Leistungserbringung Musterklauseln

Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen. 4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen. 4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen. 4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen. 4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun. 4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt. 4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen. 4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen. 4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten ...
Leistungserbringung. 41.1. ▇▇▇▇▇▇▇ erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik. 41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. ▇▇▇▇▇▇▇ ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO. 41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal. 41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen ▇▇▇▇▇▇▇ Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann ▇▇▇▇▇▇▇ eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen. 41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇▇ übertragbar. ▇▇- ▇▇▇▇▇ wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.
Leistungserbringung. 1.3.1 Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. 1.3.2 Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur einem Projektkoordinator vom Auftragnehmer Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern. 1.3.3 Der Kunde trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter vom Auftragnehmer oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. 1.3.4 Der Auftragnehmer entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Der Auftragnehmer kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung. 1.3.5 Ort der Leistungserbringung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz vom Auf- tragnehmer. 1.3.6 Für die Verwertung der von den Systemen kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse verbleibt die Verantwortung beim Kunden.
Leistungserbringung. Wir sind berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.
Leistungserbringung. 2.1 Der AN erbringt seine Leistungen unter höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Der AN orientiert sich hierbei am jeweiligen Stand der Technik, dennoch kann der AN keine Gewähr und keine Haftung für einen gänzlich unterbrechungs- und fehlerfreien Dienst übernehmen. Leistungsstörungen, die nur zu einer geringen Minderung der Nutzbarkeit der Dienste führen, sind unbeachtlich. Bei einer Störung wird sich der AN bemühen, Ausfälle möglichst rasch zu beheben und falls zur Einhaltung der vereinbarten Leistungen erforderlich, eine Umgehungslösung einrichten, sofern sie dem AG aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zugemutet werden kann. Soweit Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, wird ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ unverzüglich versuchen, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. 2.2 Sollten Dienste über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht verfügbar sein, erstattet ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ dem Kunden pro Tag der Nichtverfügbarkeit (während der ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇) eine Gutschrift in Höhe von 1/30 (einem Dreißigstel) des auf die betroffene Dienstleistung des Kunden entfallenden Entgeltes. Die gewährten Gutschriften sind nicht in bar ablösbar und können das monatliche Entgelt für die betroffene Dienstleistung nicht übersteigen. Sämtliche Schäden, welche dem Kunden aus einer Unterbrechung erwachsen, gelten mit Erstattung der angeführten Gutschrift als abgegolten. 2.3 Der AN ist berechtigt, notwendige Wartungsarbeiten und Entstörungen der Serverhardware während des Wartungsfensters von Montag bis Sonntag von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchzuführen. Sofern besondere Gründe eine sofortige Wartung bzw. Entstörung erfordern, wird der AN den AG umgehend darüber informieren. Während der angekündigten oder erforderlichen Wartungsarbeiten kann die Verfügbarkeit der Leistungen zeitweise eingeschränkt sein. 2.4 Im Rahmen der Bearbeitung einer Störungsmeldung wird der AN den Grund einer Störung feststellen. Ist die Störung durch den AN zu vertreten, so wird der AN die Störung auf eigene Kosten beheben. Kann jedoch keine Störung festgestellt werden oder wird festgestellt, dass die Störung nicht vom AN zu vertreten ist, so behält sich der AN das Recht vor, den Diagnoseaufwand dem AG zu den derzeit gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen. 2.5 Dem AG steht grundsätzlich unlimitiertes Datenvolumen zur Verfügung. Zur Sicherstellung der Funktionalität der Dienste ist der AN berechtigt, den AG zur Einschränkung des Nutzungsverhaltens aufzufordern oder die E...
Leistungserbringung. 4.1 Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG, Dritte mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Lieferung oder Leistung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen. Aus- genommen hiervon ist die reine Zustellung der Ware. 4.2 Beim Tätigwerden von Erfüllungsgehilfen des AN in Objekten des AG, hat der AN folgendes sicherzustellen: Die Einhaltung, Kontrolle und Dokumentation aller aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Gesundheitsschutz, im speziellen - auch einrichtungsbezogene - Impf- und Testpflichten. Der AN verpflichtet sich, nur Personen zur Ausführung zu senden, die die entsprechenden Vorgaben nachweislich erfüllen und bei denen dieser Um- stand auch entsprechend dokumentiert ist. In Objekten des AG, die unter § 20 a IfSG fallen, können nach dem 15.03.2022 erstmalig nur Arbeitnehmer externer Dienstleister tätig werden, die einen gültigen Immunitätsnachweis im Sinne des Infektionsschutzge- setzes vorlegen können. Für Mitarbeiter externer Dienstleister, die bereits vor dem 16.03.2022 tätig waren, gilt die Meldepflicht des § 20 a IfSG. Hier verpflichtet sich der AN zur unverzüglichen Meldung der personenbezogenen Daten der Erfüllungsge- hilfen des AN, die der AN in Objekten des AG, die unter § 20 a IfSG fallen, einsetzen will und die seit dem 15.03.2022 keinen gültigen Immunitätsnachweis erbringen und auch keine medizinische Kontraindikation gegen die Corona-Schutzimpfung vorweisen können oder bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, an die zuständige Gesundheitsbehörde. Die Kosten für ggf. notwendige Tests oder anderweitige Detektion trägt der AN. Der AG kann – anlassbezogen – Einsicht in die Dokumenta- tion verlangen. 4.3 Der AN hat sicherzustellen das von Ihm zu erbringende vertragliche Leistungen durch entsprechendes Fach- personal oder durch von diesem angewiesenem Hilfspersonal nach den ankerkannten Regeln der Technik fach- und sachgerecht ausgeführt wird.
Leistungserbringung. 2.1 Für die Leistungserbringung ist der in dem Auftrag/der Bestellung genannte Termin verbindlich und strikt einzuhalten. Die Laufzeit ver- einbarter Fristen zur Erbringung der Leistung beginnt mit dem Eintref- fen des Auftrages/der Bestellung beim Vertragspartner. Bis zu dem im Auftrag/der Bestellung angegebene Termin muss die vertraglich ver- einbarte Leistung erbracht bzw. geliefert worden sein und – sofern aufgrund der Art der geschuldeten Leistung vorhanden - erzielte Er- gebnisse DSE uneingeschränkt zur Verfügung stehen. 2.2 Erkennbare Verzögerungen im Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung sind DSE unverzüglich nach ihrer Feststellung unter Angabe von Gründen und deren voraussichtliche Dauer schriftlich mitzuteilen. Änderungen vereinbarter Fristen zur Erbringung der Leis- tung sind nur mit Bestätigung von DSE wirksam. Im Falle des Verzugs stehen DSE die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist DSE berechtigt, nach ihrer ▇▇▇▇, entweder Erfüllung oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder - nach fruchtlo- sem Ablauf einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutre- ten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Betrifft die Verzögerung nur einen Teil der Leistung, so gilt dies im Hinblick auf die ganze Leistung, wenn DSE an einer Teilleistung kein Interesse hat. Den aus einer verschuldeten Verzögerung entstehenden Schaden hat der Vertragspartner DSE voll zu ersetzen. 2.3 Sofern DSE die Leistung zum vereinbarten Termin nicht anneh- men kann, wird sie dies dem Vertragspartner unmittelbar nach Fest- stellung mitteilen. Der Termin der Leistungserbringung verschiebt sich in diesem Fall um die Dauer der Verzögerung der Annahme durch DSE. Darüber hinaus ist DSE berechtigt, vereinbarte Termine der Leistungserbringung jederzeit angemessen hinauszuschieben, wenn nach Vertragsschluss unvorhergesehene Betriebsstörungen durch Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Epidemie, Krieg, Aufruhr oder deren Folgen), Streik oder Rohstoffmangel auftreten. Sind die vorgenannten Betriebsstörungen nicht nur vorübergehend oder seit dem ursprünglichen Termin der Leistungserbringung mehr als zwei (2) Monate verstrichen, so ist DSE und der Vertragspartner jeweils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 2.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von DSE zu liefernder Unterla- gen kann der Vertragspartner sich nur berufen, wenn der Vertrags- partner die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb an- gemessener Frist erhal...
Leistungserbringung. 7 Zulassungsverfahren für Leistungserbringer (1) Die Leistungserbringer müssen durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern zugelassen werden, um Leistungen im Sinne von § 4 abgeben und abrechnen zu können. (2) Jede Außenstelle bedarf einer gesonderten Zulassung. (3) Voraussetzungen für die Zulassung sind: • ein Antrag des Leistungserbringers an die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern • Beitrittserklärung (Anlage 1) • der Strukturerhebungsbogen (Anlage 2) incl. einer Planskizze mit Größen- und Nutzungsangaben der Einrichtung • die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung mit den jeweiligen Beschäftigungsnachweisen (z. B. Arbeitsverträge) des gesamten medizinisch- therapeutischen Personals einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • ggfs. Kooperationsverträge mit niedergelassenen Praxen mit Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich der Weiterbildungsnachweise (z. B. Bobath, Vojta, PNF) • eine Kopie der mit dem zuständigen Sozialhilfe-/Jugendhilfeträger geschlossenen Leistungsvereinbarung bzw. gültige Vergütungsvereinbarung oder eine Kopie der Betriebserlaubnis der Regierung • das Vorhalten eines eigenständigen Institutionskennzeichens für Leistungen nach diesem Vertrag. Eine schriftliche Konzeption über das interdisziplinäre Förder- und Behandlungsangebot ist vorzuhalten und auf Wunsch vorzulegen. (4) Jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen und der Struktur im medizinisch- therapeutischen Bereich der Einrichtung, insbesondere personeller Art, ist dem Krankenkassenverband anzuzeigen, der die Zulassung bearbeitet hat. Dies betrifft auch Personalveränderungen (Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und gegebenenfalls Weiterbildungsnachweise/Abschlusszertifikate). (5) Bei Trägerwechsel oder der Verlegung des Standorts der Einrichtung ist eine neue Zulassung erforderlich. (6) Die Zulassung/Abgabeberechtigung endet insbesondere: • mit Verlegung des Standortes der Einrichtung, • bei einem Wechsel des Trägers, • sobald das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, • mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit der Einrichtung, • wenn die Zulassungsvoraussetzungen, bzw. die Voraussetzungen für die Abgabeberechtigung nicht mehr erfüllt sind, • mit schriftlicher Erklärung der Einrichtung gegenüber der ARGE der Krankenkassenverbände in Bayern. (7) Förder- und Behandlungspläne dürfen vom Leistungserbringer erst angenommen ...
Leistungserbringung. 5.1 Ein vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Leistungserbringer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in den Fällen der Ziffer 5.2 durch einen anderen ausgetauscht werden. 5.2 Der AN verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, möglichst im ganzen Zeitraum des Projekts keinen Wechsel der eingesetzten Leistungserbringer durchzuführen. Ist ein Wechsel eines Leistungserbringers unumgänglich, insbesondere bei Krankheit oder Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses u.ä., so hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren. 5.3 Der AG kann den Austausch eines Leistungserbringers verlangen, wenn dieser wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. CM168-07.22 5.4 Der AG ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund, insbesondere bei fehlender Erfahrung oder Qualifikation, die Ablösung der betreffenden Leistungserbringer zu verlangen. 5.5 Die durch den Austausch eines Leistungserbringers entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einarbeitung des neuen Leistungserbringers, gehen zu Lasten des AN.
Leistungserbringung. 9 Verpflichtungen des Kunden