Abrechnungsverfahren Musterklauseln

Abrechnungsverfahren. (1) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Abrechnungsverfahren. Die bewilligten Mittel einschließlich der Programmpauschale gehen in das Vermögen der Bewilligungsempfängerin über. Sie sind nach den jeweils geltenden haushalts-, kassen- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu bewirtschaften, soweit sich nicht etwas anderes aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungsschreiben ergibt. DFG
Abrechnungsverfahren. (1) Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, die der Versicherte für die Durchführung der Pflege ausgewählt hat. Sofern die Pflegeeinrichtung Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über die zugelassene Pflegeeinrichtung abgerechnet werden. Die Abrechnung der Leistungen nach dem SGB V bleibt davon unberührt.
Abrechnungsverfahren. (1) Die erbrachten Leistungen gem. § 4 dieses Vertrages sind von den Vertragsärzten über die KVH abzurechnen. Die KVH ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen.
Abrechnungsverfahren. (1) Die Einrichtung rechnet die Komplexleistung nach den Bestimmungen der Anlage 5 ab.
Abrechnungsverfahren. (1) Es ist nur eine Rechnung zulässig, die sämtliche abrechenbaren Leistungen der ambu- lanten Operation gemäß der Anlage sowie gegebenenfalls des §§ 4, 5, 6 und 9 um- fasst. Einbehaltene Zuzahlungen gemäß § 28 Abs. 4 SGB V sind gesondert auszuwei- sen. Der Rechnungsbetrag ist um einbehaltene Zuzahlungen zu bereinigen. Erfolgt die ambulante Operation durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt, sind seine Leis- tungen ausschließlich nach den vertragsärztlichen Regelungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Die belegärztliche Leistung ist auf der Rechnung des Krankenhauses als gesonderter Posten mit auszuweisen.
Abrechnungsverfahren. (1) Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, der jeweils zuständigen Pflegekasse die Abrechnungsunter- lagen korrekt vorzulegen. Dabei sind - in den Abrechnungsunterlagen der Zeitraum der Abrechnung, die Pflegetage und die ein- zelnen Entgeltbestandteile aufzuzeichnen, - in den Abrechnungen das bundeseinheitliche Kennzeichen gem. § 103 Abs. 1 SGB XI einzutragen sowie - die Versichertennummer des Pflegebedürftigen gem. § 101 SGB XI, dessen Name und Pflegeklasse anzugeben.
Abrechnungsverfahren. (1) Die erbrachten Leistungen gemäß § 13 sind von den Vertragsärzten über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 295 SGB V abzurechnen. Diese ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen.
Abrechnungsverfahren. (1) Die sektorenspezifischen Details zum Abrechnungsverfahren werden in den An- lagen 1a, 1b, 1c und 1d zu dieser Vereinbarung geregelt. Die Anlagen sind Be- standteil der Vereinbarung.
Abrechnungsverfahren. 1. Die Abrechnung der Erstbefüllung gemäß § 4 dieser Vereinbarung durch Ver- tragsärzte erfolgt über die Pseudo-Gebührenordnungsposition 88270. Die Ver- gütung der Leistung durch die Krankenkassen erfolgt außerhalb der morbidi- tätsbedingten Gesamtvergütungen.