Leistungserbringung. 4.1 Die Beauftragte verpflichtet sich, den vorliegenden Vertrag sachkundig und sorgfältig auszuführen und dabei die Interessen der Auftraggeberin zu wahren. Die Beauftragte ist verpflichtet, die von der Auftraggeberin erteilten Anweisungen zu befolgen.
4.2 Die Beauftragte ist verpflichtet, sich bei der Vertragserfüllung an die massgebenden gesetzlichen Vorgaben zu halten und die zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel bestmöglich einzusetzen.
4.3 Die Beauftragte erfüllt die zu erbringenden Leistungen persönlich oder durch ihre Mitarbeitenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf sie die Ausführung des Auftrags nicht auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) übertragen.
4.4 Werden im Vertrag (Budget) bestimmte Mitarbeitende zur Vertragserfüllung bezeichnet (sog. Schlüsselpersonen), so haben diese die Leistung persönlich zu erbringen. Ein Austausch dieser Personen kann nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin erfolgen.
4.5 Die Beauftragte setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Muss die Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags Mitarbeitende anstellen, hat sie dies in einem transparenten und fairen Rekrutierungsprozess aufgrund objektiver Kriterien zu tun.
4.6 Ist die Beauftragte zur Übertragung der Ausführung des Auftrags auf Dritte (Unterlieferanten, Subunternehmer, Substituten) befugt, schliesst sie mit diesen Unterverträge ab. Diese müssen mit dem Vertrag vereinbar sein und sich innerhalb des festgelegten Budgetrahmens bewegen. Die den Dritten gewährten Bedingungen dürfen nicht vorteilhafter sein als diejenigen, die die Auftraggeberin der Beauftragten gewährt.
4.7 Die Beauftragte informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Sie zeigt der Auftraggeberin sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen.
4.8 Die Auftraggeberin oder jede von ihr bezeichnete Drittperson sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle haben das Recht, jederzeit die Ausführung des Auftrags und alle entsprechenden Dokumente zu prüfen und darüber Auskunft zu verlangen.
4.9 Die Beauftragte reicht der Auftraggeberin zu den vertraglich festgelegten ...
Leistungserbringung. 41.1. Xxxxxxx erbringt die geschuldeten Leistungen nach dem bei Auftragserteilung jeweils gültigen Stand der Technik.
41.2. Die Leistungserbringung erfolgt durch hinreichend qua- lifiziertes Personal von Gebauer bzw. von Unternehmen aus der Unternehmensgruppe von Gebauer, oder durch sonstige, von Gebauer als Subunternehmer zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach Maßgabe des Einzel- vertrages eingesetzte Dritte. Xxxxxxx ist zum Einsatz von Subunternehmern ausdrücklich berechtigt, im Rahmen der DS-GVO.
41.3. Gebauer ist für die Art und Weise, wie und von wem der Einzelvertrag erfüllt wird, in dem jeweils einzelvertrag- lich vereinbarten Rahmen selbst verantwortlich. Es beste- hen insofern keine Weisungsrechte des Kunden gegen- über dem eingesetzten Personal.
41.4. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur ver- bindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindlich verein- bart wurden. Gebauer wird den Kunden frühzeitig über drohende Verzögerungen in Bezug auf die Leistungser- bringung informieren, von denen Xxxxxxx Kenntnis er- langt. Für Verzögerung, die Gebauer nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund höherer Gewalt, Streik, Krieg, Unru- hen, Katastrophen oder vergleichbare Fälle), ist Gebauer gegenüber dem Kunden nicht verantwortlich. In diesen Fällen kann Xxxxxxx eine angemessene Verschiebung des Termins, einschließlich angemessener Fristen für die Wie- deraufnahme der geschuldeten Tätigkeiten, verlangen.
41.5. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsun- terlagen erhält, räumt Gebauer dem Kunden daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestim- mungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxx übertragbar. Xx- xxxxx wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn ge- gen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.
Leistungserbringung. 2.1 Inhalt Die Aufgabenstellung der zu erbringenden Leistun- gen ist in der Bestellung aufgeführt. Der Auftragneh- mer erhält vom Auftraggeber alle für die Leistungser- bringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, soweit dies im Vertrag vereinbart ist.
2.2 Form und Umfang Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistungen konkretisierende fachli- che Hinweise mitteilen, die der Auftragnehmer zu be- achten hat. NP.20.10.208_PL- AEB-IT - Teil I - IT-Beratungsleistungen Rezultat wykonywanej usługi należy dostarczyć w for- mie wydruku lub nadającej się do wydruku oraz na nośniku danych każdorazowo na zakończenie wy- konywania świadczenia częściowego oraz na zakończenie wykonywania całości przedmiotu um- owy. Das jeweilige Leistungsergebnis ist dem Auftragge- ber zum Ende eines Leistungsabschnitts und zum Ende der Leistungserbringung in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form sowie auf Datenträger zu über- geben.
2.3 Miejsce realizacji świadczenia Miejscem realizacji świadczenia usług wynikających z umowy jest siedziba Zleceniobiorcy, o ile w opisie zamówienia jako miejsca realizacji świadczenia usługi nie wskazano zakładu przedsiębiorstwa Zlecenio- dawcy lub siedziby Zleceniodawcy. Zleceniobiorca, po uzgodnieniu ze Zleceniodawcą, może świadczyć usługi w swoich pomieszczeniach znajdujących się poza siedzibą.
2.4 Zlecanie usług Zleceń wykonania wszelkich usług wraz z opisem przedmiotu usługi dokonuje Zleceniodawca. Do czasu rozpoczęcia wykonywania usługi, Zleceniobiorca ma obowiązek sprawdzić, czy usługi stanowiące przed- miot danego zlecenia zostały sprecyzowane i określone w wystarczający sposób; jeżeli nie, Zleceni- obiorca niezwłocznie informuje o tym Zleceniodawcę.
2.5 Zachowanie terminów/kontrola stanu zaawansowania wykonania usługi Uzgodnione terminy oraz okresy należy traktować jako wiążące, chyba że postanowiono inaczej. Warunkiem terminowości wykonania usługi jest jej rzeczywiste oraz zgodne z umową przekazanie. Jeżeli Zleceniobiorca poweźmie wiedzę o jakichkolwiek oko- Leistungen mit einem darstellbaren Leistungsergeb- nis, wie z.B. Gutachten, Analysen, Programmierungs- leistungen, Dokumentationen, Berichte, Spezifikatio- nen oder Konzepte, sind dem Auftraggeber in einer Ergebnispräsentation vorzustellen und zu erläutern.
2.3 Leistungsort Leistungsort für die vertraglichen Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern in der Leistungsbe- schreibung nicht die Betriebsstätte oder der Sitz des Auftraggebers als L...
Leistungserbringung. Wir sind berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.
Leistungserbringung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet – im Rahmen einer kaufmännischen Fachkompetenz und Sorgfalt - die Produkte in der in der Bestellung genannten Menge, Qualität und Art an den Kunden zum genannten Zeitpunkt und Ort und zu den angegebenen Bedingungen zu liefern. Gleichzeitig mit der Übergabe der Produkte ist der Lieferant verpflichtet, Zulassungs- oder Prüfzeugnisse der Produkte, Herstellerzertifizierungen sowie sämtliche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Produkte sowie deren Wartung und Reparatur erforderliche Informationen zu liefern (z.B. Betriebsanleitung). Ferner sind vom Lieferanten Gewicht und Volumen pro Stück, Zolltarifnummer und EAN-Code zu nennen.
4.2 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Lieferungen und/oder Leistungen eine ordnungsgemäße und sorgfaltsgemäße Beschaffenheit und Ausführung aufweisen, allen geltenden Rechtsvorschriften sowie dem Stand der Technik entsprechen; der Lieferant hat den Kunden vor Leistungserbringung erforderlichenfalls auf Hindernisse der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hinzuweisen.
4.3 Der in der bestätigten Bestellung angegebene Liefertermin bezeichnet das endgültige Datum, an dem der Lieferant die Produkte dem Kunden am Erfüllungsort zur Übernahme anbieten muss. Der Lieferant ist nur dann zu einer Vorablieferung berechtigt, wenn der Kunde dies schriftlich bestätigt. Der Lieferant hat den Kunden zu dem in der Bestellung genannten Zeitpunkt per Fax und/oder auf elektronischem Wege über Einzelheiten zu den Produkten und ihrem Versand zu informieren.
4.4 Vor der Annahme einer Lieferung ist der Kunde berechtigt, Menge und Qualität der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen einzeln oder stichprobenweise zu prüfen. Den Kunden trifft keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hinsichtlich der vereinbarten Leistung/Lieferung, insbesondere ist die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) ausgeschlossen.
4.5 Eigentumsrecht, Verfügungsrecht und Gefahr gehen mit der Übergabe/Übernahme der Produkte am Erfüllungsort an den Kunden über. Während des Transports zum Erfüllungsort ist das mit einem Verlust bzw. Untergang verbundene Risiko vom Lieferanten zu tragen. Teillieferungen und Teilleistungen wie auch die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme von Teillieferungen und Teilleistungen durch den Kunden bewirken keinen Gefahrenübergang.
4.6 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Produkte vorschriftgemäß zu kennzeichnen, sofern diese Eigenschaften besitzen, die sicherheits- oder umwel...
Leistungserbringung. 1.3.1 Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart. Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
1.3.2 Soweit die Leistungen beim Kunden erbracht werden, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Kunde kann nur einem Projektkoordinator vom Auftragnehmer Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
1.3.3 Der Kunde trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter vom Auftragnehmer oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
1.3.4 Der Auftragnehmer entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden, und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Der Auftragnehmer kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung.
1.3.5 Ort der Leistungserbringung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz vom Auf- tragnehmer.
1.3.6 Für die Verwertung der von den Systemen kommenden Daten und für die damit erzielten Ergebnisse verbleibt die Verantwortung beim Kunden.
Leistungserbringung. 4.1 Der Leistungsumfang wird im Vertrag geregelt. SAP verpflichtet sich, die im Vertrag genannten Leistungen entsprechend und nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Mitwirkung des Drittanbieters (vgl.
4.2 Die folgenden in diesen AGB verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
(a) die Bereitstellung der für das Integrationsszenario geeigneten spezifischen Dokumentation und/oder des relevanten Testplans/Integration Guide für den Drittanbieter;
(b) die Bereitstellung der relevanten technischen SAP-Umgebung, die für das Testen der Drittanbieter-Schnittstelle in einem der regionalen SAP Integration and Certification Centers benötigt wird, sofern dies technisch in einer vom SAP ICC gehosteten Umgebung im Rahmen des SAP RAC Services (xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxx/XXX-00000) möglich ist; und
(c) die Ausstellung eines „Integration-Zertifikats“ in Form einer Urkunde in elektronischem Format an den Drittanbieter nach erfolgreichem Abschluss des Integrations- Zertifizierungsprozesses und unter dem Vorbehalt, dass der Drittanbieter die Bestimmungen des Vertrags erfüllt hat.
4.3 Die von SAP bei der Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Drittanbieters eingegliedert und der Drittanbieter ist diesen gegenüber nicht weisungsbefugt. Der Drittanbieter kann nur dem Projektkoordinator der SAP entsprechend des im Angebot beschriebenen Leistungsumfangs Vorgaben machen.
4.4 SAP entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. Sie kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen, soweit diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
4.5 Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der SAP ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sind Termine nicht als verbindlich bezeichnet, kommt SAP frühestens durch eine schriftliche Aufforderung des Drittanbieters, die nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem fraglichen Termin erfolgen darf, in Verzug. Für den Fall, dass verbindliche Termine oder Fristen nicht eingehalten werden oder die schriftliche Aufforderung des Drittanbieters gemäß dem vorstehenden Satz nicht befolgt wird, hat der Drittanbieter SAP zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens (weiteren) zwei (2) Wochen mit der Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen wird. Im ...
Leistungserbringung. 5.1 Ein vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Leistungserbringer kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG in den Fällen der Ziffer 5.2 durch einen anderen ausgetauscht werden.
5.2 Der AN verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, möglichst im ganzen Zeitraum des Projekts keinen Wechsel der eingesetzten Leistungserbringer durchzuführen. Ist ein Wechsel eines Leistungserbringers unumgänglich, insbesondere bei Krankheit oder Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses u.ä., so hat der AN den AG unverzüglich darüber zu informieren.
5.3 Der AG kann den Austausch eines Leistungserbringers verlangen, wenn dieser wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.
5.4 Der AG ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund, insbesondere bei fehlender Erfahrung oder Qualifikation, die Ablösung der betreffenden Leistungserbringer zu verlangen. CM161-07.22
5.5 Die durch den Austausch eines Leistungserbringers entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Einarbeitung des neuen Leistungserbringers, gehen zu Lasten des AN.
Leistungserbringung. 9 Verpflichtungen des Kunden
Leistungserbringung. Diese Vereinbarung stellt kein Kaufvertrag dar, sondern gewährt dem Kunden ein befristetes Nutzungsrecht. Die Livtec gewährt dem Kunden ein nichtausschliessliches Recht zur Nutzung der livCloud und des dazugehörigen Materials, unter der Voraussetzung, dass der Kunde den folgenden Bedingungen zustimmt. Falls der Kunde Softwarelizenzen nutzen möchte, die nicht über die livCloud erworben werden, müssen diese separat durch einen Lizenzvertrag erworben werden. Durch die Inanspruchnahme der Services der Livtec erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit den Vertragsbestimmungen einverstanden.