Common use of Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung Clause in Contracts

Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 – X2001) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7). Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werden. (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis). (3) Für die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt (X9701), für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung zu bestätigen. (6) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer. (7) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 SGB V. (9) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. (10) Vergütungsanpassungen für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht für die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) sowie 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag) ausschlaggebend (siehe insbesondere Vertragsanlage

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 X4002 X2001X4301) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Beide Leistungsbestandteile werden zu einer „Regelleistungszeit“ zusammengefasst. Für diese „Regelleistungszeit“ wird eine Vergütung vereinbart. Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze Preise gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7)erfolgen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werdenwerden (vgl. Vertrag § 3 Absatz 9). (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. alle im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers ergotherapeutischen Leistung erforderlichen Aufwendungen abgegolten (Endpreis). Die Mitteilung an die Verordnende oder den Verordnenden ist in den Vergütungssätzen der Preisliste bereits enthalten. (3) Für Auf die ergotherapeutische temporäre Schiene (X4405, X4406) und die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin Verordnende oder den Arzt Verordnenden (X9701), für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. Von der Zuzahlung ist nur der gesetzlich festgelegte Personenkreis befreit. Die Mitteilung an die Verordnende oder den Verordnenden ist in den Vergütungssätzen der Preisliste bereits enthalten. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz der oder des zugelassenen Leistungserbringers Leistungserbringenden und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.z. B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs Hausbesuches (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung von der oder dem Versicherten zu bestätigen. (6) Für den Mehraufwand für die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ist für den Hausbesuch die Gebührenposition X9932 abrechnungsfähig. Eine Abrechnung ist nur in Kombination mit den Positionsnummern X4107, X0000, X0000, X4112 möglich. Sofern die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde, kann die Position X9932 nicht abgerechnet werden. (7) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und 01.01.2022 erbracht werden. Diese dürfen frühestens zum 01.09.2021 15.02.2022 erstmals abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer. (7) 8) Diese Vergütungsvereinbarung Vergütungsliste tritt am 01.08.2021 01.01.2022 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 31.12.2022 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- GKV-Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) 9) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V. (910) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. 1. Ziel der Anlage (101) Vergütungsanpassungen Gemäß § 125 Absatz 2 SGB V vereinbart der GKV-Spitzenverband mit bindender Wirkung für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht Krankenkassen mit den für die Positionen 21901 „Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene“ für jeden Heilmittelbereich Vorgaben für die notwendigen Angaben auf der Heil- mittelverordnung sowie einheitliche Regelungen zur Abrechnung. Diese sollen zur Rechtsklarheit zwischen Krankenkassen und den Heilmittelerbringern bei- tragen. (Geburtsvorbereitung in der Gruppe2) sowie 21904 Zu berücksichtigen ist, dass die Heilmittel-Richtlinie (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe HeilM-RL) des Gemeinsa- men Bundesausschusses nach § 134a 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gemäß § 91 Absatz 6 SGB V für Verordnende, Krankenkassen, Versicherte und Leistungser- bringende gleichermaßen verbindlich ist. (3) In den einheitlichen Regelungen zur Abrechnung der Heilmittelverordnungen werden insbesondere Korrekturmöglichkeiten, -form und -zeitpunkt der Ver- ordnung durch die oder den Leistungserbringenden festgelegt. Sie sollen si- cherstellen, dass formale Fehler besser erkannt und rechtssicher behoben wer- den können und Rechnungskürzungen und Nullretaxationen nur in berechtigten Fällen erfolgen. (4) Die Vertragspartner sind sich einig, dass medizinisch notwendige, von der jeweils gültigen Fassung oder dem Verordnenden verordnete und fachgerecht durchgeführte Behandlungen grundsätzlich zu vergüten sind. (Hebammenhilfevertrag5) ausschlaggebend (siehe insbesondere VertragsanlageDie ansonsten im Rahmen der Richtlinie nach § 302 SGB V bestehenden oder im Vertrag zu dieser Anlage vereinbarten Regelungen zur Abrechnung sind ergän- zend zu beachten.

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Samples: Vertrag Über Die Versorgung Mit Leistungen Der Ergotherapie

Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 X4002 X2001X4301) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Beide Leistungsbestandteile werden zu einer „Regelleistungszeit“ zusammengefasst. Für diese „Regelleistungszeit“ wird eine Vergütung vereinbart. Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze Preise gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7)erfolgen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werdenwerden (vgl. Vertrag § 3 Absatz 9). (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. alle im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers ergotherapeutischen Leistung erforderlichen Aufwendungen abgegolten (Endpreis). Die Mitteilung an die Verordnende oder den Verordnenden ist in den Vergütungssätzen der Preisliste bereits enthalten. (3) Für Auf die ergotherapeutische temporäre Schiene (X4405, X4406) und die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin Verordnende oder den Arzt Verordnenden (X9701), für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. Von der Zuzahlung ist nur der gesetzlich festgelegte Personenkreis befreit. Die Mitteilung an die Verordnende oder den Verordnenden ist in den Vergütungssätzen der Preisliste bereits enthalten. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz der oder des zugelassenen Leistungserbringers Leistungserbringenden und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.z. B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs Hausbesuches (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung von der oder dem Versicherten zu bestätigen. (6) Für den Mehraufwand für die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ist für den Hausbesuch die Gebührenposition X9932 abrechnungsfähig. Eine Abrechnung ist nur in Kombination mit den Positionsnummern X4107, X0000, X0000, X4112 möglich. Sofern die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde, kann die Position X9932 nicht abgerechnet werden. (7) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und 01.01.2022 erbracht werden. Diese dürfen frühestens zum 01.09.2021 15.02.2022 erstmals abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer. (7) 8) Diese Vergütungsvereinbarung Vergütungsliste tritt am 01.08.2021 01.01.2022 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 31.12.2022 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- GKV-Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) 9) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V. (910) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. (10) Vergütungsanpassungen für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht für die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) sowie 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag) ausschlaggebend (siehe insbesondere Vertragsanlage

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 – X2001) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7). Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werden. (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis). (3) Für die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt (X9701), für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 und für Hausbesuche bei Patienten, die sich in Kurzzeit- oder Verhinderungspflege oder der Tagespflege befinden, kann die Gebührenposition X9922 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 X0000, X0000 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung zu bestätigen. (6) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 01.01.2024 durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer. (7) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am 01.08.2021 01.01.2024 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 31.12.2024 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- GKV-Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 SGB V. (9) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. (10) Vergütungsanpassungen für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht für die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) sowie 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag) ausschlaggebend (siehe insbesondere VertragsanlageVertragsanlage 1.3 i.V.m. Anlage 1.2). Sofern diese Leistungen übergangsweise nicht in Präsenz, sondern per Video erbracht werden dürfen, gilt die Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe (Übergangsvereinbarung Videobetreuung Hebammen) in der jeweils aktuellen Fassung. Zur Abrechnung dieser Leistungen müssen die Angaben gemäß Anhang 1 zur Anlage 2 vollständig beigefügt werden.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 – X2001) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7). Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werden. (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis). (3) Für die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt (X9701), für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), die pauschale Abgeltung für den erhöhten Hygienebedarf bei Hausbesuchen in sozialen Einrichtungen (X1907), sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 und für Hausbesuche bei Patienten, die sich in Kurzzeit- oder Verhinderungspflege oder der Tagespflege befinden, kann die Gebührenposition X9922 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 X0000, X0000 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung zu bestätigen. (6) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 01.01.2023 durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 01.02.2023 abgerechnet werdenwerden (mit Ausnahme der X1907), diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer. (7) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am 01.08.2021 01.01.2023 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 31.12.2023 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 SGB V. (9) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. (10) Vergütungsanpassungen für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht für die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) sowie 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag) ausschlaggebend (siehe insbesondere Vertragsanlage

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 – X2001) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7). Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werden. (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis). (3) Für die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt (X9701), ) und für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung zu bestätigen. (6) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer. (7) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 SGB V. (9) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. (10) Vergütungsanpassungen für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht für die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) sowie 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag) ausschlaggebend (siehe insbesondere Vertragsanlage

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. 5 Der Genehmigungsschwellenwert für die ergotherapeutische temporäre Schiene ist gemäß des Schiedsspruches 2 HE 23-20 vom 18.02.2021 festgesetzt. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 X4002 X2001X4301) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Beide Leistungsbestandteile werden zu einer „Regelleistungszeit“ zusammengefasst. Für diese „Regelleistungszeit“ wird eine Vergütung vereinbart. Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze Preise gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7)erfolgen. Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werdenwerden (vgl. Vertrag § 3 Absatz 9). (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. alle im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers ergotherapeutischen Leistung erforderlichen Aufwendungen abgegolten (Endpreis). Die Mitteilung an die Verordnende oder den Verordnenden ist in den Vergütungssätzen der Preisliste bereits enthalten. (3) Für Auf die ergotherapeutische temporäre Schiene (X4405, X4406) und die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin Verordnende oder den Arzt Verordnenden (X9701), für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. Von der Zuzahlung ist nur der gesetzlich festgelegte Personenkreis befreit. Die Mitteilung an die Verordnende oder den Verordnenden ist in den Vergütungssätzen der Preisliste bereits enthalten. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz der oder des zugelassenen Leistungserbringers Leistungserbringenden und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.z. B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs Hausbesuches (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung von der oder dem Versicherten zu bestätigen. (6) Für den Mehraufwand für die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld ist für den Hausbesuch die Gebührenposition X9932 abrechnungsfähig. Eine Abrechnung ist nur in Kombination mit den Positionsnummern X4107, X0000, X0000, X4112 möglich. Sofern die ergotherapeutische Einzelbehandlung als Hausbesuch verordnet wurde, kann die Position X9932 nicht abgerechnet werden. (7) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und 01.01.2022 erbracht werden. Diese dürfen frühestens zum 01.09.2021 15.02.2022 erstmals abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende UmsatzsteuerDie telemedizinischen Leistungen können ab dem 01.10.2022 erbracht und unter Angabe der entsprechenden Positionsnummern abgerechnet werden. (7) 8) Diese Vergütungsvereinbarung Vergütungsliste tritt am 01.08.2021 01.01.2022 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 31.12.2022 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) 9) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V. (910) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. (10) Vergütungsanpassungen für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht für die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) sowie 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag) ausschlaggebend (siehe insbesondere Vertragsanlage

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Abrechnung der Leistungen und Laufzeit der Vereinbarung. (1) Der Umfang der vergüteten Leistung besteht aus a) der Durchführung der Maßnahmen mit der oder dem Versicherten (Pos.- Nr. X0102 – X2001) (= Therapiezeit) und b) der Vor- und Nachbereitung (inkl. Dokumentation). Die in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätze gelten je behandelte Versicherte oder je behandelten Versicherten. An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder in der HeilM-RL beschriebenen Form erfolgen (vgl. Vertrag § 8 Absatz 7). Nicht in Anspruch genommene Leistungen dürfen nicht und vorzeitig beendete Verordnungen dürfen nur in dem tatsächlich erbrachten Umfang abgerechnet werden. (2) Mit den in der Vergütungsliste angegebenen Vergütungssätzen für die Positionen X0000 – X0000 sind die in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Teil 1 Ziffer 2., 3. und 4. vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers abgegolten (Endpreis). (3) Für die Übermittlungsgebühr für Mitteilung/Bericht an die Ärztin oder den Arzt (X9701), ) und für den Bericht auf schriftliche Anforderung (X1906), ) sowie für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21901) und die Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (21904) werden keine Zuzahlungen erhoben. (4) Die Aufwendungen für verordnete Hausbesuche werden in Form von Pauschalen vergütet. Für Hausbesuche im häuslichen Umfeld der oder des Versicherten kann die Gebührenposition X9933 abgerechnet werden. Bei Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung/Gemeinschaft ist die Gebührenposition X9934 abrechnungsfähig. (5) Die Positionen X9933 und X9934 sind für eine Behandlung nicht zusammen abrechenbar und können je Versicherte oder je Versicherten in der Regel nur einmal täglich in Ansatz gebracht werden. Sofern der Praxissitz des zugelassenen Leistungserbringers und der Ort der Leistungserbringung identisch sind (z.B. innerhalb einer sozialen Einrichtung/einer Einrichtung des Betreuten Wohnens), ist ein Hausbesuch nicht abrechnungsfähig. Die Durchführung des Hausbesuchs (HB) ist auf dem Verordnungsblatt unter Angabe des Datums der Ausführung, zusammen mit der durchgeführten Leistung zu bestätigen. (6) Die Vergütungssätze gelten für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden, diese umfassen auch die im Einzelfall ggf. anfallende Umsatzsteuer. (7) Diese Vergütungsvereinbarung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Ihre Laufzeit ist nicht befristet und sie kann mit einer Frist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum 31.07.2022 schriftlich gekündigt werden. Diese Anlage kann durch den GKV- Spitzenverband einerseits oder andererseits durch alle leistungserbringerseitigen Vertragspartner gemeinsam gekündigt werden. (8) Die Kündigung der Vergütungsvereinbarung berührt nicht die weitere Wirksamkeit des Vertrages nach § 125 SGB V. (9) Nach Kündigung dieser Anlage gelten die vereinbarten Preise fort, bis eine neue Anlage in Kraft tritt. (10) Vergütungsanpassungen für die unter Teil A genannten Positionen X0000 – X0000 gelten nicht für die Positionen 21901 (Geburtsvorbereitung in der Gruppe) sowie 21904 (Rückbildungsgymnastik in der Gruppe). Für diese Positionen sind die entsprechenden Regelungen zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Hebammenhilfevertrag) ausschlaggebend (siehe insbesondere VertragsanlageVertragsanlage 1.3 i.V.m. Anlage 1.2). Sofern diese Leistungen übergangsweise nicht in Präsenz, sondern per Video erbracht werden, gilt die befristete Vereinbarung über Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen mit Kommunikationsmedien und Materialmehraufwand im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a SGB V vom 4. Juni 2021 (Corona-Vereinbarung zum Hebammenhilfe- Vertrag). Zur Abrechnung dieser Leistungen müssen die Angaben gemäß Anhang 1 zur Anlage 2 vollständig beigefügt werden. Name, Vorname der Versicherten Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. IK Leistungserbringer: (21901) Geburtsvorbereitung in der Gruppe (21904) Rückbildungsgymnastik in der Gruppe

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