Abrechnungsverfahren. Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist der Pflegedienst berechtigt, den der Versicherte mit der Durchführung der Pflege beauftragt hat. Sofern der Pflegedienst Kooperationspartner in die Durchführung der Pflege einbezieht, können deren Leistungen nur über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
Abrechnungsverfahren. Die bewilligten Mittel einschließlich der Programmpauschale gehen in das Vermögen der Bewilligungsempfängerin über. Sie sind nach den jeweils geltenden haushalts-, kassen- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu bewirtschaften, soweit sich nicht etwas anderes aus diesen Verwendungsrichtlinien oder dem Bewilligungsschreiben ergibt. DFG
Abrechnungsverfahren. Die erbrachten Leistungen gem. § 4 dieses Vertrages sind von den Vertragsärzten über die KVH abzurechnen. Die KVH ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen.
Abrechnungsverfahren. Zur Abrechnung von Pflegeleistungen mit der Pflegekasse ist die Pflegeeinrichtung berechtigt, die der Versicherte für die Durchführung der Pflege beauftragt hat.
Abrechnungsverfahren. Die Einrichtung rechnet die Komplexleistung nach den Bestimmungen der Anlage 5 ab.
Abrechnungsverfahren. Es ist nur eine Rechnung zulässig, die sämtliche abrechenbaren Leistungen der ambu- lanten Operation gemäß der Anlage sowie gegebenenfalls des §§ 4, 5, 6 und 9 um- fasst. Einbehaltene Zuzahlungen gemäß § 28 Abs. 4 SGB V sind gesondert auszuwei- sen. Der Rechnungsbetrag ist um einbehaltene Zuzahlungen zu bereinigen. Erfolgt die ambulante Operation durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt, sind seine Leis- tungen ausschließlich nach den vertragsärztlichen Regelungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Die belegärztliche Leistung ist auf der Rechnung des Krankenhauses als gesonderter Posten mit auszuweisen.
Abrechnungsverfahren. Die Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, der jeweils zuständigen Pflegekasse die Abrechnungsunter- lagen korrekt vorzulegen. Dabei sind - in den Abrechnungsunterlagen der Zeitraum der Abrechnung, die Pflegetage und die ein- zelnen Entgeltbestandteile aufzuzeichnen, - in den Abrechnungen das bundeseinheitliche Kennzeichen gem. § 103 Abs. 1 SGB XI einzutragen sowie - die Versichertennummer des Pflegebedürftigen gem. § 101 SGB XI, dessen Name und Pflegeklasse anzugeben.
Abrechnungsverfahren. Die KV Hamburg stellt den teilnehmenden Krankenkassen den Betrag in Rechnung, der sich aufgrund der Abrechnungsziffer pro Belegungstag des teilnehmenden Versicherten im teil- nehmenden Pflegeheim ergibt. Die Anzahl der Belegungstage wird anhand der Teilnahmeer- klärung des Versicherten ermittelt. Maßgeblich ist das Datum der Teilnahmeerklärung des Versicherten, welches den ersten Belegungstag darstellt. In den ersten beiden Abrechnungsjahren (2014 und 2015) gilt folgende Regelung: Die Kran- kenkassen leisten monatliche Abschlagszahlungen auf Basis des jeweiligen Vorquartals (ausgehend vom 1. Quartal 2014) Danach gelten die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 3; die Abschlagzahlungen erfolgen auf Basis des Vorjahresquartals. Die KV Hamburg bringt von der ärztlichen Vergütungspauschale den Betrag für die Koordi- nation der sektoralen Versorgung und die Bonusvariable auf Basis von Zielvorgaben in Ab- zug. Die verbleibende Summe wird quartalsweise an die Ärzte gezahlt. Die Variable (je Krankenkasse 0,10 Euro) wird auf ein noch zu benennendes Konto eingezahlt, das von der KV Hamburg eingerichtet wird. Das Ärzteteam übersendet die Teilnahmeerklärung des Versicherten an die KV Hamburg bzw. an die von der KV Hamburg noch zu benennende Stelle. Von dort wird die Teilnahme- erklärung an die betreffende Krankenkasse weitergeleitet. Das Ärzteteam ist verpflichtet, Fehltage teilnehmender Versicherter unverzüglich der KV Hamburg bzw. an die von der KV Hamburg noch zu benennende Stelle mitzuteilen. Dies gilt sem Vertrag. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt oder ein Aufenthalt in einer anderen stationären Ein- richtung hat das Ruhen der Teilnahme des Versicherten zur Folge. Während des stationären Aufenthaltes des Versicherten ist ausschließlich die Abrechnungs-Nummer C-99477 mög- lich. Das Ärzteteam hat bei Einweisung des Versicherten ins Krankenhaus die KV Hamburg bzw. die von der KV Hamburg noch zu benennende Stelle zu informieren. Das Ruhen be- ginnt ab Folgedatum der stationären Aufnahme und endet am Entlassungstag des Versicher- ten aus der stationären Einrichtung. Sollte die Meldung bzgl. eines Krankenhausaufenthaltes nach bereits erfolgter Abrechnung getätigt werden, erfolgt eine Berichtigung der Beträge im Folgequartal. Die am Alsterpflegenetz teilnehmenden Pflegeeinrichtungen und Ärzteteams liefern ihre ver- tragsbezogenen Daten direkt an die Managementgesellschaft. Zur Dateneingabe und - versendung wird seitens der Managementgesellschaft ein Web-Portal zur Verfügung ...
Abrechnungsverfahren. Die erbrachten Leistungen gemäß § 13 sind von den Vertragsärzten über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 295 SGB V abzurechnen. Diese ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen.
Abrechnungsverfahren. Leistungen, die direkt mit den Krankenkassen im Rahmen der Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V abgerechnet werden, sind mit der hierfür vorgesehenen Vergütung mit dem „Rechnungssatz Ambulante Operation“ abzurechnen. Die Zu- ordnung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 der Vereinbarung nach § 346 Abs. 6 SGB V erfolgt dabei anhand des ersten Tages der Inanspruchnahme. Das Datum der Erstbefüllung ist in der Abrechnung über den Entgeltzeitraum anzuge- ben.