Abwerbung von Mitarbeitern. 18.1. Der Lieferant verpflichtet sich, während der Vertragslauf-zeit und bis zu sechs Monaten nach Beendigung des Vertrags keinerlei Personal des anderen Vertragspartners abzuwerben.
Abwerbung von Mitarbeitern. Das Abwerben von Mitarbeitern ist während der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und AUP Deutschland untersagt. Dieses Abwerbeverbot erstreckt sich bis zu einem Jahr nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und AUP Deutschland. Bei Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot kann AUP Deutschland ein halbes Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters verlangen.
Abwerbung von Mitarbeitern. Beide Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses keinen Ange- stellten oder freien Mitarbeiter des Vertragspartners abzuwerben, diesen anzustellen oder mit diesem direkte oder indirekte Vertrags-, Arbeits- oder Beteiligungsverhältnisse – auch nicht über oder für Dritte – einzugehen.
Abwerbung von Mitarbeitern. Dem Auftraggeber ist es innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung sowie während des Beste- hens einer aktiven Geschäftsbeziehung zu Medialine untersagt, selbst und/oder durch einen Dritten die Abwerbung eines Mitarbeiters, welcher noch in einem Vertragsverhältnis zu der anderen Vertrags- partei steht, vorzunehmen und/oder dieses zu veranlassen bzw. diesen direkt oder indirekt zu beschäf- tigen/einzusetzen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € an Medialine.
Abwerbung von Mitarbeitern. 1. Das Abwerben von Mitarbeitern ist während der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und JK untersagt. Dieses Abwerbeverbot erstreckt sich bis zu einem Jahr nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und JK. Bei Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot kann JK ein halbes Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters verlangen.
Abwerbung von Mitarbeitern. Die Vertragspartner verpflichten sich, die an der Ausführung von Dienstleistungen direkt beteiligten sowie andere, nicht beteiligte Mitarbeitende des Vertragspartners weder für sich selbst noch für Dritte abzuwerben, bzw. indirekt von Dritten abwerben zu lassen. Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragserfüllung darf nur in gegenseitigem, schriftlichem Einverständnis der Parteien erfolgen. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei zur sofortigen Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin, mindestens jedoch CHF 50'000. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen, an welche die Konventionalstrafe jedoch anzurechnen ist, sowie das Recht auf Realdurchsetzung.
Abwerbung von Mitarbeitern. 1. Das Abwerben von Mitarbeitern ist während der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftrag- geber und der Agentur untersagt. Dieses Abwerbeverbot erstreckt sich bis zu einem Jahr nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Agentur. Bei Zuwiderhandlung gegen das Abwerbeverbot kann die Agentur ein halbes Jahresgehalt des abgeworbenen Mitar- beiters verlangen.
Abwerbung von Mitarbeitern. Sind Sie von einem unserer MitarbeiterInnen begeistert und möchten Sie ihn/sie (Einverständnis des Mitarbeiters vorausgesetzt) gleich selber übernehmen? Die einmalige Ablösesumme beträgt Fr. 50‘000.-.