Abwerben von Mitarbeitern Musterklauseln

Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertrags- partner zu zahlen.
Abwerben von Mitarbeitern. Jede Partei verpflichtet sich, während aufrechter Dauer des gegenständlichen Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von ____(z.B. 6 (sechs)) Monaten nach Ablauf der Optionsfrist auch bei Nichtausübung der Option Mitarbeiter der anderen Partei nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung der anderen Partei abzuwerben bzw. mit diesen ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Ausführung des Mandats und während einem Jahr nach dessen Beendigung, Mitarbeiter der Monitron nicht abzuwerben und diesen kein Arbeitsangebot zu machen.
Abwerben von Mitarbeitern. Dem Auftraggeber ist es untersagt weder für sich noch für Dritte Dienstnehmer von Telebiz abzuwerben. Widrigenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung einer nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Auftragswerts des letzten angenommenen Vertrages, mindestens jedoch € 10.000,00. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Telebiz vorbehalten. Die Konventionalstrafe wird durch schriftliche Aufforderung durch Telebiz fällig gestellt und ist binnen 14 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen. Juni 2013 5
Abwerben von Mitarbeitern. 11.1 Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Rechtsverhältnisses und 24 Monate danach keine derzeitigen oder ehemaligen Mitarbeiter oder sonst vertraglich verpflich- teten Personen der anderen Partei aktiv abzuwerben. Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „ehemalige Mitarbeiter“ frühere Angestellte einer Partei, die ihr Arbeitsver- hältnis mit dieser Partei weniger als 6 Monate vor der entspre- chenden Einstellung aufgelöst haben. 11.2 Verletzt eine Partei (nachfolgend „verletzende Partei“) diese Pflicht, hat die andere Partei (nachfolgend „betroffene Partei“) Anspruch auf eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 100‘000 (einhunderttausend Schweizer Franken) pro Ereignis. 11.3 Die verletzende Partei haftet, nebst der Konventionalstra- fe gegenüber der betroffenen Partei, auch für den die Konven- tionalstrafe übersteigenden Schaden.
Abwerben von Mitarbeitern. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers aktiv abzuwerben, um diese für eine Anstellung in Teil-oder Vollzeit bei sich zu gewinnen. Verstößt der Auftraggeber gegen dieses Abwerbeverbot, hat der Auftragnehmer das Recht, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen. Diese Vertragsstrafe steht im Ermessen des Auftragnehmers und kann im Streit über die Ermessensausübung durch ein zuständiges Gericht überprüft werden.
Abwerben von Mitarbeitern. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertrags und 12 Monate nach Beendigung des Vertrags einander keine Mitarbeiter abzuwerben. Im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung ist eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahresgehalts je Mitarbeiter zahlen.
Abwerben von Mitarbeitern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Aus- führung des Mandats und während einem Jahr nach dessen Beendigung, Mitarbeiter der CSD nicht abzu- werben und diesen kein Arbeitsangebot zu machen.
Abwerben von Mitarbeitern. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für den Zeitraum von einem Jahr nach dessen Beendigung nehmen die Parteien Abstand davon, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Durchführung des Vertrags beteiligt waren, aktiv abzuwerben.
Abwerben von Mitarbeitern. 14.1 Wirbt der Auftraggeber Mitarbeiter des Dienstleisters ab, ist der Dienstleister berechtigt, eine Vermittlungs- provision wie folgt in Rechnung zu stellen: 14.1.1 Bei einem Abwerben innerhalb der ersten 3 Monate des Auftrages 25 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.; 14.1.2 Bei einem Abwerben im Zeitraum des 4. - 6. Monats des Auftrages 20 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.; 14.1.3 Bei einem Abwerben im Zeitraum des 7. - 9. Monats des Auftrages 15 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt.; 14.1.4 Bei einem Abwerben ab dem 10. Monat des Auftrages 10 % des Jahresbruttoverdienstes des betreffenden Mitarbeiters zzgl. USt. 14.2 Stellt der Auftraggeber einen Mitarbeiter des Dienst- leisters ein, so wird vermutet, dass ein Fall der Ziffer 14.1 vorliegt.