ABWICKLUNG VON TRANSAKTIONEN; IDENTIFIZIERUNG DES KARTENINHABERS;. STARKE KUNDENAUTHENTIFIZIERUNG; AUTORISIERUNG (a) Identifizierung des Karteninhabers (b) Starke Kundenauthentifizierung (SCA) (1) Anwendungsbereich/Verpflichtungen des Vertragsunternehmens SCA gilt für alle Transaktionen, vorbehaltlich Ziffer 5(g) und Ziffer 5(h) unten. Sofern mit Elavon schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, wird das Vertragsunternehmen: (i) vor Abschluss einer Transaktion unter Nutzung eines Terminals oder eines Payment Gateways (im Falle von Internettransaktionen) die Durchführung einer SCA elektronisch initiieren; (ii) bei allen Transaktionen die Durchführung einer SCA ermöglichen und daran mitwirken; (iii) bei allenTransaktionen, für die eine SCA durchgeführt werden soll, allen Anweisungen einer Emittentin oder Elavon – deren Art der Erteilung davon abhängig sein kann, ob es sich um eine Card-Present-Transaktion oder eine Card-Not-Present-Transaktion handelt - befolgen. Erteilt eine Emittentin und Xxxxxx in Bezug auf die vorzunehmende SCA aus Sicht des Vertragsunternehmens sich widersprechende Anweisungen, haben die Anweisungen der Emittentin für das Vertragsunternehmen. Fällt eine Transaktion in den Anwendungsbereich der SCA und werden die dafür notwendigen Maßnahmen vom Vertragsunternehmen nicht ergriffen oder wirkt das Vertragsunternehmen anderweitig nicht bei der Vornahme einer SCA mit oder kann der Karteninhaber aus anderen Gründen nicht erfolgreich im Rahmen einer SCA authentifiziert werden, ist es dem Vertragsunternehmen verboten, die Transaktion abzuschließen. Wird die Transaktion vom Vertragsunternehmen gleichwohl durchgeführt, ist es für sämtliche sich daraus ergebenden Schäden, insbesondere resultierend aus Rückbelastungen, Gebühren, einschließlich Strafgebühren der Kartenorganisationen oder andere Verluste im Zusammenhang mit dieser Transaktion verantwortlich und haftbar. (2) Ausnahmen von der Anwendung der SCA Eine Emittentin oder Elavon kann nach eigenem Ermessen entscheiden, auf die Vornahme einer SCA bei bestimmten Arten von Transaktionen zu verzichten, soweit gesetzlich zulässig und im Rahmen der Regeln erlaubt, dazu gehören beispielsweise: (i) kontaktlose Transaktionen und Internettransaktionen unterhalb der in SCA RTS festgelegten Schwellenwerte; (ii) Transaktionen an unbeaufsichtigten Terminals für die in SCA RTS genannten Zwecke. Das Vertragsunternehmen wird über den Verzicht auf Vornahme einer SCA im Einzelfall elektronisch über das Terminal oder das Payment Gateway (bei Internettransaktionen) informiert. Bei der Durchführung von Transaktionen, die nicht in den Anwendungsbereich der SCA RTS fallen, entfällt die Vornahme einer SCA; das gilt auch für (i) MO/TO-Transaktionen; (ii) Transaktionen, die vom Vertragsunternehmen initiiert wurden. (3) Personalisierte Sicherheitsmerkmale Die persönlichen Sicherheitsmerkmale eines Karteninhabers sind vertraulich. Das Vertragsunternehmen darf zu keinem Zeitpunkt während der Transaktionsdurchführung vom Karteninhaber die Offenlegung oder Zurverfügungsstellung seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale verlangen oder diese erfassen oder ändern. Ferner darf das Vertragsunternehmen zu keinem Zeitpunkt während der Transaktionsdurchführung etwaige Authentifizierungscodes, die unter Verwendung personalisierter Sicherheitsmerkmale generiert wurden, erfassen oder ändern oder Informationen, die von einem Emittenten oder Elavon an einen Karteninhaber im Zusammenhang mit der Verwendung von personalisierten Sicherheitscodes über ein Terminal oder über Payment Gateway übermittelt wurden, verdunkeln oder ändern. Wenn die Verwendung von personalisierten Sicherheitsmerkmalen die Nutzung eines Terminal erfordert, hat das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber jederzeit die sichere und vertrauliche Verwendung seiner persönlichen Sicherheitsmerkmale zu ermöglichen. (4) Vorbehalte trotz Vornahme einer SCA Wird eine Transaktion unter erfolgreicher Authentifizierung des Karteninhabers mittels SCA durchgeführt, bewirkt dies nicht, dass: (i) die Zahlung an das Vertragsunternehmen für eine Transaktion garantiert ist; (ii) gewährleistet ist, dass eine Transaktion später vom Karteninhaber oder Emittenten nicht angefochten werden kann, da jede Transaktion unter Rückbelastungsvorbehalt steht; (iii) das Vertragsunternehmen im Falle einer Rückbelastung von nicht autorisierten Transaktionen (iv) Elavon daran gehindert ist, eine Rückbelastung vorzunehmen oder einen anderen Betrag in Bezug auf die Transaktion einzuziehen, sofern dies nach den Bedingungen dieser Servicevereinbarung zulässig ist; (auch in jedem Fall, wenn “Code 10” Verfahren gemäß Ziffer 5(h) durchgeführt wurden).
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