Common use of Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte Clause in Contracts

Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte. Der AG hat dem AN die Hauptpunkte der Absteckung samt Kennzeichnung zu übergeben. Der AN hat die übergebenen Hauptpunkte zu sichern und diese Sicherung bis zur Übernah- me seiner Leistungen zu erhalten. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten die den technischen Gegebenheiten entsprechende und für seine Leistungen erforderliche Absteckung vorzunehmen. Er trägt für die richtige Lage und Höhe die Verantwortung. Werden Teile von Leistungen nicht vom AN ausgeführt, sind die Hauptpunkte der Abste- ckung und deren Sicherung sowie die Höhenpunkte vom AN im Beisein eines Vertreters des AG an die mit der Durchführung nachfolgender Arbeiten oder anderer Teile der Leistungen beauftragten Unternehmungen oder, wenn diese Arbeiten noch nicht in Auftrag gegeben sind, an den AG zu übergeben. Grenzsteine und sonstige Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen nur nach vorheriger Erlaubnis des AG und nur dann beseitigt werden, wenn diese durch genaue Einmessung gesichert sind.

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Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte. Der AG hat dem AN die Hauptpunkte der Absteckung samt Kennzeichnung zu übergebenüber- geben. Der AN hat die übergebenen Hauptpunkte zu sichern und diese Sicherung bis zur Übernah- me Übernahme seiner Leistungen zu erhalten. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten die den technischen Gegebenheiten entsprechende entsprechen- de und für seine Leistungen erforderliche Absteckung vorzunehmen. Er trägt für die richtige Lage und Höhe die Verantwortung. Werden Teile von Leistungen nicht vom AN ausgeführt, sind die Hauptpunkte der Abste- ckung Ab- steckung und deren Sicherung sowie die Höhenpunkte vom AN im Beisein eines Vertreters Ver- treters des AG an die mit der Durchführung nachfolgender Arbeiten oder anderer Teile der Leistungen beauftragten Unternehmungen oder, wenn diese Arbeiten noch nicht in Auftrag gegeben sind, an den AG zu übergeben. Grenzsteine und sonstige Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen nur nach vorheriger vorhe- riger Erlaubnis des AG und nur dann beseitigt werden, wenn diese durch genaue Einmessung Ein- messung gesichert sind.

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Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte. Der AG hat dem AN die Hauptpunkte der Absteckung samt Kennzeichnung zu übergeben. Der AN hat die übergebenen Hauptpunkte zu sichern und diese Sicherung bis zur Übernah- me Übernahme seiner Leistungen zu erhalten. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten die den technischen Gegebenheiten entsprechende und für seine Leistungen erforderliche Absteckung vorzunehmen. Er trägt für die richtige Lage und Höhe die Verantwortung. Werden Teile von Leistungen nicht vom AN ausgeführt, sind die Hauptpunkte der Abste- ckung Absteckung und deren Sicherung sowie die Höhenpunkte vom AN im Beisein eines Vertreters des AG an die mit der Durchführung nachfolgender Arbeiten oder anderer Teile der Leistungen beauftragten Unternehmungen oder, wenn diese Arbeiten noch nicht in Auftrag gegeben sind, an den AG zu übergeben. Grenzsteine und sonstige Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen nur nach vorheriger Erlaubnis des AG und nur dann beseitigt werden, wenn diese durch genaue Einmessung gesichert sind. Bei Grundbauten (insbesondere Fundamenten, Pfahlrosten und dergleichen) hat der AN auf dessen Kosten über Verlangen des AG zur Kontrolle allfälliger Setzungen des Bauwerks gut zugängliche Messbolzen vorzusehen.

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Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte. Der AG hat dem AN die Hauptpunkte der Absteckung samt Kennzeichnung zu übergeben. Der AN hat die übergebenen Hauptpunkte zu sichern und diese Sicherung bis zur Übernah- me Übernahme seiner Leistungen zu erhalten. Der AN hat vor Beginn der Arbeiten die den technischen Gegebenheiten entsprechende und für seine Leistungen erforderliche Absteckung vorzunehmen. Er trägt für die richtige Lage und Höhe die Verantwortung. Werden Teile von Leistungen nicht vom AN ausgeführt, sind die Hauptpunkte der Abste- ckung Absteckung und deren Sicherung sowie die Höhenpunkte vom AN im Beisein eines Vertreters des AG an die mit der Durchführung nachfolgender Arbeiten oder anderer Teile der Leistungen beauftragten Unternehmungen oder, wenn diese Arbeiten noch nicht in Auftrag gegeben sind, an den AG zu übergeben. Grenzsteine und sonstige Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen nur nach vorheriger Erlaubnis des AG und nur dann beseitigt werden, wenn diese durch genaue Einmessung gesichert sind.

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