Leistungsfortsetzung Musterklauseln

Leistungsfortsetzung. 5.1 Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen den AN nicht, die ihm obliegenden Leistungen einzustellen oder auch nur einzuschränken sowie Informationen oder die nach dem Vertrag geforderten Leistungen zurückzubehalten.
Leistungsfortsetzung. Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen über den Vertragsrücktritt bleiben unberührt.
Leistungsfortsetzung. Streitfälle über die Leistungserbringung nach 2.2 berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen von 1.7 bleiben unberührt.
Leistungsfortsetzung. Anstatt Punkt 5.8. der ÖNORM A 2060:
Leistungsfortsetzung. Abweichend zu Pkt 1.8 WD 314 bzw WD 313 gilt, dass Streitfälle über die Leistungserbringung gemäß diesem Rahmenvertrag den AN nicht berechtigen, die ihm obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen im Punkt 13 bleiben davon unberührt.
Leistungsfortsetzung. Zu Pkt. 5.9.1 der ÖNORM B 2110 Streitfälle über die Leistung berechtigen den AN nicht, die ihm obliegenden Leistungen einzustellen oder zu unterbrechen. Auch berechtigen Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung nicht zur Einstellung der Leistung. B1.44.2 Schlichtungsverfahren und Schiedsgericht Zu Pkt. 5.9.2/3 der ÖNORM B 2110 Die Bestimmung ist nicht anwendbar. B1.44.3 Gerichtsstand und Rechtswahl B1.45 Salvatorische Klausel
Leistungsfortsetzung. Streitfälle über die Leistungserbringung nach 6.2 berechtigen die Vertragspartner nicht, die ihnen obliegenden Leistungen einzustellen. Die Bestimmungen von 5.8 bleiben unberührt. [...]
Leistungsfortsetzung. In Abänderung des Punktes 5.9.1 der ÖNORM B2110:2013-03-15 werden folgende Regelungen getroffen: Streitfälle, insbesondere über die Leistungserbringung und das Entgelt berechtigen den AN nicht, die Ihm obliegenden Leistungen einzustellen oder zu verzögern. Der AG hat das unbeschränkte Recht seine Leistung zu verweigern - das heißt insbesondere den offenen Werklohn zurückzuhalten - wenn der AN seine Leistungen nicht vertragsgemäß erbringt. Eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere dann vor, wenn Leistungen des AN mangelhaft erbracht wurden - wobei das Vorliegen einer geringen Anzahl von bloß geringfügigen Mängeln keinen Anspruch auf Leistungsverweigerung durch den AG rechtfertigt - und/oder er mit Leistungen (oder Teilleistungen) mehr als 5 Werktage in Verzug ist. Das Recht der Leistungsverweigerung steht dem AG auch für den Fall zu, dass eine nicht vertragsgemäße Leistungserbringung des AN noch nicht gutachterlich festgestellt worden ist, wenn er seinen Verdacht gegenüber dem AN ausreichend schriftlich begründet. Die Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag bleiben hiervon unberührt.
Leistungsfortsetzung. (zu Pkt. 5.9.1 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.32.1 der ÖNORM A 2060) Streitfälle über die Leistung berechtigen den AN nicht, die ihm obliegenden Leistungen einzustellen oder zu unter- brechen. Auch berechtigen Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung nicht zur Einstellung der Leistung.
Leistungsfortsetzung a. Eventuelle sich im Zuge der Bauausführung ergebende Meinungsverschiedenheiten mit dem AG berechtigen den AN nicht, die Arbeiten einzustellen, gleichgültig ob diese Meinungsverschieden- heit die Leistungserbringung oder deren Vergütung betreffen, gerichtlich oder außergerichtlich ausgetragen werden.