Abrechnung der Leistung. 4.1 In den einfach vorzulegenden Rechnungen sind die im einzelnen ausgeführten Leistungen dem Vertrag ent- sprechend zusammenzustellen und die Vergütungsansprüche prüfbar zu berechnen. Auf Anforderung der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertrags- gemäßen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Die Schlussrechnung ist spätestens einen Monat nach Prüfung der Arbeiten vorzulegen. Die auf der Grundlage der Schlussrechnung geleistete Zahlung schließt Nachforderungen des Auftragnehmers aus. Im Falle einer vom Auftraggeber vorgenommenen Be- richtigung der Schlussrechnung können diesbezügliche Ansprüche innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden. 4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen erst bei einer späteren Nachprüfung festgestellten, etwa zu Un- recht erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der Ver- jährung. § 818 (3) BGB findet keine Anwendung Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit dem gesetzlichen Zinssatz für das Jahr zu verzinsen. Weitere Schadensersatz- ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. 4.3 Die Umsatzsteuer ist bei steuerpflichtigen sonstigen Leistungen in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nichtsteuerbare bzw. steuerbefreite sonstige Leistungen sind ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. 4.4 Rechnungen sind im PDF Format per Mail an Xxxxxxxx@xxx.xxxxxxx.xx zu senden. Für jede Rechnung ist eine eigene Mail vorzusehen.
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Samples: Ingenieurvertrag / Architektenvertrag / Gutachtervertrag / Dienstleistungsvertrag, Ingenieurvertrag / Architektenvertrag / Gutachtervertrag / Dienstleistungsvertrag, Ingenieurvertrag / Architektenvertrag / Gutachtervertrag / Dienstleistungsvertrag