Art und Umfang der Leistung Musterklauseln
Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran.
2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen.
2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde.
2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erf...
Art und Umfang der Leistung. 1.1.2.1. TIS überlässt dem Kunden Software zu den Vereinbarungen im Vertrag.
1.1.2.2. Die Dokumentation der Software kann in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form geliefert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.1.2.3. Die Software wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der jeweiligen Auslieferung an den Kunden (so eine Auslieferung erfolgt) mit einem aktuellen Virensuchprogramm überprüft. TIS erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen in der Software ergeben hat.
Art und Umfang der Leistung. 7.1.1.1. TIS liefert die Produkte gemäß dem Angebot.
7.1.1.2. Die Installation und Integration der Hardware in die Systemumgebung beim Kunden obliegt dem Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.1.1.3. Die Hardware kann mit der Dokumentation in Deutsch oder in Englisch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form geliefert werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.1.1.4. Der Kunde ist verpflichtet, die im Vertrag aufgeführte Hardware zu entsorgen oder zu verwerten. Der Kunde übernimmt die Entsorgung der Verpackung.
7.1.1.5. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt im Falle ihrer Erforderlichkeit dem Kunden.
Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Standardsoftware* zu den Vereinbarungen im Vertrag.
2.2 Die Dokumentation der Standardsoftware* ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Die Standardsoftware* wurde zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Auslieferung an den Auftraggeber mit einem aktuellen Vi- rensuchprogramm überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Schadensfunktionen* in der Standardsoftware* ergeben hat.
2.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.
Art und Umfang der Leistung. Der Anbieter stellt dem Kunden die Software in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht (Übergabepunkt), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Anbieter bereitgestellt. Der Anbieter schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.
Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die Standardsoftware* zu den Vereinbarungen im Vertrag.
2.2 Die Dokumentation der Standardsoftware* ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Der Auftragnehmer überlässt die Standardsoftware* frei von Schaden stiftender Software*. Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftrag- nehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Standardsoftware* frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware*, anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteres- sen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch
2.4 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren* mit, die die vertragsgemäße Nutzung der Standardsoftware* beeinträchtigen könnten.
2.5 Unterliegt die Standardsoftware* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag da- rauf hin.
2.6 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
Art und Umfang der Leistung. 2.1 Der Leistungsumfang ist durch die Vertragsgrundlagen gemäß Xxxxxx 1 dieses Vertrags festgelegt. Zusätzliche Leistungen bedürfen des Auftrags durch den AG gemäß Xxxxxx 1.
2.2 Der AN darf Leistungen an Subunternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG übertragen.
Art und Umfang der Leistung. 5.1 Die Leistungspflicht des AN umfasst, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich Leistungen dem Leistungsbereich des AG zugeordnet sind und unabhängig von einer etwaigen zusätz- lichen Vergütung, sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und sonstige Leistungen, die erfor- derlich sind, um die Leistungen vollständig zu erbringen, damit alle Folgegewerke mangelfrei und ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt werden können. Dies umfasst neben sämtli- chen Nebenleistungen aus den für die nach den Vertragsbestandteilen vom AN geschuldeten Leistungen einschlägigen DIN-Normen, die ebenso mit den Vertragspreisen abgegolten sind, wie sämtliche Leistungen, die nach der Verkehrsanschauung für die vollständige Erfüllung der in den Vertragsbestandteilen definierten und aufgeführten Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese in diesem Vertrag und/oder den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt sind.
5.2 Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind folgende Gesetze, Vorschriften, Verordnun- gen, Richtlinien und Technische Regeln zu beachten: - Arbeitsschutzgesetz und die zugehörigen Verordnungen; - Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der gewerblichen Berufsgenossenschaften; - Technische Regel der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz; - VDI Richtlinien; - Baustellenverordnung des Bundes in der aktuellen Fassung, wobei sich der Bieter mit der Unterschrift des Angebotes verpflichtet, insbesondere die Anforderungen der §§ 5 und 6 zu erfüllen.
Art und Umfang der Leistung. 2.1 Die GBTEC AG stellt dem Kunden den Service in der jeweils vereinbarten Version am Leistungsübergabepunkt zur Nutzung bereit. Leistungsübergabepunkt für die Service-Nutzung sind die Router-Ausgänge der von der GBTEC AG genutzten Rechenzentren, in denen sich die jeweils genutzten Server mit der Software befinden. Der Service, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung auf Servern und der erforderliche Speicherplatz auf Servern werden von der GBTEC AG bereitgestellt. Zusätzlich hierzu sind jedoch für die Nutzung des Services Rechenleistung und Speicherplatz auf den Computern der Kunden gemäß Systemvoraussetzungen (zu finden unter xxx.xxxxx.xxx/xx/xxxxxxxxxxxx- bedingungen/) erforderlich.
2.2 Vor der erstmaligen Nutzung des Service der GBTEC AG und in regelmäßigen Abständen ist der Kunde – sofern technisch möglich – verpflichtet, ein Backup zur Sicherung seiner Daten durchzuführen. Die GBTEC AG sichert die Daten der Cloud- Server soweit im Angebot nicht anderes vereinbart ist, täglich mit sieben (7) Tagen Aufbewahrungsfrist. Die Sicherung dient ausschließlich der Wiederherstellbarkeit der Daten bei Systemausfällen. GBTEC wird jeweils die jüngste verfügbare Sicherung wiederherstellen, mit der eine fehlerfreie Wiederherstellung möglich ist. Eine Wiederherstellung älterer Sicherungen ist in Einzelfällen gegen Vergütung des Aufwands möglich. Die Software speichert Daten, die von Benutzern bearbeitet werden, auf deren Arbeitsplatzsystemen bis die Benutzer ihre Bearbeitung abschließen und die bearbeiteten Daten anderen Benutzern über die Software bereitstellen. Für die Sicherung dieser Daten auf den Arbeitsplatzsystemen der Benutzer ist der Kunde verantwortlich. Die Software überträgt Daten über Schnittstellen zu Drittsystemen des Kunden. GBTEC ist für die Sicherung dieser Daten nur soweit und so lange verantwortlich, wie diese Daten von der vertragsgegenständlichen Software verarbeitet werden. Für die Sicherung der Daten in den Drittsystemen ist der Kunde verantwortlich.
2.3 Die GBTEC AG schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Leistungsübergabepunkt.
2.4 Die Anzahl der Zugänge richtet sich nach den Angaben im abgeschlossenen Vertrag bzw. nach der vom Kunden bei seiner Registrierung bzw. nach seiner Registrierung in den Service eingegebenen Daten; insbesondere der Anzahl von Nutzern. Nutzer müssen natürliche Personen sein, die entweder Mitarbeiter des Kunden oder Mit...
Art und Umfang der Leistung. (zu § 1 VOB/B)
2.1 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
2.1.1 die Bestellung als führendes Dokument,
2.1.2 dann die in der Bestellung genannten Vertragsanlagen in der ge- nannten Rang- und Reihenfolge, insbesondere
a) Verhandlungsprotokoll,
b) Leistungsbeschreibung, Abnahmeparameter, Schnittstellen- liste,
c) die Aufforderung des AG an den AN zur Abgabe eines Ange- bots mit Leistungsbeschreibung und sonstigen Ausschrei- bungsunterlagen des AG,
d) Musterprotokolle des AG,
e) alle technischen Vorschriften, Normen und Unfallverhütungs- vorschriften wie z.B. DIN-, EN- und ISO-Normen, VDI/VDE- Richtlinien einschl. veröffentlichter Entwürfe, soweit sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
f) die Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften,
2.1.3 diese AEB Bau,
2.1.4 der Code of Conduct,
2.1.5 die VOB/B in ihrer bei Abschluss des Vertrages gültigen Fassung mit den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistun- gen (VOB/C), diese jedoch ohne die Regelungen zur Abrechnung und Mengen-/Massenermittlung und
2.1.6 das Angebot des AN.
2.2 Vor Angebotsabgabe hat sich der AN über die örtlichen Verhältnisse auf der Baustelle (z.B. die Beschaffenheit vorhandener Bauwerke und des an- stehenden Geländes; vorhandene Lager- und Arbeitsplätze, Zufahrts- wege, Anschlüsse für Wasser und Energie) und alle weiteren, für die Aus- führung seines Auftrages relevanten Fragen zu informieren, seine Leis- tungen entsprechend zu planen und in seinen Vertragspreis einzukalku- lieren.
2.3 Dem AN obliegt für seinen Liefer- und Leistungsumfang die unverzügliche und fristgerechte Abgabe aller erforderlicher behördlicher Meldungen, die Einholung behördlicher Genehmigungen, die Erfüllung von Auflagen und die Einholung sämtlicher erforderlicher Abnahmen (z.B. TÜV, VdS, VGB, der Berufsgenossenschaften, des Bauaufsichtsamtes, der Feuer- wehr/des vorbeugenden Brandschutzes, der Unteren Wasserbehörde, der öffentlichen Versorgungsunternehmen, des Umweltamtes, des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz, des Staatlichen Umweltamtes, et- waiger Hersteller etc.). Die Zuständigkeit und Pflichten des AG als zukünf- tigem Betreiber der Anlage bleiben von vorgenannter Verpflichtung un- berührt.
2.4 Alle Maßnahmen aufgrund von Witterungseinflüssen während der Aus- führungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise ge- rechnet werden musste, hat der AN in seinen Vertragspreis einzukalku- lieren und ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu erbringen (z.B. Schneeräumen, ...