteln. Gesicherte Diagnosen sind endstellig zu übermitteln. (2) Der HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT ist verpflichtet, innerhalb von 5 Arbeitstagen (Zugang bei der HÄVG/MEDIVERBUND) vor Übermittlung der HZV-Abrechnung Änderungen seiner Stammdaten (insbesondere Änderungen seiner Bankverbindung) mittels des Stammdatenblatts gemäß Anlage 1 an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. Fristgemäß gemeldete Änderungen werden für den folgenden Abrechnungsnachweis berücksichtigt. Nach Fristablauf gemeldete Änderungen können erst in der nächsten Abrechnung berücksichtigt werden. (3) Mit Übersendung des Abrechnungsnachweises wird dem HAUSARZT KINDER-/JUGENDARZT erneut Gelegenheit zur Korrektur seiner auf dem Abrechnungsnachweis genannten Bankverbindung gegeben. Er hat eine solche Korrektur unverzüglich nach Erhalt des Abrechnungsnachweises an die HÄVG/MEDIVERBUND zu melden. (4) Die HÄVG/MEDIVERBUND wird unter Berücksichtigung kaufmännischer Vorsicht bei ihrer Liquiditätsplanung monatlich pauschalierte Abschlagszahlungen an den HAUSARZT KINDER- /JUGENDARZT auf den HZV-Vergütungsanspruch leisten. (5) Die HÄVG/MEDIVERBUND bedient sich bei der Abrechnung des in Abschnitt IV, Ziffer I dieser Anlage 12 12a benannten Rechenzentrums.

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Samples: Vergütung Und Abrechnung